Resolution des UN-Sicherheitsrats 1205
bezüglich Verurteilung der Einstellung der Kooperation mit der Sonderkommission durch
Irak
vom 5. November 1998
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen über die
Situation in Irak, insbesondere seine Resolution 1154
(1998) vom 2. März 1998 und 1194 (1998) vom
9. September 1998,
höchst beunruhigt über den Beschluß Iraks vom 31. Oktober 1998, die
Zusammenarbeit mit der Sonderkommission der Vereinten Nationen
einzustellen, und über die Beschränkungen, die Irak der Tätigkeit der Internationalen
Atomenergie-Organisation (IAEO) nach wie vor auferlegt,
Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Stellvertretenden Exekutivvorsitzenden der
Sonderkommission vom 31. Oktober 1998 (S/1998/1023) und dem Schreiben des
Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission vom 2. November 1998 (S/1998/1032) an den
Präsidenten des Sicherheitsrats, worin der Rat von dem Beschluß Iraks unterrichtet
wird und die Auswirkungen dieses Beschlusses auf die Tätigkeit der Sonderkommission
beschrieben werden, sowie Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Generaldirektors der
IAEO vom 3. November 1998 (S/1998/1033, Anlage), in dem die Auswirkungen des Beschlusses
auf die Tätigkeit der IAEO beschrieben werden,
entschlossen, sicherzustellen, daß Irak seinen Verpflichtungen aufgrund der
Resolution 687 (1991) vom 3. April 1991 und der anderen einschlägigen Resolutionen sofort
und vollinhaltlich ohne Bedingungen oder Einschränkungen nachkommt,
unter Hinweis darauf, daß das wirksame Arbeiten der Sonderkommission und der IAEO
für die Durchführung der Resolution 687 (1991) unabdingbar ist,
in Bekräftigung seiner Bereitschaft, im Rahmen einer umfassenden Überprüfung die
Befolgung der Verpflichtungen Iraks aus allen einschlägigen Resolutionen zu prüfen,
sobald Irak seinen genannten Beschluß und seinen Beschluß vom 5. August 1998
rückgängig gemacht und gezeigt hat, daß es bereit ist, alle seine Verpflichtungen zu
erfüllen, insbesondere auch in bezug auf Abrüstungsfragen, indem es die volle
Zusammenarbeit mit der Sonderkommission und der IAEO im Einklang mit der vom
Stellvertretenden Ministerpräsidenten Iraks und dem Generalsekretär
geschlossenen Vereinbarung vom 23. Februar 1998
(S/1998/166), die sich der Rat in seiner Resolution 1154 (1998) zu eigen gemacht hat,
wiederaufnimmt,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität,
territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit Kuwaits und Iraks,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. verurteilt den Beschluß Iraks vom 31. Oktober 1998, die
Zusammenarbeit mit der Sonderkommission einzustellen, als flagranten Verstoß gegen die
Resolution 687 (1991) und andere einschlägige Resolutionen;
2. verlangt, daß Irak den Beschluß vom 31. Oktober 1998 sowie den
Beschluß vom 5. August 1998, die Zusammenarbeit mit der Sonderkommission zu
suspendieren und der Tätigkeit der IAEO weiterhin Beschränkungen aufzuerlegen,
sofort und bedingungslos rückgängig macht und daß Irak mit der Sonderkommission und der
IAEO sofort, uneingeschränkt und bedingungslos kooperiert;
3. bekräftigt seine volle Unterstützung für die Bemühungen der
Sonderkommission und der IAEO, die Durchführung ihrer Mandate nach den einschlägigen
Resolutionen des Rates sicherzustellen;
4. bekundet seine uneingeschränkte
Unterstützung für die Bemühungen des Generalsekretärs, die vollinhaltliche Umsetzung
der Vereinbarung vom 23. Februar 1998 zu
erreichen;
5. bekräftigt seine Absicht, nach den einschlägigen Bestimmungen
der Resolution 687 (1991) über die Dauer der in der Resolution genannten Verbote zu
handeln, und stellt fest, daß Irak dadurch, daß es seinen einschlägigen
Verpflichtungen bisher nicht nachgekommen ist, den Zeitpunkt verzögert hat, zu
dem der Rat dies tun kann;
6. beschließt, im Einklang mit der ihm nach der Charta obliegenden Hauptverantwortung für die Wahrung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, mit der Angelegenheit aktiv befaßt
zu bleiben.
Auf der 3939. Sitzung des Sicherheitsrats verabschiedet.
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