Resolution des UN-Sicherheitsrats 1115
bezüglich Verurteilung der Nichtkooperation mit der Sonderkommission durch Irak
vom 21. Juni 1997
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen, insbesondere
seine Resolutionen 687 (1991) vom 3. April 1991, 707 (1991) vom 15. August 1991, 715
(1991) vom 11. Oktober 1991 und 1060
(1996) vom 12. Juni 1996,
Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission
vom 12. Juni 1997 an den Präsidenten des Sicherheitsrats, worin der Exekutivvorsitzende
dem Rat über die Vorfälle vom 10. und 12. Juni 1997 berichtet, als die
irakischen Behörden einer Inspektionsgruppe der Sonderkommission den Zugang zu
Standorten in Irak verweigerten, die von der Kommission zur Inspektion vorgesehen
waren,
entschlossen, die uneingeschränkte Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund aller
früheren Resolutionen, insbesondere der Resolutionen 687 (1991), 707 (1991), 715 (1991) und 1060 (1996), durch Irak
sicherzustellen, wonach der Sonderkommission sofortiger, bedingungsloser und
uneingeschränkter Zugang zu allen Standorten zu gewähren ist, die sie zu inspizieren
wünscht,
betonend, daß jeglicher Versuch Iraks, den Zugang zu solchen Standorten zu
verweigern, unannehmbar ist,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität,
territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit Kuwaits und
Iraks,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. verurteilt die wiederholte Weigerung der irakischen Behörden,
Zugang zu den von der Sonderkommission bezeichneten Standorten zu gewähren, die eine
eindeutige und offenkundige Verletzung der Bestimmungen der Resolutionen des
Sicherheitsrats 687 (1991), 707 (1991),
715 (1991) und 1060 (1996)
darstellt;
2. verlangt, daß Irak mit der Sonderkommission im Einklang mit den
einschlägigen Resolutionen voll zusammenarbeitet und daß die Regierung Iraks den
Inspektionsgruppen der Sonderkommission sofortigen, bedingungslosen und
uneingeschränkten Zugang zu ausnahmslos allen Gebieten, allen Einrichtungen, allem
Gerät, allen Unterlagen und allen Transportmitteln gewährt, die sie im Einklang mit
dem Mandat der Sonderkommission zu inspizieren wünschen;
3. verlangt außerdem, daß die Regierung Iraks sofortigen,
bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu allen Amtsträgern und sonstigen ihr
unterstehenden Personen gewährt, die die Sonderkommission zu befragen wünscht, damit die
Kommission ihr Mandat voll wahrnehmen kann;
4. ersucht den Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission, in seine
konsolidierten Zwischenberichte nach Resolution 1051 (1996) einen Anhang aufzunehmen,
in dem die Einhaltung der vorstehenden Ziffern 2 und 3
durch Irak bewertet wird;
5. beschließt, die in den Ziffern 21 und 28 der Resolution 687
(1991) vorgesehenen Überprüfungen erst nach der Vorlage des nächsten konsolidierten
Zwischenberichts der Sonderkommission durchzuführen, die am 11. Oktober 1997 fällig ist,
und danach die Überprüfungen wieder im Einklang mit Resolution 687 (1991) aufzunehmen;
6. bekundet seine feste Absicht, sofern nicht die Sonderkommission
den Rat in dem Bericht nach den Ziffern 4 und 5
davon in Kenntnis setzt, daß Irak die vorstehenden Ziffern 2 und 3 im wesentlichen befolgt, zusätzliche
Maßnahmen gegen diejenigen Kategorien irakischer Amtsträger zu verhängen, die
für die Nichtbefolgung verantwortlich sind;
7. bekräftigt seine volle Unterstützung für die Bemühungen der
Sonderkommission, die Durchführung ihres Mandats nach den einschlägigen Resolutionen des
Rates sicherzustellen;
8. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
Auf der 3792. Sitzung einstimmig verabschiedet.
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