Einführungs-Verordnung,
betreffend die gleichmäßige Behandlung der Disciplinar-Vergehen bei allen im
Reichsdienste befindlichen Truppen;
vom 22. April 1849.
Der Reichsverweser, auf den Vortrag des Reichsministers des
Krieges, nach Anhörung des Reichs-Ministerrathes, und in Erwägung der dringenden
Nothwendigkeit einer gleichmäßigen Behandlung der Disciplinar-Vergehen bei allen im
Reichsdienst befindlichen Truppen, verordnet in Genehmigung der Vorschläge der zur
Berathung dieses Gegenstandes aus Stellvertretern der sämmtlichen deutschen Armee-Corps
zusammengerufenen Commission, wie folgt:
§. 1.
Die heut vollzogene Disciplinar-Straf-Verordnung für das
deutsche Reichsheer tritt unverzüglich bei allen für den Reichsdienst aufgebotenen
Truppen desselben in Kraft.
§. 2.
Ueber die Art und Weise, wie diese Verordnung auch bei allen
übrigen Theilen des deutschen Reichsheeres, mit Rücksicht auf ihre Abweichung von der
zeitherigen Disciplinar-Vorschrift der Einzelstaaten durch vermittelnde Uebergänge auch
für den Dienst in der Heimath in Anwendung zu bringen ist, bleibt die weitere Bestimmung
vorbehalten.
§. 3.
Der Reichsminister des Krieges ist mit der Vollziehung
dieser Verordnung beauftragt.
Frankfurt, den 22. April 1849.[1]
Der Reichsverweser
Erzherzog Johann. |
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Der interimistische Reichsminister des Krieges
v. Peucker.
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