Resolution des UN-Sicherheitsrats 1134
bezüglich Verurteilung der Nichtkooperation mit der Sonderkommission durch Irak
vom 23. Oktober 1997
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen, insbesondere
die Resolutionen 687 (1991) vom 3. April 1991, 707 (1991) vom 15. August 1991, 715
(1991) vom 11. Oktober 1991, 1060 (1996)
vom 12. Juni 1996 und 1115 (1997) vom 21.
Juni 1997,
nach Behandlung des Berichts des Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission vom 6.
Oktober 1997280,
mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis darüber, daß seit Verabschiedung der
Resolution 1115 (1997) weitere Vorfälle
gemeldet wurden, bei denen die irakischen Behörden den Inspektionsgruppen der
Sonderkommission erneut den Zugang zu Standorten in Irak verweigerten, die von der
Kommission zur Inspektion vorgesehen waren,
betonend, daß jeglicher Versuch Iraks, den Zugang zu solchen Standorten zu
verweigern, unannehmbar ist,
Kenntnis nehmend von den Fortschritten, welche die Sonderkommission, wie in dem
Bericht ihres Exekutivvorsitzenden dargestellt, dennoch bei der Beseitigung der Programme
Iraks zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen erzielt hat,
in Bekräftigung seiner Entschlossenheit, die uneingeschränkte Einhaltung aller
Verpflichtungen aufgrund aller früheren einschlägigen Resolutionen durch Irak
sicherzustellen, und in Bekräftigung seiner Forderung, daß Irak der Sonderkommission
sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu allen Standorten
gewährt, die sie zu inspizieren wünscht, und vor allem der Sonderkommission und ihren
Inspektionsgruppen gestattet, zu allen sachdienlichen Zwecken, insbesondere auch zur
Inspektion, zur Überwachung, zu Luftaufnahmen, zum Transport und für logistische Zwecke
ohne jedwede Behinderung und zu den von der Sonderkommission festgesetzten
Bedingungen überall in Irak Flüge mit Starrflügelflugzeugen und Hubschraubern
durchzuführen und ihre eigenen Flugzeuge sowie diejenigen Flugplätze in Irak zu
benutzen, die ihres Erachtens für die Arbeit der Kommission am besten geeignet sind,
unter Hinweis darauf, daß der Rat in Resolution 1115 (1997) seine feste Absicht bekundet hat,
sofern nicht die Sonderkommission den Rat davon in Kenntnis setzt, daß Irak die Ziffern 2 und 3 der genannten Resolution im wesentlichen befolgt,
zusätzliche Maßnahmen gegen diejenigen Kategorien irakischer Amtsträger zu verhängen,
die für die Nichtbefolgung verantwortlich sind,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität,
territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit Kuwaits und Iraks,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. verurteilt die wiederholte Weigerung der irakischen Behörden,
wie in dem Bericht des Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission im einzelnen dargestellt,
Zugang zu den von der Sonderkommission bezeichneten Standorten zu gewähren, und
insbesondere die Handlungen Iraks, die die Sicherheit der Mitarbeiter der Sonderkommission
gefährden, die Beseitigung und Vernichtung von Dokumenten, die für die Sonderkommission
von Interesse sind, und die Behinderung der Bewegungsfreiheit der Mitarbeiter der
Sonderkommission;
2. beschließt, daß eine solche Verweigerung der Zusammenarbeit
eine offenkundige Verletzung der Resolutionen des Sicherheitsrats 687 (1991), 707 (1991), 715 (1991) und 1060 (1996) darstellt, und stellt fest,
daß die Sonderkommission in dem Bericht des Exekutivvorsitzenden nicht mitteilen konnte,
daß Irak die Ziffern 2 und 3 der Resolution 1115 (1997) im wesentlichen befolgt;
3. verlangt, daß Irak im Einklang mit den einschlägigen
Resolutionen, die der Maßstab für die Einhaltung seiner Verpflichtungen sind, mit der
Sonderkommission voll zusammenarbeitet;
4. verlangt insbesondere, daß Irak den Inspektionsgruppen der
Sonderkommission unverzüglich sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang
zu ausnahmslos allen Gebieten, allen Einrichtungen, allem Gerät, allen
Unterlagen und allen Transportmitteln gewährt, die sie im Einklang mit dem Mandat der
Sonderkommission zu inspizieren wünschen, sowie zu allen Amtsträgern und sonstigen der
irakischen Regierung unterstehenden Personen, die die Sonderkommission zu
befragen wünscht, damit die Sonderkommission ihr Mandat voll wahrnehmen kann;
5. ersucht den Exekutivvorsitzenden der
Sonderkommission, in alle künftigen konsolidierten Zwischenberichte nach Resolution 1051 (1996) einen Anhang aufzunehmen,
in dem die Befolgung der Ziffern 2 und 3 der Resolution 1115 (1197) durch Irak bewertet wird;
6. bekundet seine feste Absicht sofern die Sonderkommission
berichtet, daß Irak die Ziffern 2 und 3 der Resolution 1115 (1997) nicht befolgt und sofern nicht die
Sonderkommission den Rat in dem am 11. April 1998 fälligen Bericht ihres
Exekutivvorsitzenden davon in Kenntnis setzt, daß Irak die Ziffern 2 und 3 der Resolution 1115 (1997) befolgt , Maßnahmen zu
ergreifen, die alle Staaten dazu verpflichten würden, allen irakischen Amtsträgern und
Angehörigen der irakischen Streitkräfte, die für Fälle der Nichtbefolgung der Ziffern 2 und 3 der Resolution 1115 (1997) verantwortlich oder daran beteiligt
sind, unverzüglich die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verbieten,
mit der Maßgabe, daß der Ausschuß des Sicherheitsrats nach
Resolution 661 (1990) die Einreise einer Person in einen bestimmten Staat zu einem
bestimmten Datum genehmigen kann, und mit der Maßgabe, daß kein Staat durch diese
Bestimmungen verpflichtet wird, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die
legitime diplomatische Aufträge oder Missionen durchführen, die Einreise in sein
Hoheitsgebiet zu verweigern;
7. beschließt, auf der Grundlage aller Vorfälle im Zusammenhang
mit der Umsetzung der Ziffern 2 und 3 der Resolution 1115 (1997), damit zu beginnen, im Benehmen mit
der Sonderkommission Einzelpersonen zu benennen, deren Ein- oder Durchreise bei
Durchführung der in Ziffer 6 genannten Maßnahmen verboten würde;
8. beschließt außerdem, bis zur Vorlage des nächsten, am 11.
April 1998 fälligen konsolidierten Zwischenberichts der Sonderkommission die in den
Ziffern 21 und 28 der Resolution 687 (1991) vorgesehenen Überprüfungen auszusetzen
und sie danach ab dem 26. April 1998 im Einklang mit Resolution 687 (1991)
wieder durchzuführen;
9. bekräftigt seine volle Unterstützung für die Befugnis der
Sonderkommission unter der Leitung ihres Exekutivvorsitzenden, die Durchführung
ihres Mandats nach den einschlägigen Resolutionen des Rates sicherzustellen;
10. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
Auf der 3826. Sitzung mit 10 Stimmen ohne Gegenstimme bei fünf Enthaltungen (Ägypten,
China, Frankreich, Kenia und Russische Föderation) verabschiedet.
|