Resolution des UN-Sicherheitsrats 1154
bezüglich Billigung der Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung
Iraks über die Inspektionen, insbesondere der Präsidentenanlagen und Androhung
"schwerster Konsequenzen" für Irak
verabschiedet auf der 3858. Sitzung des Sicherheitsrats
vom 2. März 1998
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen, die den
Maßstab für die Einhaltung der Verpflichtungen Iraks bilden,
entschlossen, sicherzustellen, daß Irak seinen Verpflichtungen aufgrund der
Resolution 687 (1991) und der anderen einschlägigen Resolutionen sofort und
vollinhaltlich ohne Bedingungen oder Einschränkungen nachkommt,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die
Souveränität, territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit Iraks,
Kuwaits und der Nachbarstaaten,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. würdigt die Initiative des Generalsekretärs, von der Regierung
Iraks die feste Zusage zu erwirken, daß sie ihren Verpflichtungen aufgrund der
einschlägigen Resolutionen nachkommen wird, macht sich in diesem Zusammenhang die vom
Stellvertretenden Ministerpräsidenten Iraks und dem Generalsekretär am 23. Februar 1998
unterzeichnete Vereinbarung (S/1998/166) zu eigen
und sieht ihrer baldigen und vollinhaltlichen Umsetzung entgegen;
2. ersucht den Generalsekretär, dem Rat möglichst bald einen
Bericht betreffend den Abschluß der Ausarbeitung der Verfahren für die
Präsidentenanlagen, im Benehmen mit dem Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission der
Vereinten Nationen und dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation
(IAEO), vorzulegen;
3. betont, daß die Durchführung der Resolution 687 (1991)
erfordert, daß die Regierung Iraks ihrer in der Vereinbarung
nochmals wiederholten Verpflichtung nachkommt, der Sonderkommission und der IAEO
in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen sofortigen, bedingungslosen
und uneingeschränkten Zugang zu gewähren, und daß jeder Verstoß schwerste
Konsequenzen für Irak nach sich ziehen würde;
4. bekräftigt seine Absicht, nach den
Bestimmungen der Resolution 687 (1991) über die Dauer der in der Resolution genannten
Verbote zu handeln, und stellt fest, daß Irak dadurch, daß es seinen
einschlägigen Verpflichtungen bisher nicht nachgekommen ist, den Zeitpunkt verzögert
hat, zu dem der Rat dies tun kann;
5. beschließt, im Einklang mit seiner Verantwortung nach der Charta, mit der Angelegenheit aktiv befaßt zu bleiben,
um die Durchführung dieser Resolution sicherzustellen und den Frieden und die Sicherheit
in dem Gebiet zu wahren.
Auf der 3858. Sitzung des Sicherheitsrats verabschiedet.
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