Resolution des UN-Sicherheitsrats 1115
bezüglich Verurteilung der Nichtkooperation mit der Sonderkommission durch Irak

vom 21. Juni 1997


Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen, insbesondere seine Resolutionen 687 (1991) vom 3. April 1991, 707 (1991) vom 15. August 1991, 715 (1991) vom 11. Oktober 1991 und 1060 (1996) vom 12. Juni 1996,

Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission vom 12. Juni 1997 an den Präsidenten des Sicherheitsrats, worin der Exekutivvorsitzende dem Rat über die Vorfälle vom 10. und 12. Juni 1997 berichtet, als die irakischen Behörden einer Inspektionsgruppe der Sonderkommission den Zugang zu Standorten in Irak verweigerten, die von der Kommission zur Inspektion vorgesehen waren,

entschlossen, die uneingeschränkte Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund aller früheren Resolutionen, insbesondere der Resolutionen 687 (1991), 707 (1991), 715 (1991) und 1060 (1996), durch Irak sicherzustellen, wonach der Sonderkommission sofortiger, bedingungsloser und uneingeschränkter Zugang zu allen Standorten zu gewähren ist, die sie zu inspizieren wünscht,

betonend, daß jeglicher Versuch Iraks, den Zugang zu solchen Standorten zu verweigern, unannehmbar ist,

in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität, territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit Kuwaits und Iraks,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. verurteilt die wiederholte Weigerung der irakischen Behörden, Zugang zu den von der Sonderkommission bezeichneten Standorten zu gewähren, die eine eindeutige und offenkundige Verletzung der Bestimmungen der Resolutionen des Sicherheitsrats 687 (1991), 707 (1991), 715 (1991) und 1060 (1996) darstellt;

2. verlangt, daß Irak mit der Sonderkommission im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen voll zusammenarbeitet und daß die Regierung Iraks den Inspektionsgruppen der Sonderkommission sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu ausnahmslos allen Gebieten, allen Einrichtungen, allem Gerät, allen Unterlagen und allen Transportmitteln gewährt, die sie im Einklang mit dem Mandat der Sonderkommission zu inspizieren wünschen;

3. verlangt außerdem, daß die Regierung Iraks sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu allen Amtsträgern und sonstigen ihr unterstehenden Personen gewährt, die die Sonderkommission zu befragen wünscht, damit die Kommission ihr Mandat voll wahrnehmen kann;

4. ersucht den Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission, in seine konsolidierten Zwischenberichte nach Resolution 1051 (1996) einen Anhang aufzunehmen, in dem die Einhaltung der vorstehenden Ziffern 2 und 3 durch Irak bewertet wird;

5. beschließt, die in den Ziffern 21 und 28 der Resolution 687 (1991) vorgesehenen Überprüfungen erst nach der Vorlage des nächsten konsolidierten Zwischenberichts der Sonderkommission durchzuführen, die am 11. Oktober 1997 fällig ist, und danach die Überprüfungen wieder im Einklang mit Resolution 687 (1991) aufzunehmen;

6. bekundet seine feste Absicht, sofern nicht die Sonderkommission den Rat in dem Bericht nach den Ziffern 4 und 5 davon in Kenntnis setzt, daß Irak die vorstehenden Ziffern 2 und 3 im wesentlichen befolgt, zusätzliche Maßnahmen gegen diejenigen Kategorien irakischer Amtsträger zu verhängen, die für die Nichtbefolgung verantwortlich sind;

7. bekräftigt seine volle Unterstützung für die Bemühungen der Sonderkommission, die Durchführung ihres Mandats nach den einschlägigen Resolutionen des Rates sicherzustellen;

8. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.


Auf der 3792. Sitzung einstimmig verabschiedet.

 

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Quelle: Vereinte Nationen, Resolution 1115 vom 21.06.1997.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1115 (21.06.1997), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1997/res_un-sicherheitsrat_1115.html, Stand: aktuelles Datum.


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