Resolution des UN-Sicherheitsrats 1051
bezüglich Billigung von Bestimmungen für den Aus- und Einfuhr-Überwachungsmechanismus
für Irak
vom 27. März 1996
Der Sicherheitsrat,
in Bekräftigung seiner Resolution 687 (1991) vom 3. April 1991, insbesondere deren
Abschnitt C, seiner Resolution 707 (1991)
vom 15. August 1991 und seiner Resolution 715 (1991) vom 11. Oktober 1991 sowie der
darin gebilligten Pläne für die laufende Überwachung und Verifikation,
unter Hinweis auf das in Ziffer 7 seiner Resolution 715 (1991) enthaltene Ersuchen
an den Ausschuß des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990), die Sonderkommission
und den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation, gemeinsam einen
Mechanismus zur Überwachung aller künftigen durch andere Länder an Irak erfolgenden
Verkäufe oder Lieferungen von Gegenständen zu entwickeln, die für die Durchführung
des Abschnitts C der Resolution 687 (1991) und der sonstigen einschlägigen
Resolutionen, einschließlich der Resolution 715 (1991) und der darin gebilligten Pläne,
von Bedeutung sind,
nach Behandlung des Schreibens des Vorsitzenden des Ausschusses nach Resolution 661
(1990) vom 7. Dezember 1995 an den Präsidenten des Sicherheitsrats, dessen Anlage I die
Bestimmungen für den in Ziffer 7 der Resolution 715 (1991) geforderten Mechanismus für
die Überwachung von Ausfuhren und Einfuhren enthält,
in Anerkennung dessen, daß der Aus- und Einfuhr-Überwachungsmechanismus ein
integrierender Bestandteil der laufenden Überwachung und Verifikation durch die
Sonderkommission und die Internationale Atomenergie-Organisation ist,
in Anerkennung dessen, daß es sich bei dem Aus- und Einfuhr-Mechanismus nicht um
ein internationales System zur Gewährung von Lizenzen handelt,
sondern um ein System zur rechtzeitigen Bereitstellung von Informationen durch Staaten, in
denen Unternehmen ansässig sind, die den Verkauf oder die Lieferung von unter die Pläne
für die laufende Überwachung und Verifikation fallenden Gegenständen erwägen, und
daß dieser Mechanismus nicht das legitime Recht Iraks beeinträchtigt, für nicht
verbotene Zwecke Gegenstände und Technologien ein- oder auszuführen, die für die
Förderung seiner wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung erforderlich sind,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. billigt gemäß den einschlägigen Bestimmungen seiner
Resolutionen 687 (1991) und 15 (1991) und vorbehaltlich dieser Resolution die in Anlage I
des genannten Schreibens vom 7. Dezember 1995 enthaltenen Bestimmungen für den Aus- und
Einfuhr-Überwachungsmechanismus;
2. billigt außerdem die bei der Anwendung des Mechanismus zu
befolgenden allgemeinen Grundsätze, die sich in dem Schreiben des Exekutivvorsitzenden
der Sonderkommission vom 17. Juli 1995 an den Vorsitzenden des Ausschusses des
Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990) finden;
3. erklärt, daß der mit dieser Resolution gebilligte Mechanismus
die Anwendung bestehender oder künftiger Nichtverbreitungsübereinkommen oder -regelungen
auf internationaler oder regionaler Ebene, namentlich auch die in Resolution 687 (1991)
genannten Regelungen, unberührt läßt und nicht beeinträchtigt und daß auch die
Anwendung des Mechanismus durch solche Übereinkommen oder Regelungen nicht
beeinträchtigt wird;
4. bekräftigt, daß bis zu einem gegenteiligen Beschluß des Rates
kraft seiner einschlägigen Resolutionen die Anträge anderer Staaten auf Verkäufe an
Irak beziehungsweise die Anträge Iraks auf Einfuhren von Gegenständen oder Technologien,
auf die der Mechanismus Anwendung findet, auch weiterhin an den Ausschuß nach Resolution
661 (1990) zu richten sind, der im Einklang mit Ziffer 4 des Mechanismus einen
entsprechenden Beschluß trifft;
5. beschließt vorbehaltlich der
Ziffern 4 und 7 dieser Resolution, daß alle Staaten |
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a) der von der Sonderkommission und dem Generaldirektor der
Internationalen Atomenergie-Organisation nach Ziffer 16 des Mechanismus eingesetzten
gemeinsamen Gruppe die Notifikationen übermitteln werden, samt Angaben der möglichen
Exporteure, sowie alle anderen einschlägigen Informationen, über die die
Staaten verfügen, wie in dem Mechanismus gefordert, betreffend den beabsichtigten
Verkauf oder die beabsichtigte Lieferung von Gegenständen oder Technologien aus ihrem
Hoheitsgebiet, die nach den Ziffern 9, 11, 13, 24, 25, 27 und 28 des Mechanismus einer
solchen Notifikation unterliegen;
b) nach den Ziffern 13, 24, 25, 27 und 28 des Mechanismus der gemeinsamen
Gruppe alle Informationen mitteilen werden, über die sie verfügen oder die sie von
Lieferanten in ihrem Hoheitsgebiet erhalten, betreffend Versuche, den Mechanismus zu
umgehen oder Irak mit Gegenständen zu beliefern, die Irak nach den mit Resolution
715 (1991) gebilligten Plänen für die laufende Überwachung und Verifikation verboten
sind, oder betreffend Fälle, in denen Irak die in den Ziffern 24 und 25 des Mechanismus
festgelegten Verfahren für Sonderausnahmen nicht befolgt hat; |
6. beschließt, daß Irak die nach Ziffer 5 erforderlichen Notifikationen der gemeinsamen Gruppe für alle in Ziffer
12 des Mechanismus genannten Gegenstände und Technologien ab dem zwischen der
Sonderkommission und dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation und
Irak vereinbarten Datum und in jedem Fall spätestens 60 Tage nach Verabschiedung dieser
Resolution zur Verfügung zu stellen hat;
7. beschließt, daß die nach Ziffer 5
erforderlichen Notifikationen der gemeinsamen Gruppe von allen anderen Staaten ab dem
Datum zur Verfügung zu stellen sind, an dem der Generalsekretär und der
Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation nach Konsultationen mit den
Ratsmitgliedern und anderen interessierten Staaten dem Rat einen Bericht
vorlegen, in dem sie erklären, daß die Staaten ihrer Auffassung nach bereit sind, den
Mechanismus wirksam anzuwenden;
8. beschließt, daß die über den Mechanismus zur Verfügung
gestellten Informationen vertraulich behandelt werden und ausschließlich der
Sonderkommission und der Internationalen Atomenergie-Organisation vorbehalten bleiben,
soweit dies mit ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten nach Resolution 715 (1991), anderen
einschlägigen Resolutionen und den mit Resolution 715 (1991) gebilligten Plänen für die
laufende Überwachung und Verifikation vereinbar ist;
9. erklärt, daß der Rat für den Fall, daß die gesammelten
Erfahrungen oder neue Technologien es erforderlich machen sollten, bereit wäre, den
Mechanismus zu überprüfen, um festzustellen, ob irgendwelche Änderungen
erforderlich sind, und daß die Anhänge der mit Resolution 715 (1991) gebilligten Pläne
für die laufende Überwachung und Verifikation, in denen die nach dem
Mechanismus der Notifikationspflicht unterliegenden Gegenstände und Technologien
aufgeführt sind, im Einklang mit den Plänen nach entsprechenden Konsultationen mit den
interessierten Staaten und, wie in den Plänen vorgesehen, nach Notifikation des Rates
geändert werden können;
10. beschließt, daß der Ausschuß nach Resolution 661 (1990) und
die Sonderkommission bis zu einem gegenteiligen Beschluß des Rates die ihnen im Rahmen
des Mechanismus übertragenen Aufgaben wahrnehmen werden;
11. ersucht den Generaldirektor der Internationalen
Atomenergie-Organisation, mit Hilfe und in Zusammenarbeit mit der Sonderkommission die ihm
im Rahmen des Mechanismus übertragenen Aufgaben wahrzunehmen;
12. fordert alle Staaten und internationalen Organisationen auf,
mit dem Ausschuß nach Resolution 661 (1990), mit der Sonderkommission und mit dem
Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Mechanismus voll zusammenzuarbeiten, indem sie
insbesondere auch die von diesen Stellen in Anwendung des Mechanismus angeforderten
Informationen bereitstellen;
13. fordert alle Staaten auf, baldmöglichst die nach
Maßgabe ihrer innerstaatlichen Verfahren erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den
Mechanismus zur Anwendung zu bringen;
14. beschließt, daß die Sonderkommission und
der Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation allen Staaten
spätestens fünfundvierzig Tage nach Verabschiedung dieser Resolution alle Informationen
zur Verfügung stellen werden, die sie benötigen, um vor Anwendung des
Mechanismus vorbereitende Regelungen auf einzelstaatlicher Ebene treffen zu können;
15. verlangt, daß Irak alle seine Verpflichtungen aus dem mit
dieser Resolution gebilligten Mechanismus bedingungslos erfüllt und mit der
Sonderkommission und dem Generaldirektor der Internationalen
Atomenergie-Organisation bei der Durchführung der ihnen
aufgrund dieser Resolution und des Mechanismus übertragenen Aufgaben, bei der
sie sich der Mittel bedienen, die sie im Einklang mit ihrem vom Rat erteilten
Mandat festlegen, voll zusammenarbeitet;
16. beschließt, die nach ihren Resolutionen 699 (1991), 715
(1991) und dieser Resolution erforderliche regelmäßige Vorlage von Zwischenberichten zu
konsolidieren und den Generalsekretär und den Generaldirektor der Internationalen
Atomenergie-Organisation zu ersuchen, dem Rat beginnend mit dem 11. April 1996 alle sechs
Monate einen konsolidierten Zwischenbericht vorzulegen;
17. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
Auf der 3644. Sitzung einstimmig verabschiedet.
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