Vereinbarung
zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Irak
Vom 23. Februar 1998
1. Die Regierung Iraks bestätigt erneut ihre Annahme
aller einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, einschließlich der Resolutionen
687 (1991) und 715 (1991). Die Regierung Iraks wiederholt ferner ihre Zusage, mit der
Sonderkommission der Vereinten Nationen (UNSCOM) und der Internationalen
Atomenergie-Organisation (IAEO) voll zusammenzuarbeiten.
2. Die Vereinten Nationen bekräftigen das Eintreten aller Mitgliedstaaten
für die Achtung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit Iraks.
3. Die Regierung Iraks verpflichtet sich, der UNSCOM und der IAEO
sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang in
Übereinstimmung mit den in Absatz 1 genannten Resolutionen zu gewähren.
Die UNSCOM verpflichtet sich, bei der Wahrnehmung ihres Mandats nach den Resolutionen
des Sicherheitsrats die legitimen Anliegen Iraks hinsichtlich seiner nationalen
Sicherheit, Souveränität und Würde zu respektieren.
4. Die Vereinten Nationen
und die Regierung Iraks kommen überein, daß für die Wahrnehmung der mandatsgemäßen
Aufgaben an den acht Präsidentenanlagen in Irak, die in der Anlage zu
dieser Vereinbarung genannt werden, für den ersten Zugang und die darauffolgenden
Zugänge die folgenden Sonderverfahren Anwendung finden werden: |
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a) Der Generalsekretär richtet im Benehmen mit dem Exekutivvorsitzenden
der UNSCOM und dem Generaldirektor der IAEO eine Sondergruppe zu diesem Zweck ein. Die
Gruppe setzt sich aus hochrangigen Diplomaten, die vom Generalsekretär benannt
werden, sowie Sachverständigen der UNSCOM und der IAEO zusammen. Leiter der Gruppe wird
ein vom Generalsekretär ernannter Kommissar sein.
b) Bei ihrer Arbeit wird die Sondergruppe nach den festgelegten Verfahren der UNSCOM
und der IAEO und nach bestimmten detaillierten Verfahren vorgehen, die unter
Berücksichtigung des besonderen Charakters der Präsidentenanlagen im Einklang mit den
einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats ausgearbeitet werden.
c) Der Bericht der Sondergruppe über ihre Tätigkeit und ihre Ermittlungsergebnisse
wird vom Exekutivvorsitzenden der UNSCOM über den Generalsekretär dem Sicherheitsrat
vorgelegt. |
5. Die Vereinten Nationen und die Regierung
Iraks kommen ferner überein, daß alle sonstigen Bereiche, Einrichtungen, Ausrüstungen,
Unterlagen und Transportmittel den bereits festgelegten Verfahren der UNSCOM unterliegen.
6. In Anbetracht der Fortschritte, die die UNSCOM in zahlreichen
Abrüstungsbereichen erzielt hat, sowie der Notwendigkeit, verstärkte Anstrengungen zu
unternehmen, um ihr Mandat zum Abschluß zu bringen, kommen die Vereinten
Nationen und die Regierung Iraks überein, ihre Zusammenarbeit sowie die Effizienz, die
Wirksamkeit und die Transparenz der Arbeiten zu verbessern, damit die UNSCOM dem Rat rasch
nach Ziffer 22 der Resolution 687 (1991) Bericht erstatten kann. Um dieses Ziel
zu erreichen, werden die Regierung Iraks und die UNSCOM die an sie gerichteten
Empfehlungen umsetzen, die in dem Bericht der am 21. November 1997 abgehaltenen
Notstandstagung der UNSCOM enthalten sind.
7. Die Aufhebung der Sanktionen ist für das Volk und die Regierung Iraks
natürlich von überragender Bedeutung, und der Generalsekretär hat sich verpflichtet,
die volle Aufmerksamkeit der Mitglieder des Sicherheitsrats auf diese Angelegenheit zu
lenken.
Unterzeichnet am 23. Februar 1998 in Bagdad in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Vereinten Nationen
Kofi A. Annan
Generalsekretär |
Für die Republik Irak
Tariq Aziz
Stellvertretender Ministerpräsident |
Anlage
zu der Vereinbarung vom 23. Februar 1998
zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Irak
Die folgenden acht Präsidentenanlagen unterliegen der in dieser
Vereinbarung getroffenen Regelung: |
- Die Präsidentenanlage Republikpalast (Bagdad)
- Die Präsidentenanlage Radwaniyah (Bagdad)
- Die Präsidentenanlage Sijood (Bagdad)
- Die Präsidentenanlage von Tikrit
- Die Präsidentenanlage von Tharthar
- Die Präsidentenanlage von Jabal Makhul
- Die Präsidentenanlage von Mosul
- Die Präsidentenanlage von Basra
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Die Außengrenzen des Geländes jeder Anlage sind in der Vermessung der
"Präsidentenanlagen" in Irak aufgezeichnet, die die vom Generalsekretär
bestimmte Technische Mission der Vereinten Nationen durchgeführt hat und die dem
Schreiben des Generalsekretärs vom 21. Februar 1998 an den Stellvertretenden
Ministerpräsidenten Iraks als Anlage beigefügt ist.
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