Resolution des UN-Sicherheitsrats 1441
bezüglich eines verschärften Inspektionsregimes gegen Irak
verabschiedet auf der 4644. Sitzung des Sicherheitsrats
am 8. November 2002[1]
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen, insbesondere seine
Resolutionen 661 (1990) vom 6. August 1990, 678 (1990) vom 29. November 1990, 686 (1991)
vom 2. März 1991, 687 (1991) vom 3. April 1991, 688 (1991) vom 5. April 1991, 707 (1991) vom 15. August 1991, 715
(1991) vom 11. Oktober 1991, 986 (1995)
vom 14. April 1995 und 1284 (1999)
vom 17. Dezember 1999 sowie alle einschlägigen Erklärungen seines Präsidenten,
sowie unter Hinweis auf seine Resolution 1382 (2001) vom 29. November 2001 und
seine Absicht, diese vollständig durchzuführen,
in Erkenntnis der Bedrohung, die Iraks Nichtbefolgung der Resolutionen des Rates
sowie die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Langstreckenflugkörpern für den
Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellen,
daran erinnernd, dass die Mitgliedstaaten durch seine Resolution 678 (1990)
ermächtigt wurden, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um seiner Resolution 660
(1990) vom 2. August 1990 und allen nach Resolution 660 (1990) verabschiedeten
einschlägigen Resolutionen Geltung zu verschaffen und sie durchzuführen und den
Weltfrieden und die internationale Sicherheit in dem Gebiet wiederherzustellen,
ferner daran erinnernd, dass er als notwendigen Schritt zur Herbeiführung seines
erklärten Ziels der Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
in dem Gebiet Irak mit seiner Resolution 687 (1991) Verpflichtungen auferlegte,
missbilligend, dass Irak die in Resolution 687 (1991) verlangte genaue,
vollständige und endgültige Offenlegung aller Aspekte seiner Programme zur Entwicklung
von Massenvernichtungswaffen und von ballistischen Flugkörpern mit einer Reichweite von
mehr als 150 Kilometern sowie aller seiner Bestände derartiger Waffen, ihrer Komponenten
und Produktionseinrichtungen und ihrer Standorte sowie aller sonstigen Nuklearprogramme,
einschließlich jener, bezüglich derer Irak geltend macht, dass sie nicht Zwecken im
Zusammenhang mit kernwaffenfähigem Material dienen, nicht vorgenommen hat,
ferner missbilligend, dass Irak den sofortigen, bedingungslosen und
uneingeschränkten Zugang zu den von der Sonderkommission der Vereinten Nationen (UNSCOM)
und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) bezeichneten Stätten wiederholt
behindert hat und dass Irak nicht, wie in Resolution 687 (1991) gefordert, voll und
bedingungslos mit den Waffeninspektoren der UNSCOM und der IAEO kooperiert hat und
schließlich 1998 jede Zusammenarbeit mit der UNSCOM und der IAEO eingestellt hat,
missbilligend, dass die in den einschlägigen Resolutionen geforderte
internationale Überwachung, Inspektion und Verifikation von Massenvernichtungswaffen und
ballistischen Flugkörpern in Irak seit Dezember 1998 nicht mehr stattfindet, obwohl der
Rat wiederholt verlangt hat, dass Irak der in Resolution 1284 (1999) als Nachfolgeorganisation
der UNSCOM eingerichteten Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der
Vereinten Nationen (UNMOVIC) und der IAEO sofortigen, bedingungslosen und
uneingeschränkten Zugang gewährt, sowie mit Bedauern über die dadurch verursachte
Verlängerung der Krise in der Region und des Leids der irakischen Bevölkerung,
sowie missbilligend, dass die Regierung Iraks ihren Verpflichtungen nach Resolution
687 (1991) betreffend den Terrorismus, nach Resolution 688 (1991) betreffend die
Beendigung der Unterdrückung seiner Zivilbevölkerung und die Gewährung des Zugangs für
die internationalen humanitären Organisationen zu allen hilfsbedürftigen Personen in
Irak sowie nach den Resolutionen 686 (1991), 687 (1991) und 1284 (1999) betreffend die
Repatriierung von Staatsangehörigen Kuwaits und dritter Staaten, die von Irak
widerrechtlich festgehalten werden, die Zusammenarbeit bei der Klärung ihres Verbleibs
sowie die Rückgabe aller von Irak widerrechtlich beschlagnahmten kuwaitischen
Vermögenswerte nicht nachgekommen ist,
unter Hinweis darauf, dass der Rat in seiner Resolution 687 (1991) erklärte, dass
eine Waffenruhe davon abhängen werde, dass Irak die Bestimmungen der genannten Resolution
und namentlich die Irak darin auferlegten Verpflichtungen akzeptiert,
fest entschlossen, dafür zu sorgen, dass Irak seine Verpflichtungen nach
Resolution 687 (1991) und den sonstigen einschlägigen Resolutionen vollständig, sofort
und ohne Bedingungen oder Einschränkungen einhält, und unter Hinweis darauf, dass die
Resolutionen des Rates den Maßstab für die Einhaltung der Verpflichtungen Iraks bilden,
daran erinnernd, dass es für die Durchführung der Resolution 687 (1991) und der
sonstigen einschlägigen Resolutionen unerlässlich ist, dass die UNMOVIC als
Nachfolgeorganisation der Sonderkommission und die IAEO ihrer Tätigkeit wirksam nachgehen
können,
feststellend, dass das Schreiben des Außenministers Iraks vom 16. September 2002
an den Generalsekretär ein notwendiger erster Schritt dazu ist, Iraks anhaltende
Nichtbefolgung der einschlägigen Ratsresolutionen zu korrigieren,
ferner Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC und
des Generaldirektors der IAEO vom 8. Oktober 2002 an General Al-Saadi, Mitglied der
Regierung Iraks, in dem im Anschluss an ihr Treffen in Wien die praktischen Regelungen
festgelegt werden, die eine Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Inspektionen in Irak
durch die UNMOVIC und die IAEO sind, und mit dem Ausdruck seiner größten Besorgnis
darüber, dass die Regierung Iraks die in dem genannten Schreiben festgelegten Regelungen
nach wie vor nicht bestätigt hat,
in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur Souveränität und
territorialen Unversehrtheit Iraks, Kuwaits und der Nachbarstaaten,
mit Lob für den Generalsekretär und für die Mitglieder der Liga der arabischen
Staaten und ihren Generalsekretär für ihre diesbezüglichen Bemühungen,
entschlossen, die vollständige Befolgung seiner Beschlüsse sicherzustellen,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. beschließt, dass Irak seine Verpflichtungen nach den
einschlägigen Resolutionen, namentlich der Resolution 687 (1991), erheblich verletzt hat
und nach wie vor erheblich verletzt, indem Irak insbesondere nicht mit den Inspektoren der
Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)
zusammenarbeitet und die nach den Ziffern 8 bis 13 der Resolution 687 (1991)
erforderlichen Maßnahmen nicht abschließt;
2. beschließt, dabei eingedenk der Ziffer 1, Irak
mit dieser Resolution eine letzte Chance einzuräumen, seinen Abrüstungsverpflichtungen
nach den einschlägigen Resolutionen des Rates nachzukommen; und beschließt demgemäß,
ein verstärktes Inspektionsregime einzurichten, mit dem Ziel, den vollständigen und
verifizierten Abschluss des mit Resolution 687 (1991) und späteren Resolutionen des Rates
eingerichteten Abrüstungsprozesses herbeizuführen;
3. beschließt, dass die Regierung Iraks, um mit der Erfüllung
ihrer Abrüstungsverpflichtungen zu beginnen, zusätzlich zur Vorlage der zweimal
jährlich erforderlichen Erklärungen der Überwachungs-, Verifikations- und
Inspektionskommission der Vereinten Nationen (UNMOVIC), der IAEO und dem Rat spätestens
30 Tage nach Verabschiedung dieser Resolution eine auf dem neuesten Stand befindliche
genaue, vollständige und umfassende Erklärung aller Aspekte seiner Programme zur
Entwicklung chemischer, biologischer und nuklearer Waffen, ballistischer Flugkörper und
anderer Trägersysteme, wie unbemannter Luftfahrzeuge und für den Einsatz mit
Luftfahrzeugen bestimmter Ausbringungssysteme, einschließlich aller Bestände sowie der
exakten Standorte derartiger Waffen, Komponenten, Subkomponenten, Bestände von Agenzien
sowie dazugehörigen Materials und entsprechender Ausrüstung, der Standorte und der
Tätigkeit seiner Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionseinrichtungen sowie aller
sonstigen chemischen, biologischen und Nuklearprogramme, einschließlich jener, bezüglich
derer sie geltend macht, dass sie nicht Zwecken im Zusammenhang mit der Produktion von
Waffen oder Material dienen, vorlegen wird;
4. beschließt, dass falsche Angaben oder Auslassungen in den von Irak nach dieser Resolution vorgelegten Erklärungen sowie
jegliches Versäumnis Iraks, diese Resolution zu befolgen und bei ihrer Durchführung
uneingeschränkt zu kooperieren, eine weitere erhebliche Verletzung der Verpflichtungen
Iraks darstellen und dem Rat gemeldet werden, damit er nach den Ziffern 11
und 12 eine Bewertung trifft;
5. beschließt, dass Irak der UNMOVIC und der IAEO sofortigen,
ungehinderten, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu ausnahmslos allen, auch
unterirdischen, Bereichen, Einrichtungen, Gebäuden, Ausrüstungsgegenständen, Unterlagen
und Transportmitteln gewährt, die diese zu inspizieren wünschen, sowie sofortigen,
ungehinderten und uneingeschränkten Zugang ohne Anwesenheit Dritter zu allen Amtsträgern
und anderen Personen, welche die UNMOVIC oder die IAEO in der von ihr gewählten Art und
Weise oder an einem Ort ihrer Wahl auf Grund irgendeines Aspekts ihres jeweiligen Mandats
zu befragen wünschen; beschließt ferner, dass die UNMOVIC und die IAEO nach ihrem
Ermessen Befragungen innerhalb oder außerhalb Iraks durchführen können, dass sie die
Ausreise der Befragten und ihrer Angehörigen aus Irak erleichtern können und dass diese
Befragungen nach alleinigem Ermessen der UNMOVIC und der IAEO ohne Beisein von Beobachtern
der Regierung Iraks stattfinden können; und weist die UNMOVIC an und ersucht die IAEO,
die Inspektionen spätestens 45 Tage nach Verabschiedung dieser Resolution
wiederaufzunehmen und den Rat 60 Tage danach über den neuesten Sachstand zu unterrichten;
6. macht sich das Schreiben des Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC
und des Generaldirektors der IAEO vom 8. Oktober 2002 an General Al-Saadi, Mitglied der
Regierung Iraks, zu eigen, das dieser Resolution als Anlage beigefügt ist, und
beschließt, dass der Inhalt dieses Schreibens für Irak bindend ist;
7. beschließt ferner,
in Anbetracht der von Irak lange unterbrochenen Anwesenheit der UNMOVIC und der IAEO und
zu dem Zweck, dass sie die in dieser und in allen früheren einschlägigen Resolutionen
festgelegten Aufgaben wahrnehmen können, sowie ungeachtet früherer Vereinbarungen die
nachstehenden abgeänderten beziehungsweise zusätzlichen Regelungen festzulegen, die für
Irak bindend sind, um ihre Arbeit in Irak zu erleichtern: |
|
die UNMOVIC und die IAEO bestimmen die Zusammensetzung ihrer
Inspektionsteams und stellen sicher, dass diese Teams aus den qualifiziertesten und
erfahrensten verfügbaren Sachverständigen bestehen;
das gesamte Personal der UNMOVIC und der IAEO genießt die in dem Übereinkommen
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen und der Vereinbarung über die
Vorrechte und Befreiungen der IAEO für Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen
vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten;
die UNMOVIC und die IAEO haben das uneingeschränkte Ein- und Ausreiserecht in und
aus Irak, das Recht auf freie, uneingeschränkte und sofortige Bewegung zu und von den
Inspektionsstätten sowie das Recht, alle Stätten und Gebäude zu inspizieren,
einschließlich des sofortigen, ungehinderten, bedingungslosen und uneingeschränkten
Zugangs zu den Präsidentenanlagen unter den gleichen Bedingungen wie zu den anderen
Stätten, ungeachtet der Bestimmungen der Resolution 1154 (1998);
die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, von Irak die Namen aller Mitarbeiter zu
erhalten, die mit den chemischen, biologischen, nuklearen und ballistische Flugkörper
betreffenden Programmen Iraks sowie mit den entsprechenden Forschungs-, Entwicklungs- und
Produktionseinrichtungen in Verbindung stehen oder in Verbindung standen;
die Sicherheit der Einrichtungen der UNMOVIC und der IAEO wird durch eine
ausreichende Zahl von Sicherheitskräften der Vereinten Nationen gewährleistet;
die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, zum Zweck der Blockierung einer zu
inspizierenden Stätte Ausschlusszonen zu erklären, die auch umliegende Gebiete und
Verkehrskorridore umfassen, in denen Irak alle Bewegungen am Boden und in der Luft
einstellt, sodass an der zu inspizierenden Stätte nichts verändert und nichts davon
entfernt wird;
die UNMOVIC und die IAEO können Starr- und Drehflügelluftfahrzeuge,
einschließlich bemannter und unbemannter Aufklärungsflugzeuge, frei und uneingeschränkt
einsetzen und landen;
die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, nach ihrem alleinigen Ermessen alle
verbotenen Waffen, Subsysteme, Komponenten, Unterlagen, Materialien und
andere damit zusammenhängende Gegenstände verifizierbar zu entfernen, zu vernichten
oder unschädlich zu machen sowie das Recht, alle Einrichtungen oder Ausrüstungen für
deren Produktion zu beschlagnahmen oder zu schließen; und
die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, Ausrüstung oder Material für
Inspektionen frei einzuführen und zu verwenden und jede Ausrüstung, jedes Material und
alle Dokumente, die sie bei Inspektionen sichergestellt haben, zu beschlagnahmen und
auszuführen, ohne dass Mitarbeiter der UNMOVIC oder der IAEO oder ihr dienstliches oder
persönliches Gepäck durchsucht werden; |
8. beschließt ferner, dass Irak keine
feindseligen Handlungen gegen Vertreter oder Personal der Vereinten Nationen
oder der IAEO oder irgendeines Mitgliedstaats, der tätig wird, um einer Resolution
des Rates Geltung zu verschaffen, durchführen oder androhen wird;
9. ersucht den Generalsekretär, Irak diese Resolution, die für
Irak bindend ist, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen; verlangt, dass Irak binnen sieben
Tagen nach dieser Unterrichtung seine Absicht bestätigt, diese Resolution vollinhaltlich
zu befolgen, und verlangt ferner, dass Irak sofort, bedingungslos und aktiv mit der
UNMOVIC und der IAEO kooperiert;
10. ersucht alle Mitgliedstaaten, die UNMOVIC und die IAEO bei der
Erfüllung ihres jeweiligen Mandats rückhaltlos zu unterstützen, so auch indem sie alle
Informationen über verbotene Programme oder andere Aspekte ihres Mandats vorlegen,
namentlich über die von Irak seit 1998 unternommenen Versuche, verbotene
Gegenstände zu erwerben, und indem sie Empfehlungen zu den zu inspizierenden
Stätten, den zu befragenden Personen, den Umständen solcher Befragungen und den zu
sammelnden Daten abgeben, wobei die UNMOVIC und die IAEO dem Rat über die dabei erzielten
Ergebnisse Bericht erstatten werden;
11. weist den Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC und den
Generaldirektor der IAEO an, dem Rat über jede Einmischung Iraks in die
Inspektionstätigkeiten und über jedes Versäumnis Iraks, seinen
Abrüstungsverpflichtungen, einschließlich seiner Verpflichtungen betreffend
Inspektionen, nach dieser Resolution nachzukommen, sofort Bericht zu erstatten;
12. beschließt, sofort nach Eingang eines Berichts nach den
Ziffern 4 oder 11 zusammenzutreten, um über die
Situation und die Notwendigkeit der vollinhaltlichen Befolgung aller einschlägigen
Ratsresolutionen zu beraten, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu
sichern;
13. erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Rat Irak
wiederholt vor ernsthaften Konsequenzen gewarnt hat, wenn Irak weiter gegen seine
Verpflichtungen verstößt;
14. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.
Anlage
Wortlaut des Schreibens von Hans Blix und Mohamed El-Baradei
Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission
Internationale Atomenergie-Organisation
Der Exekutivvorsitzende Der Generaldirektor
8. Oktober 2002
Sehr geehrter General Al-Saadi,
während unseres jüngsten Treffens in Wien erörterten wir die praktischen Regelungen,
die die Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Inspektionen in Irak durch die UNMOVIC
und die IAEO sind. Wie Sie sich erinnern, einigten wir uns am Ende unseres Treffens in
Wien auf eine Erklärung, in der einige der wichtigsten erzielten Ergebnisse aufgeführt
wurden, insbesondere die Akzeptierung aller Inspektionsrechte, die in allen einschlägigen
Resolutionen des Sicherheitsrats vorgesehen sind, seitens Iraks. Es wurde erklärt, dass
diese Akzeptierung mit keinerlei Bedingungen verknüpft ist.
Während unserer Unterrichtung des Sicherheitsrats am 3. Oktober 2002 schlugen uns
Mitglieder des Rates vor, ein schriftliches Dokument über alle in Wien erzielten
Gesprächsergebnisse zu erstellen. Diese Ergebnisse sind in dem vorliegenden Schreiben
aufgeführt; Sie werden hiermit ersucht, sie zu bestätigen. Wir werden dem Sicherheitsrat
entsprechend Bericht erstatten.
In der Erklärung am Ende unseres Treffens wurde klargestellt, dass der UNMOVIC und der
IAEO sofortiger, bedingungsloser und uneingeschränkter Zugang zu den Inspektionsstätten
gewährt werden wird, einschließlich zu solchen, die in der Vergangenheit als
"sicherheitsempfindlich" bezeichnet wurden. Wie wir jedoch feststellten,
unterliegen acht Präsidentenanlagen auf Grund einer Vereinbarung von 1998 besonderen
Verfahren. Falls diese Anlagen, wie alle anderen Stätten, dem sofortigen, bedingungslosen
und uneingeschränkten Zugang unterliegen sollten, würden die UNMOVIC und die IAEO ihre
dortigen Inspektionen mit derselben Professionalität durchführen.
Wir bestätigen unsere Übereinkunft, dass die UNMOVIC und die IAEO das Recht haben, die
Anzahl der Inspektoren festzulegen, die für den Zugang zu einer bestimmten Stätte
erforderlich sind. Diese Festlegung wird auf der Grundlage der Größe und der
Komplexität der inspizierten Stätte erfolgen. Wir bestätigen außerdem, dass Irak über
die Bezeichnung zusätzlicher Inspektionsstätten, d. h. Stätten, die von Irak nicht
gemeldet oder nicht bereits von der UNSCOM oder der IAEO inspiziert wurden, mittels einer
Inspektions-Notifikation unterrichtet wird, die bei der Ankunft der Inspektoren an den
betreffenden Stätten vorgelegt wird.
Irak wird sicherstellen, dass verbotene Materialien, Ausrüstung, Unterlagen oder sonstige
in Betracht kommende Gegenstände nur im Beisein und auf Ersuchen von Inspektoren der
UNMOVIC beziehungsweise der IAEO vernichtet werden.
Die UNMOVIC und die IAEO können jede Person in Irak befragen, von der sie glauben, dass
sie möglicherweise über Informationen verfügt, die ihr Mandat betreffen. Irak wird
derartige Befragungen erleichtern. Die UNMOVIC und die IAEO bestimmen, auf welche Weise
und an welchem Ort die Befragungen durchgeführt werden.
S.E. General Amir H. Al-Saadi
Berater
Kabinett des Präsidenten
Bagdad
Irak
Das Nationale Überwachungsdirektorat wird wie in der Vergangenheit als irakischer
Ansprechpartner für die Inspektoren fungieren. Das Bagdader Zentrum für die laufende
Überwachung und Verifikation (BOMVIC) wird in denselben Räumlichkeiten und unter
denselben Bedingungen tätig sein wie das ehemalige Bagdader Überwachungs- und
Verifikationszentrum.
Das Nationale Überwachungsdirektorat wird wie zuvor unentgeltliche Dienste für die
Adaptation der Räumlichkeiten bereitstellen.
Das Nationale Überwachungsdirektorat wird folgende unentgeltliche Dienste bereitstellen:
a) Begleiter zur Erleichterung des Zugangs zu den Inspektionsstätten und zur
Verständigung mit dem zu befragenden Personal, b) eine direkte Kommunikationsverbindung
für das Bagdader Zentrum für die laufende Überwachung und Verifikation, die
täglich rund um die Uhr mit einer Englisch sprechenden Person besetzt ist, c) auf
Ersuchen personelle Unterstützung und Bodentransporte innerhalb des Landes und d)
auf Ersuchen der Inspektoren Hilfe beim Transport von Material und Gerät (für Bau- und
Erdarbeiten usw.). Das Nationale Überwachungsdirektorat wird außerdem
sicherstellen, dass Begleiter zur Verfügung stehen, falls Inspektionen außerhalb der
normalen Arbeitszeiten, einschließlich nachts und an Feiertagen, durchgeführt werden.
Für die Inspektoren können regionale UNMOVIC/IAEO-Büros eingerichtet werden,
beispielsweise in Basra und Mosul. Zu diesem Zweck wird Irak unentgeltlich geeignete
Bürogebäude, Unterkunft für das Personal sowie geeignetes Begleitpersonal zur
Verfügung stellen.
Die UNMOVIC und die IAEO können jedes Mittel der Sprach- oder Datenübertragung
verwenden, einschließlich Satelliten und/oder Inlandsnetze, mit oder ohne
Verschlüsselungskapazität. Die UNMOVIC und die IAEO können außerdem vor Ort Geräte
für die direkte Übermittlung von Daten an das Bagdader Zentrum für die laufende
Überwachung und Verifikation, nach New York und Wien installieren (z. B. Sensoren und
Überwachungskameras). Irak wird diese Arbeiten erleichtern und jede Störung der
Nachrichtenübermittlungen der UNMOVIC und der IAEO unterlassen.
Auf Ersuchen der UNMOVIC und der IAEO wird Irak unentgeltlich den physischen Schutz der
gesamten Überwachungsausrüstung gewährleisten und Antennen für die Fernübertragung
von Daten bauen. Auf Ersuchen der UNMOVIC, über das Nationale Überwachungsdirektorat,
wird Irak Frequenzen für Kommunikationsausrüstung zuteilen.
Irak wird für die Sicherheit aller Mitarbeiter der UNMOVIC und der IAEO sorgen. Irak wird
für dieses Personal sichere und geeignete Unterkünfte zu normalen Sätzen benennen. Die
UNMOVIC und die IAEO werden ihrerseits verlangen, dass ihre Mitarbeiter in keinen anderen
Unterkünften wohnen als denen, die im Benehmen mit Irak ausgewählt wurden.
Im Hinblick auf die Verwendung von Starrflügelluftfahrzeugen für den Transport von
Personal und Ausrüstung und für Inspektionszwecke wurde klargestellt, dass von
Mitarbeitern der UNMOVIC und der IAEO benutzte Luftfahrzeuge bei der Ankunft in Bagdad auf
dem internationalen Flughafen Saddam landen können. Die Ausgangsorte ankommender
Luftfahrzeuge werden von der UNMOVIC bestimmt. Der Luftwaffenstützpunkt Rasheed wird auch
weiterhin für Hubschraubereinsätze der UNMOVIC und der IAEO verwendet. Die UNMOVIC und
Irak werden an dem Luftwaffenstützpunkt Luftverbindungsbüros einrichten. Irak wird
sowohl am internationalen Flughafen Saddam als auch am Luftwaffenstützpunkt Rasheed die
notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Unterstützung bereitstellen.
Flugzeugtreibstoff wird wie zuvor unentgeltlich von Irak bereitgestellt.
Was die umfassendere Frage der Flüge innerhalb Iraks betrifft, sowohl mit Starr- als auch
mit Drehflügelluftfahrzeugen, so wird Irak die Sicherheit der Flüge in seinem Luftraum
außerhalb der Flugverbotszonen gewährleisten. Im Hinblick auf Flüge in den
Flugverbotszonen wird Irak alle in seinem Einflussbereich liegenden Maßnahmen ergreifen,
um die Sicherheit dieser Flüge zu gewährleisten.
Hubschrauber können nach Bedarf während Inspektionen und für technische Aktivitäten,
wie beispielsweise die Gammastrahlen-Detektion, ohne Einschränkung in allen Teilen Iraks
und ohne Ausschluss irgendeines Gebiets eingesetzt werden. Sie können außerdem für
medizinische Evakuierungen eingesetzt werden.
Was die Frage der Luftbildaufnahmen betrifft, wird die UNMOVIC möglicherweise die U-2-
oder Mirage-Überflüge wieder aufnehmen wollen. Die entsprechenden praktischen Regelungen
würden mit denen vergleichbar sein, die in der Vergangenheit angewandt wurden.
Wie zuvor werden für alle in Irak eintreffenden Mitarbeiter am Einreisepunkt auf der
Grundlage des Passierscheins oder Zertifikats der Vereinten Nationen Visa ausgestellt;
weitere Einreise- oder Ausreiseformalitäten werden nicht
erforderlich sein. Die Passagierliste wird eine Stunde vor der Ankunft des Flugzeugs
in Bagdad vorgelegt. Personal der UNMOVIC oder der IAEO sowie dienstliches oder
persönliches Gepäck werden nicht durchsucht werden. Die UNMOVIC und die IAEO werden
sicherstellen, dass ihr Personal die Rechtsvorschriften Iraks achtet, die die Ausfuhr
bestimmter Gegenstände einschränken, beispielsweise derjenigen, die mit dem nationalen
Kulturerbe Iraks zusammenhängen. Die UNMOVIC und die IAEO können alle
Gegenstände und Materialien, die sie benötigen, einschließlich Satellitentelefone und
sonstige Ausrüstung, in Irak einführen und wieder ausführen. Was Proben betrifft, so
werden die UNMOVIC und die IAEO, soweit durchführbar, diese aufteilen, sodass Irak einen
Teil davon erhält, während ein anderer Teil für Referenzzwecke verwahrt wird. Bei
Bedarf werden die Organisationen die Proben an mehr als ein Labor zur Analyse senden.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie bestätigen könnten, dass das Vorstehende den Inhalt
unserer Gespräche in Wien korrekt wiedergibt.
Selbstredend werden wir möglicherweise weitere praktische Regelungen benötigen, wenn wir
mit den Inspektionen voranschreiten. Wir erwarten dabei, ebenso wie bei den vorstehenden
Angelegenheiten, dass Irak in jeder Hinsicht kooperieren wird.
Mit ausgezeichnetster Hochachtung
(gezeichnet)
Hans Blix
Exekutivvorsitzender
Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission
der Vereinten Nationen
|
(gezeichnet)
Mohamed El-Baradei
Generaldirektor
Internationale Atomenergie-Organisation |
|