Erklärung des UN-Sicherheitsrats
zur Situation zwischen Irak und Kuwait
verabschiedet auf der 3848. Sitzung des Sicherheitsrats
am 14. Januar 1998
Der Sicherheitsrat mißbilligt die Erklärung des irakischen
Regierungssprechers vom 12. Januar 1998 sowie Iraks darauffolgende Nichterfüllung seiner
Verpflichtung, der Sonderkommission uneingeschränkten, bedingungslosen und sofortigen
Zugang zu allen Standorten zu gewähren. Der Rat stellt fest, daß dieses Versäumnis
nicht hingenommen werden kann und einen eindeutigen Verstoß gegen die einschlägigen
Resolutionen darstellt.
Der Sicherheitsrat erinnert an die Erklärung seines Präsidenten vom 29. Oktober 1997
(S/PRST/1997/49), worin der Rat den Beschluß der Regierung Iraks verurteilte, die
Bedingungen für die Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der
Sonderkommission diktieren zu wollen.
Der Sicherheitsrat wiederholt seine in Resolution 1137 (1997) aufgestellte Forderung,
daß Irak mit der Sonderkommission voll und sofort ohne Bedingungen oder Einschränkungen
im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen, die den Maßstab für die Einhaltung der
Verpflichtungen Iraks bilden, zusammenarbeitet.
Der Sicherheitsrat bekundet seine volle Unterstützung für die Sonderkommission und
ihren Exekutivvorsitzenden, insbesondere bei dessen bevorstehender Reise nach Irak zur
Fortsetzung seiner Gespräche mit Vertretern der Regierung Iraks, mit dem Ziel,
die volle Durchführung der einschlägigen Resolutionen zu erreichen und die
Wirksamkeit und Effizienz der Tätigkeit der Sonderkommission zu diesem Zweck zu
steigern. In diesem Zusammenhang erinnert der Rat an die Erklärungen seines Präsidenten
vom 3. Dezember 1997 (S/PRST/1997/54) und vom 22. Dezember 1997 (S/PRST/1997/56)
und ermutigt zur Fortsetzung der Anstrengungen, über die ihm der
Exekutivvorsitzende Bericht erstattet hat.
Der Sicherheitsrat ersucht den Exekutivvorsitzenden, ihn so bald wie möglich nach
Stattfinden der Gespräche ausführlichst über deren Inhalt zu unterrichten, damit der
Rat nach Bedarf eine angemessene Reaktion auf der Grundlage der einschlägigen
Resolutionen beschließen kann.
Der Sicherheitsrat wird mit der Angelegenheit befaßt bleiben.
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