Resolution des UN-Sicherheitsrats 1137
bezüglich Verurteilung der fortgesetzten Verstöße gegen die geltenden UN-Resolutionen durch Irak

vom 12. November 1997


Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 687 (1991) vom 3. April 1991, 707 (1991) vom 15. August 1991, 715 (1991) vom 11. Oktober 1991, 1060 (1996) vom 12. Juni 1996, 1115 (1997) vom 21. Juni 1997 und 1134 (1997) vom 23. Oktober 1997,

mit ernster Besorgnis Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Stellvertretenden Ministerpräsidenten Iraks vom 29. Oktober 1997 an den Präsidenten des Sicherheitsrats, mit dem der unannehmbare Beschluß der Regierung Iraks übermittelt wird, für ihre Zusammenarbeit mit der Sonderkommission Bedingungen vorschreiben zu wollen, von dem Schreiben des Ständigen Vertreters Iraks bei den Vereinten Nationen vom 2. November 1997 an den Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission, in dem die unannehmbare Forderung wiederholt wird, daß die im Namen der Sonderkommission eingesetzten Aufklärungsflugzeuge zurückgezogen werden, und worin implizit die Sicherheit dieser Flugzeuge bedroht wird, sowie von dem Schreiben des Ministers für auswärtige Angelegenheiten Iraks vom 6. November 1997 an den Präsidenten des Sicherheitsrats, in dem zugegeben wird, daß Irak doppeleinsatzfähiges Gerät, das der Überwachung durch die Sonderkommission unterliegt, verlegt hat,

sowie mit ernster Besorgnis Kenntnis nehmend von den Schreiben des Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission an den Präsidenten des Sicherheitsrats vom 30. Oktober und 2. November 1997287, worin mitgeteilt wird, daß die Regierung Iraks am 30. Oktober und am 2. November 1997 zwei Mitarbeitern der Sonderkommission aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit die Einreise nach Irak verweigert hat, und von den Schreiben des Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission an den Präsidenten des Sicherheitsrats vom 3., 4., 5. und 7. November 1997, worin mitgeteilt wird, daß die Regierung Iraks am 3., 4., 5., 6. und 7. November 1997 Inspektoren der Sonderkommission aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit den Zugang zu den von der Kommission bezeichneten Standorten verweigert hat, sowie von den in dem Schreiben des Exekutivvorsitzenden vom 5. November 1997 an den Präsidenten des Sicherheitsrats enthaltenen zusätzlichen Informationen, wonach die Regierung Iraks maßgebliche doppeleinsatzfähige Ausrüstungsstücke, die der Überwachung durch die Sonderkommission unterliegen, verlegt hat und wonach an den Überwachungskameras offenbar unbefugte Eingriffe vorgenommen oder die Kameras abgedeckt worden sind,

mit Genugtuung über die diplomatischen Initiativen, namentlich die Initiative der hochrangigen Mission des Generalsekretärs, die in dem Bemühen ergriffen wurden, sicherzustellen, daß Irak seinen Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen Resolutionen bedingungslos nachkommt,

zutiefst besorgt über den Bericht der hochrangigen Mission des Generalsekretärs über die Ergebnisse ihrer Zusammenkünfte mit höchstrangigen Vertretern der Regierung Iraks,

unter Hinweis darauf, daß der Rat in seiner Resolution 1115 (1997) die feste Absicht bekundet hat, sofern nicht die Sonderkommission den Rat davon in Kenntnis setzt, daß Irak die Ziffern 2 und 3 der genannten Resolution im wesentlichen befolgt, zusätzliche Maßnahmen gegen diejenigen Kategorien irakischer Amtsträger zu verhängen, die für die Nichtbefolgung verantwortlich sind,

sowie unter Hinweis darauf, daß er in seiner Resolution 1134 (1997) seine feste Absicht bekräftigt hat, sofern die Sonderkommission unter anderem berichtet, daß Irak die Ziffern 2 und 3 der Resolution 1115 (1997) nicht befolgt, Maßnahmen zu ergreifen, die die Staaten dazu verpflichten würden, allen irakischen Amtsträgern und Angehörigen der irakischen Streitkräfte, die für Fälle der Nichtbefolgung der Ziffern 2 und 3 der Resolution 1115 (1997) verantwortlich oder daran beteiligt sind, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verbieten,

ferner unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten vom 29. Oktober 1997, in der der Rat den Beschluß der Regierung Iraks, die Bedingungen für die Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Sonderkommission diktieren zu wollen, verurteilt und Irak vor den schwerwiegenden Folgen für den Fall gewarnt hat, daß Irak seinen Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen Resolutionen nicht sofort und vollinhaltlich ohne Bedingungen oder Einschränkungen nachkommt,

in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität, territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit Kuwaits und Iraks,

entschlossen, sicherzustellen, daß Irak seinen Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen Resolutionen sofort und vollinhaltlich ohne Bedingungen und Einschränkungen nachkommt,

feststellend, daß diese Situation nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. verurteilt die fortgesetzten Verstöße Iraks gegen seine Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen Resolutionen, mit der Sonderkommission bei der Erfüllung ihres Mandats voll und bedingungslos zusammenzuarbeiten, namentlich den unannehmbaren Beschluß Iraks vom 29. Oktober 1997, für seine Zusammenarbeit mit der Sonderkommission Bedingungen vorschreiben zu wollen, seine Weigerung am 30. Oktober und 2. November 1997, zwei Mitarbeitern der Sonderkommission aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit die Einreise nach Irak zu gestatten, seine Weigerung am 3., 4., 5., 6. und 7. November 1997, Inspektoren der Sonderkommission aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit den Zugang zu den von der Kommission zur Inspektion vorgesehenen Standorten zu gestatten, seine implizite Bedrohung der Sicherheit der im Namen der Sonderkommission eingesetzten Aufklärungsflugzeuge, seine Entfernung maßgeblicher doppeleinsatzfähiger Ausrüstungsstücke von ihren früheren Standorten und seine Vornahme unbefugter Eingriffe an Überwachungskameras der Sonderkommission;

2. verlangt, daß die Regierung Iraks ihren Beschluß vom 29. Oktober 1997 sofort rückgängig macht;

3. verlangt außerdem, daß Irak mit der Sonderkommission voll und sofort ohne Bedingungen oder Einschränkungen im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen, die der Maßstab für die Einhaltung der Verpflichtungen Iraks sind, zusammenarbeitet;

4. beschließt gemäß Ziffer 6 der Resolution 1134 (1997), daß die Staaten allen irakischen Amtsträgern und Angehörigen der irakischen Streitkräfte, die für die in Ziffer 1 aufgeführten Fälle der Nichtbefolgung verantwortlich oder daran beteiligt sind, unverzüglich die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise verbieten werden, mit der Maßgabe, daß der Ausschuß des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 die Einreise einer Person in einen bestimmten Staat zu einem bestimmten Datum genehmigen kann, und mit der Maßgabe, daß kein Staat durch diese Bestimmungen verpflichtet wird, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die legitime diplomatische Aufträge oder von dem Ausschuß gebilligte Missionen durchführen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern;

5. beschließt außerdem gemäß Ziffer 7 der Resolution 1134 (1997), im Benehmen mit der Sonderkommission eine Liste der Einzelpersonen zu erstellen, deren Ein- oder Durchreise nach Ziffer 4 verboten wird, und ersucht den Ausschuß nach Resolution 661 (1990), nach Bedarf Richtlinien und Verfahren für die Umsetzung der in Ziffer 4 genannten Maßnahmen auszuarbeiten und allen Mitgliedstaaten Ausfertigungen dieser Richtlinien und Verfahren sowie eine Liste der benannten Einzelpersonen zu übermitteln;

6. beschließt ferner, daß die Bestimmungen der Ziffern 4 und 5, sobald der Exekutivvorsitzende der Sonderkommission dem Rat berichtet, daß Irak den Inspektionsgruppen der Kommission sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu ausnahmslos allen Gebieten, allen Einrichtungen, allem Gerät, allen Unterlagen und allen Transportmitteln gewährt, die sie im Einklang mit dem Mandat der Sonderkommission zu inspizieren wünschen, sowie zu allen Amtsträgern und sonstigen der irakischen Regierung unterstehenden Personen, die die Sonderkommission zu befragen wünscht, damit sie ihr Mandat voll wahrnehmen kann, einen Tag danach aufgehoben werden;

7. beschließt, daß die in den Ziffern 21 und 28 der Resolution 687 (1991) vorgesehenen Überprüfungen im April 1998 im Einklang mit Ziffer 8 der Resolution 1134 (1997) wiederaufgenommen werden, sofern die Regierung Iraks die Ziffer 2 der vorliegenden Resolution befolgt hat;

8. bekundet seine feste Absicht, nach Bedarf weitere Maßnahmen zur Durchführung dieser Resolution zu ergreifen;

9. bekräftigt, daß die Regierung Iraks nach den einschlägigen Resolutionen für die Gewährleistung der Sicherheit des Personals und der Ausrüstung der Sonderkommission und ihrer Inspektionsgruppen verantwortlich ist;

10. bekräftigt außerdem seine volle Unterstützung für die Befugnis der Sonderkommission unter der Leitung ihres Exekutivvorsitzenden, die Durchführung ihres Mandats nach den einschlägigen Resolutionen des Rates sicherzustellen;

11. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.


Auf der 3831. Sitzung einstimmig verabschiedet.

 

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Quelle: Vereinte Nationen, Resolution 1137 vom 12.11.1997.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1137 (12.11.1997), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1997/res_un-sicherheitsrat_1137.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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