Resolution des UN-Sicherheitsrats 1051
bezüglich Billigung von Bestimmungen für den Aus- und Einfuhr-Überwachungsmechanismus für Irak

vom 27. März 1996


Der Sicherheitsrat,

in Bekräftigung seiner Resolution 687 (1991) vom 3. April 1991, insbesondere deren Abschnitt C, seiner Resolution 707 (1991) vom 15. August 1991 und seiner Resolution 715 (1991) vom 11. Oktober 1991 sowie der darin gebilligten Pläne für die laufende Überwachung und Verifikation,

unter Hinweis auf das in Ziffer 7 seiner Resolution 715 (1991) enthaltene Ersuchen an den Ausschuß des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990), die Sonderkommission und den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation, gemeinsam einen Mechanismus zur Überwachung aller künftigen durch andere Länder an Irak erfolgenden Verkäufe oder Lieferungen von Gegenständen zu entwickeln, die für die Durchführung des Abschnitts C der Resolution 687 (1991) und der sonstigen einschlägigen Resolutionen, einschließlich der Resolution 715 (1991) und der darin gebilligten Pläne, von Bedeutung sind,

nach Behandlung des Schreibens des Vorsitzenden des Ausschusses nach Resolution 661 (1990) vom 7. Dezember 1995 an den Präsidenten des Sicherheitsrats, dessen Anlage I die Bestimmungen für den in Ziffer 7 der Resolution 715 (1991) geforderten Mechanismus für die Überwachung von Ausfuhren und Einfuhren enthält,

in Anerkennung dessen, daß der Aus- und Einfuhr-Überwachungsmechanismus ein integrierender Bestandteil der laufenden Überwachung und Verifikation durch die Sonderkommission und die Internationale Atomenergie-Organisation ist,

in Anerkennung dessen, daß es sich bei dem Aus- und Einfuhr-Mechanismus nicht um ein internationales System zur Gewährung von Lizenzen handelt, sondern um ein System zur rechtzeitigen Bereitstellung von Informationen durch Staaten, in denen Unternehmen ansässig sind, die den Verkauf oder die Lieferung von unter die Pläne für die laufende Überwachung und Verifikation fallenden Gegenständen erwägen, und daß dieser Mechanismus nicht das legitime Recht Iraks beeinträchtigt, für nicht verbotene Zwecke Gegenstände und Technologien ein- oder auszuführen, die für die Förderung seiner wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung erforderlich sind,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. billigt gemäß den einschlägigen Bestimmungen seiner Resolutionen 687 (1991) und 15 (1991) und vorbehaltlich dieser Resolution die in Anlage I des genannten Schreibens vom 7. Dezember 1995 enthaltenen Bestimmungen für den Aus- und Einfuhr-Überwachungsmechanismus;

2. billigt außerdem die bei der Anwendung des Mechanismus zu befolgenden allgemeinen Grundsätze, die sich in dem Schreiben des Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission vom 17. Juli 1995 an den Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990) finden;

3. erklärt, daß der mit dieser Resolution gebilligte Mechanismus die Anwendung bestehender oder künftiger Nichtverbreitungsübereinkommen oder -regelungen auf internationaler oder regionaler Ebene, namentlich auch die in Resolution 687 (1991) genannten Regelungen, unberührt läßt und nicht beeinträchtigt und daß auch die Anwendung des Mechanismus durch solche Übereinkommen oder Regelungen nicht beeinträchtigt wird;

4. bekräftigt, daß bis zu einem gegenteiligen Beschluß des Rates kraft seiner einschlägigen Resolutionen die Anträge anderer Staaten auf Verkäufe an Irak beziehungsweise die Anträge Iraks auf Einfuhren von Gegenständen oder Technologien, auf die der Mechanismus Anwendung findet, auch weiterhin an den Ausschuß nach Resolution 661 (1990) zu richten sind, der im Einklang mit Ziffer 4 des Mechanismus einen entsprechenden Beschluß trifft;

5. beschließt vorbehaltlich der Ziffern 4 und 7 dieser Resolution, daß alle Staaten
  a) der von der Sonderkommission und dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation nach Ziffer 16 des Mechanismus eingesetzten gemeinsamen Gruppe die Notifikationen übermitteln werden, samt Angaben der möglichen Exporteure, sowie alle anderen einschlägigen Informationen, über die die Staaten verfügen, wie in dem Mechanismus gefordert, betreffend den beabsichtigten Verkauf oder die beabsichtigte Lieferung von Gegenständen oder Technologien aus ihrem Hoheitsgebiet, die nach den Ziffern 9, 11, 13, 24, 25, 27 und 28 des Mechanismus einer solchen Notifikation unterliegen;
  b) nach den Ziffern 13, 24, 25, 27 und 28 des Mechanismus der gemeinsamen Gruppe alle Informationen mitteilen werden, über die sie verfügen oder die sie von Lieferanten in ihrem Hoheitsgebiet erhalten, betreffend Versuche, den Mechanismus zu umgehen oder Irak mit Gegenständen zu beliefern, die Irak nach den mit Resolution 715 (1991) gebilligten Plänen für die laufende Überwachung und Verifikation verboten sind, oder betreffend Fälle, in denen Irak die in den Ziffern 24 und 25 des Mechanismus festgelegten Verfahren für Sonderausnahmen nicht befolgt hat;

6. beschließt, daß Irak die nach Ziffer 5 erforderlichen Notifikationen der gemeinsamen Gruppe für alle in Ziffer 12 des Mechanismus genannten Gegenstände und Technologien ab dem zwischen der Sonderkommission und dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation und Irak vereinbarten Datum und in jedem Fall spätestens 60 Tage nach Verabschiedung dieser Resolution zur Verfügung zu stellen hat;

7. beschließt, daß die nach Ziffer 5 erforderlichen Notifikationen der gemeinsamen Gruppe von allen anderen Staaten ab dem Datum zur Verfügung zu stellen sind, an dem der Generalsekretär und der Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation nach Konsultationen mit den Ratsmitgliedern und anderen interessierten Staaten dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem sie erklären, daß die Staaten ihrer Auffassung nach bereit sind, den Mechanismus wirksam anzuwenden;

8. beschließt, daß die über den Mechanismus zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich behandelt werden und ausschließlich der Sonderkommission und der Internationalen Atomenergie-Organisation vorbehalten bleiben, soweit dies mit ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten nach Resolution 715 (1991), anderen einschlägigen Resolutionen und den mit Resolution 715 (1991) gebilligten Plänen für die laufende Überwachung und Verifikation vereinbar ist;

9. erklärt, daß der Rat für den Fall, daß die gesammelten Erfahrungen oder neue Technologien es erforderlich machen sollten, bereit wäre, den Mechanismus zu überprüfen, um festzustellen, ob irgendwelche Änderungen erforderlich sind, und daß die Anhänge der mit Resolution 715 (1991) gebilligten Pläne für die laufende Überwachung und Verifikation, in denen die nach dem Mechanismus der Notifikationspflicht unterliegenden Gegenstände und Technologien aufgeführt sind, im Einklang mit den Plänen nach entsprechenden Konsultationen mit den interessierten Staaten und, wie in den Plänen vorgesehen, nach Notifikation des Rates geändert werden können;

10. beschließt, daß der Ausschuß nach Resolution 661 (1990) und die Sonderkommission bis zu einem gegenteiligen Beschluß des Rates die ihnen im Rahmen des Mechanismus übertragenen Aufgaben wahrnehmen werden;

11. ersucht den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation, mit Hilfe und in Zusammenarbeit mit der Sonderkommission die ihm im Rahmen des Mechanismus übertragenen Aufgaben wahrzunehmen;

12. fordert alle Staaten und internationalen Organisationen auf, mit dem Ausschuß nach Resolution 661 (1990), mit der Sonderkommission und mit dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Mechanismus voll zusammenzuarbeiten, indem sie insbesondere auch die von diesen Stellen in Anwendung des Mechanismus angeforderten Informationen bereitstellen;

13. fordert alle Staaten auf, baldmöglichst die nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Verfahren erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Mechanismus zur Anwendung zu bringen;

14. beschließt, daß die Sonderkommission und der Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation allen Staaten spätestens fünfundvierzig Tage nach Verabschiedung dieser Resolution alle Informationen zur Verfügung stellen werden, die sie benötigen, um vor Anwendung des Mechanismus vorbereitende Regelungen auf einzelstaatlicher Ebene treffen zu können;

15. verlangt, daß Irak alle seine Verpflichtungen aus dem mit dieser Resolution gebilligten Mechanismus bedingungslos erfüllt und mit der Sonderkommission und dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation bei der Durchführung der ihnen aufgrund dieser Resolution und des Mechanismus übertragenen Aufgaben, bei der sie sich der Mittel bedienen, die sie im Einklang mit ihrem vom Rat erteilten Mandat festlegen, voll zusammenarbeitet;

16. beschließt, die nach ihren Resolutionen 699 (1991), 715 (1991) und dieser Resolution erforderliche regelmäßige Vorlage von Zwischenberichten zu konsolidieren und den Generalsekretär und den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation zu ersuchen, dem Rat beginnend mit dem 11. April 1996 alle sechs Monate einen konsolidierten Zwischenbericht vorzulegen;

17. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.


Auf der 3644. Sitzung einstimmig verabschiedet.

 

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Quelle: Vereinte Nationen, Resolution 1051 vom 27.03.1996.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1051 (27.03.1996), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1996/res_un-sicherheitsrat_1051.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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