Resolution des UN-Sicherheitsrats 1060
bezüglich Mißbilligung der Verweigerung des Zugangs der Sonderkommission zu bestimmten
Standorten durch irakische Behörden
vom 12. Juni 1996
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen, insbesondere
seine Resolutionen 687 (1991) vom 3. April 1991, 707 (1991) vom 15. August 1991 und 715
(1991) vom 11. Oktober 1991,
sowie unter Hinweis auf das Schreiben des Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission
vom 9. März 1996 an den Präsidenten des Sicherheitsrats, das Schreiben
des Präsidenten vom 12. März 1996 an den Exekutivvorsitzenden, die vom
Präsidenten auf der 3642. Sitzung des Rates vom 19. März 1996 abgegebene Erklärung
und den Bericht des Exekutivvorsitzenden vom 11. April 1996 (S/1996/258),
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die
Souveränität, territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit Kuwaits und
Iraks,
in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Mitteilungen des Generalsekretärs vom
21. Juli und vom 1. Dezember 1993,
in Anbetracht der von der Sonderkommission erzielten Fortschritte bei der
Beseitigung der Programme Iraks zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen sowie der
noch offenen Probleme, über die der Exekutivvorsitzende der Sonderkommission Bericht
erstattet hat,
mit Besorgnis Kenntnis nehmend von den Vorfällen am 11. und 12. Juni 1996, über
die der Exekutivvorsitzende der Sonderkommission den Ratsmitgliedern Bericht erstattet
hat, als die irakischen Behörden einer Inspektionsgruppe der Sonderkommission
den Zugang zu Standorten in Irak verweigerten, die von der Kommission zur
Inspektion vorgesehen waren,
unter Betonung der Bedeutung, die der Rat der vollen Einhaltung der Verpflichtungen
nach den Resolutionen 687 (1991), 707
(1991) und 715 (1991) durch Irak beimißt, wonach der Sonderkommission sofortiger,
bedingungsloser und uneingeschränkter Zugang zu allen Standorten, die sie zu inspizieren
wünscht, zu gewähren ist,
betonend, daß jeglicher Versuch Iraks, den Zugang zu solchen Standorten zu
verweigern, unannehmbar ist,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. mißbilligt die Weigerung der irakischen Behörden, Zugang zu
den von der Sonderkommission bezeichneten Standorten zu gewähren, die eine
eindeutige Verletzung der Bestimmungen der Resolutionen 687 (1991), 707 (1991) und 715 (1991) des
Sicherheitsrats darstellt;
2. verlangt, daß Irak mit der Sonderkommission im Einklang mit den
einschlägigen Resolutionen voll zusammenarbeitet und daß die Regierung Iraks den
Inspektionsgruppen der Sonderkommission sofortigen, bedingungslosen und
uneingeschränkten Zugang zu ausnahmslos allen Gebieten, allen Einrichtungen, allem
Gerät, allen Unterlagen und allen Transportmitteln gewährt, die sie zu inspizieren
wünschen;
3. bringt seine volle Unterstützung für die Bemühungen der
Sonderkommission zum Ausdruck, die Durchführung ihres Mandats nach den
einschlägigen Resolutionen des Rates sicherzustellen;
4. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
Auf der 3672. Sitzung einstimmig verabschiedet.
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