Resolution des UN-Sicherheitsrats 1137
bezüglich Verurteilung der fortgesetzten Verstöße gegen die geltenden UN-Resolutionen
durch Irak
vom 12. November 1997
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen, insbesondere
die Resolutionen 687 (1991) vom 3. April 1991, 707 (1991) vom 15. August 1991, 715
(1991) vom 11. Oktober 1991, 1060 (1996)
vom 12. Juni 1996, 1115 (1997) vom 21. Juni
1997 und 1134 (1997) vom 23. Oktober 1997,
mit ernster Besorgnis Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Stellvertretenden
Ministerpräsidenten Iraks vom 29. Oktober 1997 an den Präsidenten des Sicherheitsrats,
mit dem der unannehmbare Beschluß der Regierung Iraks übermittelt wird, für ihre
Zusammenarbeit mit der Sonderkommission Bedingungen vorschreiben zu wollen, von dem
Schreiben des Ständigen Vertreters Iraks bei den Vereinten Nationen vom 2. November 1997
an den Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission, in dem die unannehmbare Forderung
wiederholt wird, daß die im Namen der Sonderkommission eingesetzten Aufklärungsflugzeuge
zurückgezogen werden, und worin implizit die Sicherheit dieser Flugzeuge bedroht wird,
sowie von dem Schreiben des Ministers für auswärtige Angelegenheiten Iraks vom 6.
November 1997 an den Präsidenten des Sicherheitsrats, in dem zugegeben wird, daß Irak
doppeleinsatzfähiges Gerät, das der Überwachung durch die Sonderkommission unterliegt,
verlegt hat,
sowie mit ernster Besorgnis Kenntnis nehmend von den Schreiben des
Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission an den Präsidenten des Sicherheitsrats vom 30.
Oktober und 2. November 1997287, worin mitgeteilt wird, daß die Regierung Iraks am 30.
Oktober und am 2. November 1997 zwei Mitarbeitern der Sonderkommission aufgrund
ihrer Staatsangehörigkeit die Einreise nach Irak verweigert hat, und von den Schreiben
des Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission an den Präsidenten des Sicherheitsrats
vom 3., 4., 5. und 7. November 1997, worin mitgeteilt wird, daß die Regierung Iraks am
3., 4., 5., 6. und 7. November 1997 Inspektoren der Sonderkommission aufgrund ihrer
Staatsangehörigkeit den Zugang zu den von der Kommission bezeichneten Standorten
verweigert hat, sowie von den in dem Schreiben des Exekutivvorsitzenden vom 5. November
1997 an den Präsidenten des Sicherheitsrats enthaltenen zusätzlichen
Informationen, wonach die Regierung Iraks maßgebliche doppeleinsatzfähige
Ausrüstungsstücke, die der Überwachung durch die Sonderkommission unterliegen, verlegt
hat und wonach an den Überwachungskameras offenbar unbefugte Eingriffe vorgenommen oder
die Kameras abgedeckt worden sind,
mit Genugtuung über die diplomatischen Initiativen, namentlich die Initiative der
hochrangigen Mission des Generalsekretärs, die in dem Bemühen ergriffen wurden,
sicherzustellen, daß Irak seinen Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen Resolutionen
bedingungslos nachkommt,
zutiefst besorgt über den Bericht der hochrangigen Mission des Generalsekretärs
über die Ergebnisse ihrer Zusammenkünfte mit höchstrangigen Vertretern der Regierung
Iraks,
unter Hinweis darauf, daß der Rat in seiner Resolution 1115 (1997) die feste Absicht bekundet hat,
sofern nicht die Sonderkommission den Rat davon in Kenntnis setzt, daß Irak die Ziffern 2 und 3 der genannten Resolution im wesentlichen befolgt,
zusätzliche Maßnahmen gegen diejenigen Kategorien irakischer Amtsträger zu verhängen,
die für die Nichtbefolgung verantwortlich sind,
sowie unter Hinweis darauf, daß er in seiner Resolution 1134 (1997) seine feste Absicht bekräftigt
hat, sofern die Sonderkommission unter anderem berichtet, daß Irak die Ziffern 2 und 3 der Resolution 1115 (1997) nicht befolgt, Maßnahmen zu
ergreifen, die die Staaten dazu verpflichten würden, allen irakischen Amtsträgern und
Angehörigen der irakischen Streitkräfte, die für Fälle der Nichtbefolgung der Ziffern 2 und 3 der Resolution 1115 (1997) verantwortlich oder daran beteiligt
sind, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verbieten,
ferner unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten vom 29. Oktober 1997,
in der der Rat den Beschluß der Regierung Iraks, die Bedingungen für die Einhaltung
ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Sonderkommission diktieren zu wollen,
verurteilt und Irak vor den schwerwiegenden Folgen für den Fall gewarnt hat, daß Irak
seinen Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen Resolutionen nicht sofort und
vollinhaltlich ohne Bedingungen oder Einschränkungen nachkommt,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität,
territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit Kuwaits und Iraks,
entschlossen, sicherzustellen, daß Irak seinen Verpflichtungen aufgrund der
einschlägigen Resolutionen sofort und vollinhaltlich ohne Bedingungen und
Einschränkungen nachkommt,
feststellend, daß diese Situation nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und
der internationalen Sicherheit darstellt,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. verurteilt die fortgesetzten Verstöße Iraks gegen seine
Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen Resolutionen, mit der Sonderkommission bei der
Erfüllung ihres Mandats voll und bedingungslos zusammenzuarbeiten, namentlich den
unannehmbaren Beschluß Iraks vom 29. Oktober 1997, für seine Zusammenarbeit mit der
Sonderkommission Bedingungen vorschreiben zu wollen, seine Weigerung am 30. Oktober und 2.
November 1997, zwei Mitarbeitern der Sonderkommission aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit
die Einreise nach Irak zu gestatten, seine Weigerung am 3., 4., 5., 6. und 7.
November 1997, Inspektoren der Sonderkommission
aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit den Zugang zu den von der Kommission zur
Inspektion vorgesehenen Standorten zu gestatten, seine implizite Bedrohung der
Sicherheit der im Namen der Sonderkommission eingesetzten Aufklärungsflugzeuge,
seine Entfernung maßgeblicher doppeleinsatzfähiger Ausrüstungsstücke von ihren
früheren Standorten und seine Vornahme unbefugter Eingriffe an Überwachungskameras der
Sonderkommission;
2. verlangt, daß die Regierung Iraks ihren
Beschluß vom 29. Oktober 1997 sofort rückgängig macht;
3. verlangt außerdem, daß Irak mit der Sonderkommission voll und
sofort ohne Bedingungen oder Einschränkungen im Einklang mit den einschlägigen
Resolutionen, die der Maßstab für die Einhaltung der Verpflichtungen Iraks sind,
zusammenarbeitet;
4. beschließt gemäß Ziffer 6 der Resolution 1134 (1997), daß die Staaten allen irakischen
Amtsträgern und Angehörigen der irakischen Streitkräfte, die für die in Ziffer 1 aufgeführten Fälle der Nichtbefolgung verantwortlich oder daran
beteiligt sind, unverzüglich die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise
verbieten werden, mit der Maßgabe, daß der Ausschuß des Sicherheitsrats nach Resolution
661 (1990) vom 6. August 1990 die Einreise einer Person in einen bestimmten
Staat zu einem bestimmten Datum genehmigen kann, und mit der Maßgabe, daß kein Staat
durch diese Bestimmungen verpflichtet wird, seinen eigenen Staatsangehörigen oder
Personen, die legitime diplomatische Aufträge oder von dem Ausschuß gebilligte
Missionen durchführen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern;
5. beschließt außerdem gemäß Ziffer 7 der Resolution 1134 (1997), im Benehmen mit der
Sonderkommission eine Liste der Einzelpersonen zu erstellen, deren Ein- oder Durchreise
nach Ziffer 4 verboten wird, und ersucht den Ausschuß nach Resolution
661 (1990), nach Bedarf Richtlinien und Verfahren für die Umsetzung der in Ziffer 4 genannten Maßnahmen auszuarbeiten und allen Mitgliedstaaten
Ausfertigungen dieser Richtlinien und Verfahren sowie eine Liste der benannten
Einzelpersonen zu übermitteln;
6. beschließt ferner, daß die Bestimmungen der Ziffern 4 und 5, sobald der Exekutivvorsitzende der
Sonderkommission dem Rat berichtet, daß Irak den Inspektionsgruppen der Kommission
sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu ausnahmslos allen
Gebieten, allen Einrichtungen, allem Gerät, allen Unterlagen
und allen Transportmitteln gewährt, die sie im Einklang mit dem Mandat der
Sonderkommission zu inspizieren wünschen, sowie zu allen Amtsträgern und sonstigen der
irakischen Regierung unterstehenden Personen, die die Sonderkommission zu befragen
wünscht, damit sie ihr Mandat voll wahrnehmen kann, einen Tag danach aufgehoben
werden;
7. beschließt, daß die in den Ziffern 21 und 28 der Resolution
687 (1991) vorgesehenen Überprüfungen im April 1998 im Einklang mit Ziffer 8 der Resolution 1134 (1997) wiederaufgenommen werden, sofern
die Regierung Iraks die Ziffer 2 der vorliegenden Resolution befolgt hat;
8. bekundet seine feste Absicht, nach Bedarf weitere Maßnahmen zur
Durchführung dieser Resolution zu ergreifen;
9. bekräftigt, daß die Regierung Iraks nach den einschlägigen
Resolutionen für die Gewährleistung der Sicherheit des Personals und der Ausrüstung der
Sonderkommission und ihrer Inspektionsgruppen verantwortlich ist;
10. bekräftigt außerdem seine volle Unterstützung für die
Befugnis der Sonderkommission unter der Leitung ihres Exekutivvorsitzenden, die
Durchführung ihres Mandats nach den einschlägigen Resolutionen des Rates
sicherzustellen;
11. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
Auf der 3831. Sitzung einstimmig verabschiedet.
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