Resolution des UN-Sicherheitsrats 1284
bezüglich Wiederaufnahme der Inspektionstätigkeit in Irak sowie Schaffung der neuen
Inspektionsgruppe UNMOVIK
vom 17. Dezember 1999
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen, insbesondere die
Resolutionen 661 (1990) vom 6. August 1990, 687 (1991) vom 3. April 1991, 699 (1991) vom
17. Juni 1991, 707 (1991) vom 15. August
1991, 715 (1991) vom 11. Oktober 1991, 986 (1995) vom 14. April 1995, 1051 (1996) vom 27. März 1996, 1153 (1998) vom 20. Februar 1998, 1175 (1998) vom 19. Juni 1998, 1242 (1999) vom 21. Mai 1999 und 1266 (1999) vom 4. Oktober 1999,
daran erinnernd, daß der Rat in seiner Resolution 715 (1991) die vom
Generalsekretär und vom Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation
(IAEO) in Übereinstimmung mit den Ziffern 10 und 13 der Resolution 687 (1991) vorgelegten
Pläne für die künftige laufende Überwachung und Verifikation gebilligt hat,
mit Genugtuung über die Berichte der drei Sachverständigengruppen für Irak
(S/1999/356) und nach umfassender Prüfung dieser Berichte und der darin enthaltenen
Empfehlungen,
betonend, wie wichtig ein umfassender Ansatz zur vollinhaltlichen Durchführung
aller einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats zu Irak ist und daß Irak diese
Resolutionen zu befolgen hat,
unter Hinweis auf die in Ziffer 14 der Resolution 687 (1991) genannten Ziele der
Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen und allen für ihren Einsatz erforderlichen
Flugkörpern freien Zone im Nahen Osten sowie eines weltweiten Verbots chemischer Waffen,
besorgt über die humanitäre Lage in Irak und entschlossen, diese Lage zu
verbessern,
mit Besorgnis daran erinnernd, daß Irak die Repatriierung aller am oder nach dem
2. August 1990 in Irak anwesenden Staatsangehörigen Kuwaits und dritter Staaten
beziehungsweise die Rückgabe ihrer sterblichen Überreste nach Ziffer 2 c) der Resolution
686 (1991) vom 2. März 1991 und Ziffer 30 der Resolution 687 (1991) noch nicht voll
durchgeführt hat,
daran erinnernd, daß der Rat in seinen Resolutionen 686 (1991) und 687 (1991)
verlangt hat, daß Irak alle von ihm beschlagnahmten kuwaitischen Vermögenswerte so rasch
wie möglich zurückgibt, und mit Bedauern feststellend, daß Irak dieser Forderung noch
immer nicht voll nachgekommen ist,
in Anerkennung der Fortschritte, die Irak bei der Einhaltung der Bestimmungen der
Resolution 687 (1991) erzielt hat, jedoch feststellend, daß infolge seiner
unvollständigen Durchführung der einschlägigen Ratsresolutionen nicht die Bedingungen
vorliegen, die es dem Rat gestatten würden, einen Beschluß gemäß Resolution 687 (1991)
über die Aufhebung der in dieser Resolution genannten Verbote zu fassen,
erneut erklärend, daß alle Mitgliedstaaten für die Souveränität, die
territoriale Unversehrtheit und die politische Unabhängigkeit Kuwaits, Iraks und der
Nachbarstaaten eintreten,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen und berücksichtigend,
daß der Beschlußteil dieser Resolution mit früheren nach Kapitel VII der Charta
verabschiedeten Resolutionen in Beziehung steht,
A
1. beschließt, als Nebenorgan des Rates die Überwachungs-,
Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen (UNMOVIC) zu schaffen, die
an die Stelle der nach Ziffer 9 b) der Resolution 687 (1991) eingerichteten
Sonderkommission tritt;
2. beschließt außerdem, daß die UNMOVIC die Aufgaben wahrnehmen
wird, die der Rat der Sonderkommission im Hinblick auf die Verifikation der Einhaltung der
Verpflichtungen Iraks nach den Ziffern 8, 9 und 10 der Resolution 687 (1991) und anderen
damit zusammenhängenden Resolutionen übertragen hat, daß die UNMOVIC, wie von der
Sachverständigengruppe für Abrüstung und Fragen der derzeitigen und künftigen
laufenden Überwachung und Verifikation empfohlen, ein verstärktes System der
laufenden Überwachung und Verifikation einrichten und anwenden wird, das der
Umsetzung des vom Rat in Resolution 715 (1991) gebilligten Plans und der Behandlung der
noch ungelösten Abrüstungsfragen dienen wird, und daß die UNMOVIC
erforderlichenfalls im Einklang mit ihrem Mandat weitere Standorte in Irak bezeichnen
wird, die durch das verstärkte System der laufenden Überwachung und Verifikation erfaßt
werden sollen;
3. bekräftigt die Bestimmungen der einschlägigen Resolutionen
betreffend die Rolle der IAEO bei der Kontrolle der Einhaltung der Ziffern 12 und 13 der
Resolution 687 (1991) und anderer damit zusammenhängender Resolutionen durch Irak und
ersucht den Generaldirektor der IAEO, mit Unterstützung der UNMOVIC und in Zusammenarbeit
mit ihr diese Aufgabe auch weiterhin wahrzunehmen;
4. bekräftigt seine Resolutionen 687 (1991), 699 (1991), 707 (1991), 715 (1991), 1051 (1996), 1154 (1998) und alle anderen
einschlägigen Resolutionen und Erklärungen seines Präsidenten, in denen die Kriterien
für die Einhaltung der Verpflichtungen durch Irak festgelegt sind, bekräftigt, daß die
in diesen Resolutionen und Erklärungen genannten Verpflichtungen Iraks, was die
Zusammenarbeit mit der Sonderkommission, ungehinderten Zugang und die Bereitstellung von
Informationen betrifft, auf die UNMOVIC Anwendung finden, und beschließt insbesondere,
daß Irak allen UNMOVIC-Teams sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu
sämtlichen Bereichen, Einrichtungen, Ausrüstungsgegenständen, Unterlagen und
Transportmitteln zu gestatten hat, die sie gemäß dem Mandat der UNMOVIC zu inspizieren
wünschen, sowie zu allen Amtsträgern und sonstigen der irakischen Regierung
unterstehenden Personen, die die UNMOVIC zu befragen wünscht, damit die UNMOVIC ihr
Mandat voll wahrnehmen kann;
5. ersucht den Generalsekretär, innerhalb von 30 Tagen nach der
Verabschiedung dieser Resolution nach Konsultationen mit dem Rat und vorbehaltlich seiner
Zustimmung einen Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC zu ernennen, der seine mandatsmäßigen
Funktionen so bald wie möglich aufnehmen wird, und im Benehmen mit dem
Exekutivvorsitzenden und den Ratsmitgliedern entsprechend qualifizierte Sachverständige
als ein Kollegium von Fachkommissaren der UNMOVIC zu ernennen, das regelmäßig
zusammentreten wird, um die Durchführung dieser und anderer einschlägiger Resolutionen
zu überprüfen und dem Exekutivvorsitzenden sachverständigen Rat und Anleitung zu geben,
so auch zu wichtigen grundsatzpolitischen Entscheidungen und zu den schriftlichen
Berichten, die dem Rat über den Generalsekretär vorzulegen sind;
6. ersucht den Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC, dem Rat innerhalb
von 45 Tagen nach seiner Ernennung im Benehmen mit dem Generalsekretär und über diesen
zur Billigung durch den Rat einen Organisationsplan für die UNMOVIC vorzulegen, der ihre
Struktur, ihren Personalbedarf, Managementleitlinien, Rekrutierungs- und
Schulungsverfahren enthält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlungen
der Sachverständigengruppe für Abrüstung und Fragen der derzeitigen und künftigen
laufenden Überwachung und Verifikation, und insbesondere unter Berücksichtigung der
Notwendigkeit einer wirksamen kooperativen Leitungsstruktur der neuen Organisation und
ihrer Ausstattung mit entsprechend qualifiziertem und erfahrenem Personal, dessen
Angehörige als internationale Beamte nach Artikel 100 der Charta der
Vereinten Nationen angesehen und auf möglichst breiter geographischer
Grundlage eingestellt würden, darunter auch von internationalen
Rüstungskontrollorganisationen, wenn der Exekutivvorsitzende dies für erforderlich
hält, sowie der Notwendigkeit, die bestmögliche technische und kulturelle
Ausbildung zu gewährleisten;
7. beschließt, daß die UNMOVIC und die IAEO spätestens 60 Tage
nach Beginn ihrer Tätigkeit in Irak zur Genehmigung durch den Rat jeweils ein
Arbeitsprogramm für die Wahrnehmung ihres Mandats ausarbeiten werden, das sowohl die
Umsetzung des verstärkten Systems der laufenden Überwachung und Verifikation und die
wichtigsten noch verbleibenden Abrüstungsaufgaben enthält, die Irak noch abschließen
muß, um seinen Abrüstungsverpflichtungen aufgrund der Resolution 687 (1991) und der
anderen damit zusammenhängenden Resolutionen nachzukommen, die der Maßstab für die
Einhaltung der Verpflichtungen durch Irak sind, und beschließt ferner, daß klar und
genau festzulegen ist, was Irak zur Erfüllung jeder Aufgabe zu tun hat;
8. ersucht den Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC und den
Generaldirektor der IAEO, gegebenenfalls unter Heranziehung der Sachkenntnis anderer
internationaler Organisationen eine Gruppe mit der Aufgabenstellung der gemeinsamen Gruppe
zu schaffen, die von der Sonderkommission und vom Generaldirektor der IAEO nach Ziffer 16 des mit Resolution 1051 (1996) gebilligten Aus- und
Einfuhr-Mechanismus gebildet wurde, und ersucht den Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC
außerdem, im Benehmen mit dem Generaldirektor der IAEO die Revision und Aktualisierung
der Verzeichnisse der Gegenstände und Technologien wiederaufzunehmen, auf die dieser
Mechanismus Anwendung findet;
9. beschließt, daß die Regierung Iraks für die vollen Kosten der
UNMOVIC und der IAEO im Zusammenhang mit deren Tätigkeit nach dieser und anderen damit
zusammenhängenden Resolutionen zu Irak aufzukommen hat;
10. ersucht die Mitgliedstaaten, mit der UNMOVIC und der IAEO bei
der Wahrnehmung ihres Mandats voll zusammenzuarbeiten;
11. beschließt, daß die UNMOVIC alle Vermögenswerte,
Verbindlichkeiten und Archive der Sonderkommission übernimmt und daß sie in den zwischen
der Sonderkommission und Irak und zwischen den Vereinten Nationen und Irak bestehenden
Abkommen an die Stelle der Sonderkommission tritt, und erklärt, daß der
Exekutivvorsitzende, die Fachkommissare und das Personal der UNMOVIC die Rechte,
Vorrechte, Erleichterungen und Immunitäten der Sonderkommission genießen;
12. ersucht den Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC, dem Rat über
den Generalsekretär nach Konsultationen mit den Fachkommissaren alle drei Monate über
die Arbeit der UNMOVIC Bericht zu erstatten, bis die ersten Berichte nach Ziffer 33 vorgelegt werden, und ihm sofort zu melden, wenn das verstärkte System
der laufenden Überwachung und Verifikation in Irak voll einsatzfähig ist;
B
13. erklärt erneut, daß Irak zur Erfüllung seiner
Verpflichtung, wie in Ziffer 30 der Resolution 687 (1991) erwähnt, die Repatriierung
aller Staatsangehörigen Kuwaits und dritter Staaten zu erleichtern, verpflichtet ist, dem
Internationalen Komitee vom Roten Kreuz jede erforderliche Unterstützung zu gewähren,
und fordert die Regierung Iraks auf, ihre Zusammenarbeit mit der Dreiparteienkommission
und dem Technischen Unterausschuß, die geschaffen wurden, um die Arbeit zu dieser Frage
zu erleichtern, wiederaufzunehmen;
14. ersucht den Generalsekretär, dem Rat alle vier Monate
darüber Bericht zu erstatten, inwieweit Irak seine Verpflichtungen hinsichtlich der
Repatriierung aller Staatsangehörigen Kuwaits und dritter Staaten beziehungsweise
der Rückgabe ihrer sterblichen Überreste erfüllt, alle sechs Monate über die Rückgabe
aller von Irak beschlagnahmten kuwaitischen Vermögenswerte, einschließlich der Archive,
Bericht zu erstatten und einen hochrangigen Koordinator für diese Fragen zu
ernennen;
C
15. ermächtigt die Staaten, unbeschadet der Bestimmungen der
Ziffern 3 a), 3 b) und 4 der Resolution 661 (1990) und der danach verabschiedeten
einschlägigen Resolutionen die Einfuhr von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak,
einschließlich der unmittelbar damit zusammenhängenden finanziellen und sonstigen
unabdingbaren Transaktionen, in dem Umfang zu gestatten, der für die Zwecke erforderlich
ist und zu den Bedingungen erfolgt, die in Ziffer 1 a) und b) und den nachfolgenden
Bestimmungen der Resolution 986 (1995)
und der damit zusammenhängenden Resolutionen festgelegt sind;
16. unterstreicht in diesem Zusammenhang seine Absicht, weitere
Maßnahmen zu ergreifen, namentlich auch die Genehmigung der Benutzung zusätzlicher
Exportrouten für Erdöl und Erdölprodukte unter geeigneten Bedingungen, soweit mit dem
Zweck und den Bestimmungen der Resolution 986
(1995) und der damit zusammenhängenden Resolutionen vereinbar;
17. weist den Ausschuß nach Resolution 661 (1990) an, auf der
Grundlage der Vorschläge des Generalsekretärs Listen humanitärer Hilfsgüter zu
genehmigen, einschließlich Nahrungsmittel, pharmazeutischer und medizinischer
Versorgungsgüter sowie grundlegender oder standardmäßiger medizinischer und
landwirtschaftlicher Ausrüstungsgegenstände und grundlegender oder standardmäßiger
Lehrmaterialien, beschließt unbeschadet Ziffer 3 der Resolution 661 (1991) und Ziffer 20
der Resolution 687 (1991), daß die Lieferungen dieser Güter dem Ausschuß nicht zur
Genehmigung vorzulegen sind, mit Ausnahme der Güter, die den Bestimmungen der Resolution 1051 (1996) unterliegen, und daß sie
dem Generalsekretär notifiziert und im Einklang mit Ziffer 8 a) und 8 b) der Resolution 986 (1995) finanziert werden, und
ersucht den Generalsekretär, den Ausschuß rechtzeitig von allen eingegangenen
Notifikationen und den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen;
18. ersucht den Ausschuß nach Resolution 661 (1991), im Einklang
mit den Resolutionen 1175 (1998) und
1210 (1998) eine Gruppe von
Sachverständigen zu ernennen, einschließlich unabhängiger Inspektoren, die vom
Generalsekretär im Einklang mit Ziffer 6
der Resolution 986 (1995) ernannt
werden, beschließt, daß diese Gruppe den Auftrag haben wird, rasch Kaufverträge für
die Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände zu genehmigen, die Irak benötigt, um seine
Exporte von Erdöl und Erdölprodukten zu erhöhen, nach Maßgabe der von dem Ausschuß
für jedes einzelne Projekt genehmigten Listen von Ersatzteilen und
Ausrüstungsgegenständen, und ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin für die
Überwachung dieser Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände innerhalb Iraks Sorge zu
tragen;
19. ermutigt die Mitgliedstaaten und die internationalen
Organisationen, Irak zusätzliche humanitäre Hilfsgüter und publiziertes
Bildungsmaterial zukommen zu lassen;
20. beschließt, für einen Anfangszeitraum von 6 Monaten ab dem
Tag der Verabschiedung dieser Resolution und vorbehaltlich der Überprüfung die
Durchführung von Ziffer 8 g) der
Resolution 986 (1995) auszusetzen;
21. ersucht den Generalsekretär, Maßnahmen zu ergreifen, um
gegebenenfalls unter Heranziehung des Rates von Fachleuten, namentlich von Vertretern
internationaler humanitärer Organisationen, die Wirksamkeit der in Resolution 986 (1995) und damit zusammenhängenden
Resolutionen festgelegten Regelungen, namentlich ihren humanitären
Nutzeffekt für die irakische Bevölkerung in allen Landesteilen, zu
optimieren, und ersucht den Generalsekretär ferner, den Beobachtungsprozeß der Vereinten
Nationen in Irak auch künftig nach Bedarf zu verstärken, indem er sicherstellt, daß
alle im Rahmen des humanitären Programms gelieferten Hilfsgüter wie genehmigt verwendet
werden, dem Rat alle Umstände zur Kenntnis zu bringen, die die wirksame
und gerechte Verteilung dieser Güter verhindern oder behindern, und den Rat über die zur
Durchführung dieser Ziffer ergriffenen Maßnahmen unterrichtet zu halten;
22. ersucht den Generalsekretär außerdem, die Kosten der
Tätigkeiten der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Durchführung der Resolution 986 (1995) sowie die Kosten der von ihm
im Einklang mit den Ziffern 6 und 7 der Resolution 986 (1995) ernannten unabhängigen
Inspektoren und Wirtschaftsprüfer möglichst gering zu halten;
23. ersucht den Generalsekretär ferner, Irak und dem Ausschuß
nach Resolution 661 (1990) eine tägliche Aufstellung der Finanzlage des durch Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) eingerichteten Treuhandkontos
zur Verfügung zu stellen;
24. ersucht den Generalsekretär, vorbehaltlich der Genehmigung
durch den Sicherheitsrat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Gelder, die
auf das durch Resolution 986 (1995)
eingerichtete Treuhandkonto eingezahlt werden, für den Kauf örtlich hergestellter Güter
und zur Deckung der örtlichen Kosten für den Grundbedarf der Zivilbevölkerung verwendet
werden können, die im Einklang mit Resolution 986 (1995) und damit zusammenhängenden
Resolutionen finanziert wurden, gegebenenfalls einschließlich der Einrichtungs- und
Ausbildungskosten;
25. weist den Ausschuß nach Resolution 661 (1990) an,
über alle Anträge auf Lieferung humanitärer oder zur Deckung des Grundbedarfs der
Zivilbevölkerung erforderlicher Hilfsgüter innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang
dieser Anträge vom Generalsekretär zu beschließen und sicherzustellen, daß alle vom
Ausschuß ausgestellten Genehmigungs- und Notifikationsschreiben eine konkrete Lieferfrist
enthalten, je nach Art der zu liefernden Güter, und ersucht den Generalsekretär, dem
Ausschuß alle Anträge auf Lieferung humanitärer Hilfsgüter zu notifizieren, die in der
Liste enthalten sind, auf die der mit Resolution 1051 (1996) gebilligte Aus- und
Einfuhr-Mechanismus Anwendung findet;
26. beschließt, daß Flüge für Haddsch-Pilgerfahrten, die keine
Fracht nach Irak oder von Irak befördern, von den Bestimmungen der Ziffer 3 der
Resolution 661 (1990) und der Resolution 670 (1990) ausgenommen sind, vorausgesetzt, daß
jeder Flug dem Ausschuß nach Resolution 661 (1990) rechtzeitig notifiziert wird, und
ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Regelungen zur Genehmigung durch den
Sicherheitsrat zu treffen, damit angemessene Ausgaben im Zusammenhang mit der
Haddsch-Pilgerfahrt aus dem mit Resolution 986 (1995) eingerichteten Treuhandkonto
bestritten werden können;
27. fordert die Regierung Iraks auf, |
|
i)alle Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtzeitige und gerechte
Verteilung aller humanitären Hilfsgüter, insbesondere medizinischer Versorgungsgüter,
sicherzustellen und Verzögerungen in ihren Lagerhäusern zu beheben und zu vermeiden;
ii) die Bedürfnisse von hilfsbedürftigen Gruppen, unter anderem von Kindern,
Schwangeren, Behinderten, älteren Menschen und psychisch Kranken, wirksam zu decken
und den Organisationen der Vereinten Nationen und humanitären Organisationen freieren
Zugang zu allen Gebieten und Bevölkerungsteilen zum Zweck der Evaluierung des
Ernährungszustands und der humanitären Verhältnisse zu gewähren, ohne jede
Diskriminierung, namentlich aufgrund der Religion oder Nationalität;
iii) für die Anträge auf Lieferung humanitärer Hilfsgüter aufgrund der
Regelungen nach Resolution 986 (1995)
und damit zusammenhängenden Resolutionen die Priorität festzulegen;
iv) sicherzustellen, daß die gegen ihren Willen Vertriebenen humanitäre Hilfe
erhalten, ohne nachweisen zu müssen, daß sie sich seit bereits sechs Monaten an ihrem
vorübergehenden Wohnort aufhalten;
v) dem Minenräumprogramm des Büros der Vereinten Nationen für Projektdienste in
den drei nördlichen Provinzen Iraks uneingeschränkte Zusammenarbeit zu gewähren
und die Einleitung von Minenräummaßnahmen in anderen Provinzen in Erwägung zu ziehen; |
28. ersucht den Generalsekretär, spätestens 60
Tage nach der Verabschiedung dieser Resolution und danach je nach dem
Aktualisierungsbedarf über die Fortschritte bei der Deckung des humanitären Bedarfs des
irakischen Volkes und über die zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen Einnahmen
Bericht zu erstatten und dabei auch, auf der Grundlage einer umfassenden Untersuchung der
Situation des irakischen Erdölsektors, Empfehlungen darüber abzugeben, in welchem Umfang
die derzeit für Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände für die Erdölindustrie
angesetzten Mittel zu erhöhen sind;
29. bekundet seine Bereitschaft, auf der Grundlage des in Ziffer 28 erbetenen Berichts und der darin enthaltenen Empfehlungen eine Erhöhung
der derzeit angesetzten Mittel für Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände für die
Erdölindustrie zu genehmigen, um die in Resolution 986 (1995) und damit zusammenhängenden
Resolutionen genannten humanitären Ziele zu erreichen;
30. ersucht den Generalsekretär, eine Sachverständigengruppe
einzusetzen, der auch Experten aus der Erdölindustrie angehören, mit dem Auftrag,
innerhalb von 100 Tagen nach der Verabschiedung dieser Resolution über die derzeitige
Erdölproduktions- und -exportkapazität Iraks Bericht zu erstatten und nach Bedarf zu
aktualisierende Empfehlungen darüber abzugeben, welche verschiedenen Möglichkeiten
bestehen, um die Erdölproduktions- und -exportkapazität Iraks in einer Weise zu
erhöhen, die mit den Zielen der einschlägigen Resolutionen vereinbar ist, und welche
Möglichkeiten es gibt, ausländische Erdölgesellschaften am irakischen Erdölsektor zu
beteiligen, so auch durch Investitionen, vorbehaltlich einer entsprechenden Überwachung
und Kontrolle;
31. stellt fest, daß der Rat für den Fall, daß er wie in Ziffer
33 dieser Resolution vorgesehen tätig wird, um die darin genannten
Verbote aufzuheben, rechtzeitig im voraus geeignete Regelungen und Verfahren vorbehaltlich
Ziffer 35 dieser Resolution vereinbaren muß, einschließlich der
Aussetzung der Bestimmungen der Resolution 986 (1995) und damit zusammenhängender
Resolutionen;
32. ersucht den Generalsekretär, dem Rat innerhalb von 30 Tagen
nach der Verabschiedung dieser Resolution über die Durchführung der Ziffern 15 bis 30
Bericht zu erstatten;
D
33. bekundet seine Absicht, nach Eingang der Berichte des
Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC und des Generaldirektors der IAEO, aus denen hervorgeht,
daß Irak in jeder Hinsicht mit der UNMOVIC und der IAEO zusammengearbeitet hat,
insbesondere bei der Durchführung der Arbeitsprogramme in allen in Ziffer 7
genannten Aspekten, für einen Zeitraum von 120 Tagen nach dem Tag, an dem der
Rat sowohl von der UNMOVIC als auch von der IAEO Berichte erhält, wonach das verstärkte
System der laufenden Überwachung und Verifikation voll einsatzfähig ist, mit dem
grundlegenden Ziel der Verbesserung der humanitären Lage in Irak und der Gewährleistung
der Durchführung der Resolutionen des Rates für einen vom Rat verlängerbaren Zeitraum
von 120 Tagen und vorbehaltlich der Ausarbeitung wirksamer finanzieller und sonstiger
operativer Maßnahmen, die sicherstellen, daß Irak keine verbotenen
Gegenstände erwirbt, die Verbote der Einfuhr aus Irak stammender Güter und Produkte und
die Verbote des Verkaufs und der Lieferung von für die
Zivilbevölkerung bestimmten Gütern und Produkten, die nicht in Ziffer 24 der
Resolution 687 (1991) genannt werden oder auf die der mit Resolution 1051 (1996) geschaffene Mechanismus
Anwendung findet, auszusetzen;
34. beschließt, daß der Exekutivvorsitzende
der UNMOVIC bei der Berichterstattung an den Rat für die Zwecke der Ziffer 33
seiner Bewertung die Fortschritte bei der Erfüllung der in Ziffer 7
genannten Aufgaben zugrunde legen wird;
35. beschließt, daß für den Fall, daß der Exekutivvorsitzende
der UNMOVIC oder der Generaldirektor der IAEO zu irgendeinem Zeitpunkt berichtet, daß
Irak nicht in jeder Hinsicht mit der UNMOVIC oder der IAEO zusammenarbeitet oder daß Irak
dabei ist, verbotene Gegenstände zu erwerben, die Aussetzung der in Ziffer 33
genannten Verbote am fünften Werktag nach Eingang dieses Berichts endet, sofern der Rat
nichts anderes beschließt;
36. bekundet seine Absicht, Regelungen für wirksame finanzielle
oder sonstige operative Maßnahmen, einschließlich für die Lieferung und Bezahlung
genehmigter, für die Zivilbevölkerung bestimmter Güter und Produkte, die an Irak
verkauft oder geliefert werden sollen, zu billigen, um sicherzustellen, daß Irak für den
Fall der Aussetzung der in Ziffer 33 genannten Verbote keine verbotenen
Gegenstände erwirbt, mit der Ausarbeitung dieser Maßnahmen spätestens am Tag des
Eingangs der in Ziffer 33 genannten ersten Berichte zu beginnen und die
genannten Regelungen vor der Beschlußfassung des Rates nach Ziffer 33
zu billigen;
37. bekundet ferner seine Absicht, auf der Grundlage des in Ziffer
30 erbetenen Berichts und der darin enthaltenen Empfehlungen und im
Einklang mit dem Zweck der Resolution 986
(1995) und der damit zusammenhängenden Resolutionen Maßnahmen zu ergreifen, um Irak
die Ausweitung seiner Erdölproduktions- und -exportkapazität zu ermöglichen, sobald die
Berichte nach Ziffer 33 eingehen, daß Irak mit der UNMOVIC und der IAEO
in jeder Hinsicht zusammenarbeitet;
38. bekräftigt seine Absicht, im Einklang mit den einschlägigen
Bestimmungen der Resolution 687 (1991) über die Aufhebung der darin genannten Verbote
tätig zu werden;
39. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befaßt zu bleiben,
und bekundet seine Absicht, spätestens 12 Monate nach der Verabschiedung dieser
Resolution Maßnahmen im Einklang mit Ziffer 33 in Erwägung zu ziehen,
vorausgesetzt, daß Irak die in Ziffer 33 genannten Bedingungen erfüllt
hat.
Auf der 4084. Sitzung des Sicherheitsrats verabschiedet.
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