Resolution des UN-Sicherheitsrats 707
bezüglich Offenlegung der Programme zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen durch
Irak sowie Inspektionen durch UNSCOM und IAEO
vom 15. August 1991
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine Resolution 687 (1991) vom 3. April 1991 und seine anderen
Resolutionen zu dieser Frage,
sowie unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten des Sicherheitsrats an den
Ständigen Vertreter Iraks bei den Vereinten Nationen vom 11. April 1991 (S/22485), in dem
er feststellt, daß in Anbetracht der schriftlichen Zustimmung Iraks (Official Records
of the Security Council, Forty-sixth Year, Supplement for April, May and June 1991,
Dokument S/22456), die Resolution 687 (1991) vollinhaltlich durchzuführen, die in Ziffer
33 der genannten Resolution gestellten Vorbedingungen für eine Waffenruhe erfüllt sind,
mit großer Sorge Kenntnis nehmend von den Schreiben des Generalsekretärs vom 26.
und 28. Juni sowie 4. Juli 1991 an den Präsidenten des Sicherheitsrats, mit denen
Informationen des Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission (Ebd., Dokumente S/22739 und
S/22743) und der hochrangigen Mission in Irak (Ebd., Supplement for July, August and
September 1991, Dokument S/22761) übermittelt werden, aus denen hervorgeht, daß Irak
seinen Verpflichtungen nach Resolution 687 (1991) nicht nachgekommen ist,
ferner unter Hinweis auf die vom Präsidenten des Sicherheitsrats
am 28. Juni 1991 abgegebene (Erklärung S/22746), in der er darum ersucht, eine
hochrangige Mission zu entsenden, die sich aus dem Exekutivvorsitzenden der
Sonderkommission, dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation und dem
Untergeneralsekretär für Abrüstungsfragen zusammensetzt und die zum frühestmöglichen
Zeitpunkt mit den höchsten Vertretern der Regierung Iraks zusammentreffen soll, um die
schriftliche Zusicherung zu erlangen, daß Irak bei der Inspektion der von der
Sonderkommission bezeichneten Orte sofort voll zusammenarbeiten wird und alle
Gegenstände, die von diesen Orten unter Umständen entfernt worden sind, einer sofortigen
Inspektion unterziehen lassen wird,
betroffen von dem Bericht der hochrangigen Mission an den Generalsekretär (Official
Records of the Security Council, Forty-sixth Year, Supplement for July, August and
September 1991, Dokument S/22761, Anlage) über die Ergebnisse ihrer Begegnungen mit
den höchsten Vertretern der irakischen Regierung,
ernsthaft besorgt über die dem Rat von der Internationalen
Atomenergie-Organisation am 15. (Ebd., Dokument S/22788) und 25. Juli 1991 (Ebd., Dokument
S/22837) zur Verfügung gestellten Informationen betreffend die von der Regierung Iraks in
flagranter Verletzung der Resolution 687 (1991) getroffenen Maßnahmen,
sowie ernsthaft besorgt über das vom 7. Juli 1991 datierte Schreiben des Ministers
für auswärtige Angelegenheiten Iraks an den Generalsekretär sowie spätere Erklärungen
und Feststellungen, die beweisen, daß die Notifikationen Iraks vom 18. und 28. April
unvollständig waren und daß bestimmte damit zusammenhängende Aktivitäten verschleiert
wurden, womit Irak seine Verpflichtungen nach Resolution 687 (1991) in zwei Punkten
erheblich verletzt hat,
davon Kenntnis nehmend, daß Irak, wie aus den Schreiben des Generalsekretärs vom
26. und 28. Juni sowie 4. Juli 1991 hervorgeht, seine Zusagen hinsichtlich der Vorrechte,
Immunitäten und Erleichterungen, die der Sonderkommission und den Inspektionsgruppen der
Internationalen Atomenergie-Organisation gemäß Resolution 687 (1991) zu gewähren sind,
nicht vollständig erfüllt hat,
erklärend, daß die volle Offenlegung aller in Ziffer 9 a) der Resolution
687 (1991) verlangten Informationen durch Irak unabdingbar ist, damit die Sonderkommission
ihren Auftrag gemäß Ziffer 9 b) der genannten Resolution zur Inspektion der
biologischen und chemischen Kapazitäten sowie der ballistischen Flugkörperkapazitäten
Iraks und zur Übernahme der Verfügungsgewalt über die darin genannten Gegenstände zum
Zwecke ihrer Vernichtung, Beseitigung oder Unschädlichmachung erfüllen kann,
sowie erklärend, daß Irak eine Deklaration aller seiner Nuklearprogramme
abzugeben hat, einschließlich jener, bezüglich derer Irak geltend macht, daß sie nicht
Zwecken im Zusammenhang mit kernwaffenfähigem Material dienen, damit die Internationale
Atomenergie-Organisation unter Heranziehung und mit Unterstützung der Sonderkommission
feststellen kann, welches kernwaffenfähige Material beziehungsweise welche Subsysteme
oder Komponenten oder damit zusammenhängenden Forschungs-, Entwicklungs-,
Unterstützungs- oder Produktionseinrichtungen gemäß Ziffer 13 der Resolution 687 (1991)
vernichtet, beseitigt oder unschädlich gemacht werden müssen,
ferner erklärend, daß das erwähnte Versäumnis Iraks, in strikter
Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen nach Resolution 687 (1991) zu handeln, eine
erhebliche Verletzung der von ihm angenommenen einschlägigen Bestimmungen dieser
Resolution darstellt, mit der eine Waffenruhe herbeigeführt wurde und die unerläßlichen
Voraussetzungen für die Wiederherstellung des Friedens und der Sicherheit in der Region
festgelegt wurden,
weiterhin erklärend, daß Iraks Nichteinhaltung des gemäß dem Vertrag vom 1.
Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Vereinte Nationen, Treaty Series,
Vol. 729, Nr. 10485) von ihm mit der Internationalen Atomenergie-Organisation
geschlossenen Sicherungsabkommens, wie vom Gouverneursrat der Organisation in seiner
Resolution vom 18. Juli 1991 (Official Records of the Security Council, Forty-sixt
Year, Supplement for July, August, and September 1991, Dokument S/22812, Anlage,
Anhang) festgestellt, einen Verstoß gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
darstellt,
entschlossen, die uneingeschränkte Befolgung der Resolution 687 (1991) und
insbesondere ihres Abschnitts C sicherzustellen,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. verurteilt Iraks schwerwiegende Verletzung mehrerer der ihm nach
Abschnitt C der Resolution 687 (1991) obliegenden Verpflichtungen wie auch der von ihm
gemachten Zusagen, mit der Sonderkommission und der Internationalen
Atomenergie-Organisation zusammenzuarbeiten, was eine erhebliche Verletzung der
einschlägigen Bestimmungen der genannten Resolution darstellt, mit der eine Waffenruhe
herbeigeführt wurde und die unerläßlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung
des Friedens und der Sicherheit in der Region festgelegt wurden;
2. verurteilt außerdem die in der Resolution des Gouverneursrats
der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 18. Juli 1991 festgestellte
Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die der Regierung Iraks nach dem von ihr mit dieser
Organisation geschlossenen Sicherungsabkommen obliegen, was eine Verletzung ihrer
Verpflichtungen als Vertragspartei des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die
Nichtverbreitung von Kernwaffen darstellt;
3. verlangt, daß Irak |
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a) ohne weitere Verzögerungen, wie in Resolution
687 (1991) verlangt, eine vollständige und endgültige, alle Aspekte umfassende
Offenlegung seiner Programme zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen und von
ballistischen Flugkörpern mit einer Reichweite von mehr als einhundertfünfzig Kilometern
sowie aller seiner Bestände derartiger Waffen, ihrer Komponenten und
Produktionseinrichtungen und ihrer Standorte sowie aller sonstigen Nuklearprogramme
vornimmt, einschließlich jener, bezüglich derer Irak geltend macht, daß sie nicht
Zwecken im Zusammenhang mit kernwaffenfähigem Material dienen;
b) der Sonderkommission, der Internationalen Atomenergie-Organisation und
ihren Inspektionsgruppen sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu
ausnahmslos allen Gebieten, allen Einrichtungen, allem Gerät, allen Unterlagen und
allen Transportmitteln gewährt, die sie zu inspizieren wünschen;
c) sofort sämtliche Versuche einstellt, Material oder Gerät, das mit
seinen Programmen für Kernwaffen, chemische oder biologische Waffen oder
ballistische Flugkörper in Zusammenhang steht, oder Material oder Gerät, das mit
seinen sonstigen Nuklearaktivitäten zusammenhängt, zu verbergen oder
ohne Notifikation und vorherige Zustimmung der Sonderkommission zu verlagern und zu
zerstören;
d) der Sonderkommission, der Internationalen Atomenergie-Organisation und
ihren Inspektionsgruppen sofort alle Gegenstände verfügbar macht, zu denen ihnen zuvor
der Zugang verwehrt wurde;
e) der Sonderkommission, der Internationalen Atomenergie-Organisation und
ihren Inspektionsgruppen gestattet, zu allen sachdienlichen Zwecken, insbesondere auch zur
Inspektion, zur Überwachung, zur Luftbeobachtung, zum Transport oder für logistische
Zwecke ohne jedwede Behinderung und nach von der Sonderkommission gegebenenfalls
festzusetzenden Bedingungen im gesamten irakischen Hoheitsgebiet Flüge mit
Starrflügelflugzeugen und Hubschraubern durchzuführen und ohne Einschränkung ihre
eigenen Flugzeuge sowie diejenigen Flugplätze in Irak zu benutzen, die ihres Erachtens
für die Tätigkeit der Kommission am besten geeignet sind;
f) sämtliche wie auch immer gearteten Nuklearaktivitäten, mit Ausnahme des
Einsatzes von Isotopen für medizinische, landwirtschaftliche oder industrielle Zwecke, so
lange einstellt, bis der Rat feststellt, daß Irak diese Resolution und die Ziffern 12 und
13 der Resolution 687 (1991) uneingeschränkt befolgt, und bis die Internationale
Atomenergie-Organisation feststellt, daß Irak das mit ihr geschlossene Sicherungsabkommen
uneingeschränkt einhält;
g) entsprechend seinen früheren Zusagen dafür Sorge trägt, daß die
Vertreter der Sonderkommission und der Internationalen Atomenergie-Organisation in den
uneingeschränkten Genuß der ihnen gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
gelangen, und ihre Sicherheit und Bewegungsfreiheit in jeder Hinsicht
gewährleistet;
h) alle Transportmittel und jede ärztliche oder logistische Unterstützung,
die von der Sonderkommission, der Internationalen Atomenergie-Organisation und
ihren Inspektionsgruppen erbeten werden, sofort zur Verfügung stellt beziehungsweise
deren Verfügbarmachung erleichtert;
i) alle Fragen oder Ersuchen der Sonderkommission, der Internationalen
Atomenergie-Organisation und ihrer Inspektionsgruppen umgehend und vollständig
beantwortet; |
4. stellt fest, daß Irak keinerlei
Eigentumsrechte an den gemäß Ziffer 12 der Resolution 687 (1991) zu vernichtenden, zu
beseitigenden oder unschädlich zu machenden Gegenständen behält;
5. verlangt, daß die Regierung Iraks ab sofort allen ihren
völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen nach dieser
Resolution, der Resolution 687 (1991), dem Vertrag über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen und dem von ihr mit der Internationalen Atomenergie-Organisation
geschlossenen Sicherungsabkommen, ohne Verzug und uneingeschränkt nachkommt;
6. beschließt, mit dieser Angelegenheit befaßt zu bleiben.
Auf der 3004. Sitzung des Sicherheitsrats verabschiedet.
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