Resolution des UN-Sicherheitsrats 1194
bezüglich Forderung an Irak zur Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der
Sonderkommission und der IAEO
vom 9. September 1998
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen, insbesondere
seine Resolutionen 687 (1991) vom 3. April 1991, 707 (1991) vom 15. August 1991, 715
(1991) vom 11. Oktober 1991, 1060 (1996)
vom 12. Juni 1996, 1115 (1997) vom
21. Juni 1997 und 1154 (1998) vom 2. März
1998,
Kenntnis nehmend von dem am 5. August 1998 bekanntgegebenen Beschluß Iraks, die
Zusammenarbeit mit der Sonderkommission der Vereinten Nationen und der Internationalen
Atomenergie-Organisation (IAEO) bei allen Abrüstungstätigkeiten zu
suspendieren und die laufenden Überwachungs- und Verifikationstätigkeiten an den
gemeldeten Standorten einzuschränken, und/oder von den
Maßnahmen zur Durchführung des genannten Beschlusses,
betonend, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Änderung der in Abschnitt
F der Resolution 687 (1991) genannten Maßnahmen nicht gegeben sind,
unter Hinweis auf das Schreiben des Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission vom
12. August 1998 an den Präsidenten des Sicherheitsrats (S/1998/767), worin dem Rat
gemeldet wurde, daß Irak alle Abrüstungstätigkeiten der Sonderkommission unterbunden
und die Rechte der Kommission zur Durchführung ihrer Überwachungsmaßnahmen beschränkt
hat,
sowie unter Hinweis auf das Schreiben des Generaldirektors der IAEO vom 11. August
1998 an den Präsidenten des Sicherheitsrats (S/1998/766), worin die Weigerung Iraks, bei
Untersuchungen seines geheimen Nuklearprogramms zu kooperieren, und die sonstigen
Zugangsbeschränkungen gemeldet wurden, die Irak dem laufenden Überwachungs- und
Verifikationsprogramm der IAEO auferlegt hat,
Kenntnis nehmend von den Schreiben des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 18.
August 1998 an den Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission und an den Generaldirektor
der IAEO (S/1998/769, S/1998/768), in denen diesen Organisationen die volle Unterstützung
des Sicherheitsrats bei der Wahrnehmung des gesamten Spektrums ihrer mandatsmäßigen
Tätigkeiten, einschließlich der Inspektionen, bekundet wird,
unter Hinweis auf die von dem Stellvertretenden Ministerpräsidenten Iraks und dem
Generalsekretär am 23. Februar 1998 unterzeichnete Vereinbarung
(S/1998/166), in der Irak seine Zusage wiederholt hat, mit der Sonderkommission und
der IAEO voll zusammenzuarbeiten,
feststellend, daß die Bekanntgabe des Beschlusses Iraks vom 5. August 1998 im
Anschluß an einen Zeitraum verstärkter Kooperation und einige seit der Unterzeichnung
der Vereinbarung erzielte greifbare Fortschritte erfolgt ist,
erneut erklärend, daß er beabsichtigt, auf künftige Fortschritte im
Abrüstungsprozeß wohlwollend zu reagieren, und in Bekräftigung seiner Entschlossenheit
zur umfassenden Durchführung seiner Resolutionen, insbesondere der Resolution 687 (1991),
entschlossen, die uneingeschränkte Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund aller
früheren Resolutionen, insbesondere der Resolutionen 687 (1991), 707 (1991), 715 (1991), 1060 (1996), 1115 (1997) und 1154 (1998), durch Irak sicherzustellen, wonach
der Sonderkommission und der IAEO sofortiger, bedingungsloser und uneingeschränkter
Zugang zu allen Standorten zu gewähren ist, die sie zu inspizieren wünschen, und wonach
der Sonderkommission und der IAEO jede erforderliche Zusammenarbeit zu gewähren ist,
damit sie ihr jeweiliges Mandat aufgrund dieser Resolutionen erfüllen können,
betonend, daß jeder Versuch Iraks, den Zugang zu Standorten zu untersagen oder die
erforderliche Zusammenarbeit zu verweigern, unannehmbar ist,
mit dem Ausdruck seiner Bereitschaft, im Rahmen einer umfassenden Überprüfung die
Befolgung der Verpflichtungen Iraks aus allen einschlägigen Resolutionen zu prüfen,
sobald Irak seinen genannten Beschluß rückgängig gemacht und gezeigt hat, daß es
bereit ist, alle seine Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere auch in bezug auf
Abrüstungsfragen, indem es die volle Zusammenarbeit mit der Sonderkommission und der
IAEO im Einklang mit der Vereinbarung, die sich der Rat in seiner Resolution 1154 (1998) zu eigen gemacht hat,
wiederaufnimmt, und in dieser Hinsicht mit Genugtuung über den Vorschlag des
Generalsekretärs, eine solche umfassende Überprüfung durchzuführen, und mit der
Bitte an den Generalsekretär, seine diesbezüglichen Auffassungen bekanntzugeben,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität,
territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit Kuwaits und Iraks,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. verurteilt den Beschluß Iraks vom 5. August 1998, die
Zusammenarbeit mit der Sonderkommission und der IAEO zu suspendieren, was einen völlig
unannehmbaren Verstoß gegen seine Verpflichtungen aufgrund der
Resolutionen 687 (1991), 707 (1991),
715 (1991), 1060 (1996), 1115 (1997) und 1154 (1998) und der am 23. Februar 1998 von dem
Stellvertretenden Ministerpräsidenten Iraks und dem Generalsekretär unterzeichneten Vereinbarung darstellt;
2. verlangt, daß Irak diesen seinen Beschluß
rückgängig macht und mit der Sonderkommission und der IAEO gemäß seinen
Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen Resolutionen und der Vereinbarung voll zusammenarbeitet und den Dialog
mit der Sonderkommission und der IAEO sofort wiederaufnimmt;
3. beschließt, die für Oktober 1998 vorgesehene Überprüfung
gemäß den Ziffern 21 und 28 der Resolution 687 (1991) nicht durchzuführen und keine
weiteren derartigen Überprüfungen durchzuführen, bis Irak seinen genannten
Beschluß vom 5. August 1998 rückgängig macht und die Sonderkommission und die
IAEO dem Rat berichten, daß sie aus ihrer Sicht in der Lage gewesen sind, das
gesamte Spektrum der in ihren Mandaten vorgesehenen Tätigkeiten, einschließlich der
Inspektionen, durchzuführen;
4. bekräftigt seine volle Unterstützung für die Bemühungen der
Sonderkommission und der IAEO, die Durchführung ihrer Mandate nach den einschlägigen
Resolutionen des Rates sicherzustellen;
5. bekräftigt seine volle Unterstützung für die Bemühungen
des Generalsekretärs, Irak zur Rückgängigmachung seines genannten Beschlusses zu
veranlassen;
6. bekräftigt seine Absicht, nach den einschlägigen Bestimmungen
der Resolution 687 (1991) über die Dauer der in der Resolution genannten Verbote zu
handeln, und stellt fest, daß Irak dadurch, daß es seinen einschlägigen
Verpflichtungen bisher nicht nachgekommen ist, den Zeitpunkt verzögert hat, zu dem
der Rat dies tun kann;
7. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
Auf der 3924. Sitzung des Sicherheitsrats verabschiedet.
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