Resolution des UN-Sicherheitsrats 986
bezüglich Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke
vom 14. April 1995
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen,
besorgt über die ernste Ernährungs- und Gesundheitssituation der irakischen
Bevölkerung sowie über die Gefahr einer weiteren Verschlechterung dieser Situation,
in der Überzeugung, daß vorübergehende Maßnahmen zur Deckung des humanitären
Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der
einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, so auch insbesondere der Resolution
687 (1991) vom 3. April 1991, durch Irak es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in
bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen,
im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen,
sowie in der Überzeugung, daß die humanitären Hilfsgüter gerecht an alle Teile
der irakischen Bevölkerung im ganzen Land verteilt werden müssen,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und
territoriale Unversehrtheit Iraks,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. ermächtigt die
Staaten, unbeschadet der Bestimmungen der Ziffern 3 a), 3 b) und 4 der
Resolution 661 (1990) und der danach verabschiedeten einschlägigen Resolutionen, für die
in der vorliegenden Resolution dargelegten Zwecke die Einfuhr von Erdöl und
Erdölprodukten aus Irak, einschließlich der unmittelbar damit zusammenhängenden
finanziellen und sonstigen unabdingbaren Transaktionen, in einem Umfang zu gestatten, der
ausreicht, um jeweils über einen Zeitraum von neunzig Tagen Erlöse in Höhe eines
Gesamtbetrages von nicht mehr als einer Milliarde US-Dollar zu erzielen, vorbehaltlich der
folgenden Bedingungen: |
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a) um sicherzustellen, daß jede Transaktion transparent und
mit den sonstigen Bestimmungen der vorliegenden Resolution vereinbar ist: Genehmigung
eines jeden geplanten Kaufs von irakischem Erdöl und irakischen Erdölprodukten
durch den Ausschuß des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990) nach Vorlage eines
von der Regierung Iraks unterstützten Antrags des betreffenden Staates, der auch
Einzelheiten über den Kaufpreis zu einem angemessenen Marktwert, die Exportroute,
die Eröffnung eines Akkreditivs, zahlbar auf das vom Generalsekretär für die Zwecke der
vorliegenden Resolution einzurichtende Treuhandkonto, und jede andere unmittelbar
damit zusammenhängende finanzielle oder sonstige unabdingbare Transaktion enthält;
b) direkte Einzahlung des gesamten Betrags eines jeden Kaufs von
irakischem Erdöl und irakischen Erdölprodukten durch den Käufer in dem betreffenden
Staat auf das vom Generalsekretär für die Zwecke dieser Resolution
einzurichtende Treuhandkonto; |
2. ermächtigt die Türkei, unbeschadet der
Bestimmungen der Ziffern 3 a), 3 b) und 4 der Resolution 661 (1990) und der
Bestimmungen von Ziffer 1 der vorliegenden Resolution, die Einfuhr von
Erdöl und Erdölprodukten aus Irak in einem Umfang zu genehmigen, der ausreicht, um nach
Abzug des in Ziffer 8 c) genannten Prozentsatzes für den
Entschädigungsfonds die von den in Ziffer 6 genannten unabhängigen
Inspektoren als angemessen bestätigten Gebühren für die Beförderung irakischen Erdöls
und irakischer Erdölprodukte, deren Ausfuhr nach Ziffer 1 genehmigt
wird, durch die Erdölleitung Kirkuk-Yumurtalik in der Türkei zu decken;
3. beschließt, daß die Ziffern 1 und 2 dieser Resolution um 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit nach dem Tag in Kraft
treten, an dem der Ratspräsident den Ratsmitgliedern mitgeteilt hat, daß er vom
Generalsekretär den in Ziffer 13 erbetenen Bericht erhalten hat, und
daß sie für einen Zeitraum von vorerst einhundertachtzig Tagen in Kraft bleiben, sofern
der Rat nicht andere einschlägige Maßnahmen in bezug auf die Bestimmungen der Resolution
661 (1990) ergreift;
4. beschließt außerdem, neunzig Tage nach Inkrafttreten von
Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des anfänglichen Zeitraums von
einhundertachtzig Tagen nach Eingang der in den Ziffern 11 und 12 genannten Berichte eine eingehende Prüfung aller Aspekte
der Durchführung dieser Resolution vorzunehmen, und bekundet seine Absicht, vor Ablauf
des Zeitraums von einhundertachtzig Tagen die Erneuerung der Bestimmungen dieser
Resolution wohlwollend zu prüfen, sofern aus den in den Ziffern 11
und 12 genannten Berichten hervorgeht, daß diese Bestimmungen
zufriedenstellend angewandt werden;
5. beschließt ferner, daß die übrigen Ziffern dieser
Resolution ab sofort in Kraft treten;
6. weist den Ausschuß nach Resolution 661 (1990) an, den
Verkauf von Erdöl und Erdölprodukten, die von Irak über die Erdölleitung
Kirkuk-Yumurtalik aus Irak in die Türkei und von der Ölverladestation Mina al-Bakr aus
exportiert werden, mit Hilfe der vom Generalsekretär ernannten
unabhängigen Inspektoren zu überwachen, die den Ausschuß laufend über die Menge des
Erdöls und der Erdölprodukte unterrichten werden, die nach dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens von Ziffer 1 dieser Resolution aus Irak ausgeführt
werden, und die nachprüfen werden, ob der Kaufpreis des Erdöls und der Erdölprodukte
unter Berücksichtigung der vorherrschenden Marktbedingungen
angemessen ist und ob für die Zwecke der in dieser Resolution
dargelegten Regelungen der größere Teil des Erdöls und der Erdölprodukte über die
Erdölleitung Kirkuk-Yumurtalik befördert und der Rest von der Ölverladestation Mina
al-Bakr aus exportiert wird;
7. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke dieser Resolution
ein Treuhandkonto einzurichten, zu seiner Prüfung unabhängige Wirtschaftsprüfer zu
bestellen und die Regierung Iraks voll unterrichtet zu halten;
8. beschließt, daß
die Mittel auf dem Treuhandkonto zur Deckung des humanitären Bedarfs der irakischen
Bevölkerung und für die nachstehend aufgeführten sonstigen Zwecke zu verwenden sind,
und ersucht den Generalsekretär, die auf das Treuhandkonto eingezahlten Mittel zu
verwenden für: |
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a) die Finanzierung der Ausfuhr von
Medikamenten, medizinischen Versorgungsgütern, Nahrungsmitteln sowie Gütern und
Versorgungsgegenständen zur Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung nach Irak nach
Ziffer 20 der Resolution 687 (1991) im Einklang mit den Verfahren des Ausschusses nach
Resolution 661 (1990), vorausgesetzt, |
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i) daß jede Ausfuhr von Gütern auf Antrag der Regierung Iraks
erfolgt;
ii) daß Irak wirksam ihre gerechte Verteilung garantiert, auf der Grundlage eines
dem Generalsekretär vorgelegten und von diesem gebilligten Plans, der auch eine
Beschreibung der Güter enthält, die angekauft werden sollen;
iii) daß der Generalsekretär eine beglaubigte Bestätigung erhält, daß die
ausgeführten Güter in Irak eingetroffen sind; |
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b) die Ergänzung der durch die Regierung Iraks
erfolgenden Verteilung der nach dieser Resolution eingeführten Güter, in Anbetracht der
in den drei nachstehend genannten Provinzen herrschenden außergewöhnlichen Umstände, um
eine gerechte Verteilung der humanitären Hilfsgüter an alle Teile der irakischen
Bevölkerung im ganzen Land sicherzustellen, indem dem im souveränen
Hoheitsgebiet Iraks in den drei Nordprovinzen Dihouk, Arbil und Suleimaniyeh tätigen
Interinstitutionellen Programm der Vereinten Nationen für humanitäre Zusammenarbeit in
Irak alle neunzig Tage zwischen 130 und 150 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt
werden, wobei, wenn während eines Zeitraums von neunzig Tagen Erdöl oder
Erdölprodukte im Wert von weniger als 1 Milliarde US-Dollar verkauft werden, der
Generalsekretär einen entsprechend niedrigeren Betrag für diese Zwecke bereitstellen
kann;
c) die Überweisung des vom Rat in Ziffer 2 seiner Resolution
705 (1991) vom 15. August 1991 festgelegten Prozentsatzes der auf das Treuhandkonto
eingezahlten Mittel an den Entschädigungsfonds;
d) die Deckung der den Vereinten Nationen entstehenden Kosten für die
unabhängigen Inspektoren und Wirtschaftsprüfer und für die mit der Durchführung dieser
Resolution verbundenen Aufgaben;
e) die Deckung der laufenden Betriebskosten der Sonderkommission, bis zur
späteren vollständigen Zahlung der Kosten für die Durchführung der mit Abschnitt C der
Resolution 687 (1991) genehmigten Aufgaben;
f) die Deckung aller angemessenen Ausgaben, mit Ausnahme der in Irak
zahlbaren Ausgaben, die nach Feststellung des Ausschusses nach Resolution 661 (1990) mit
der nach Ziffer 1 genehmigten Ausfuhr von Erdöl und Erdölprodukten
durch Irak oder mit der Ausfuhr der nach Ziffer 9 genehmigten Ersatzteile
und Ausrüstungsgegenstände nach Irak und mit den dazu unmittelbar erforderlichen
Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
g) die Bereitstellung eines Betrages von bis zu 10 Millionen US-Dollar alle
neunzig Tage aus den auf das Treuhandkonto eingezahlten Mitteln für die nach Ziffer
6 der Resolution 778 (1992) vom 2. Oktober 1992 vorgesehenen Zahlungen; |
9. ermächtigt die Staaten, unbeschadet der Bestimmungen von Ziffer 3 c) der
Resolution 661 (1990) folgendes zuzulassen:
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a) die Ausfuhr von Ersatzteilen und
Ausrüstungsgegenständen, die für den sicheren Betrieb der Erdölleitung
Kirkuk-Yumurtalik in Irak unverzichtbar sind, nach Irak, vorbehaltlich der vorherigen
Zustimmung des Ausschusses nach Resolution 661 (1990) zu jedem Ausfuhrvertrag;
b) Tätigkeiten, die für die nach Buchstabe a) genehmigten Ausfuhren
unmittelbar notwendig sind, einschließlich der damit zusammenhängenden
Finanztransaktionen; |
10. beschließt, daß die Kosten im Zusammenhang
mit den nach Ziffer 9 genehmigten Ausfuhren und Tätigkeiten in
Anbetracht der Tatsache, daß sie aufgrund von Ziffer 4 der Resolution 661 (1990) und
Ziffer 11 der Resolution 778 (1991) nicht aus den im Einklang mit den genannten
Bestimmungen eingefrorenen Mitteln bestritten werden können, bis zum Beginn der
Einzahlung von Mitteln in das für die Zwecke der vorliegenden Resolution eingerichtete
Treuhandkonto und in jedem Fall mit vorheriger Genehmigung des Ausschusses nach Resolution
661 (1990) ausnahmsweise durch Akkreditive finanziert werden dürfen, die gegen den Erlös
künftiger Erdölverkäufe gezogen werden, der auf das Treuhandkonto einzuzahlen ist;
11. ersucht den Generalsekretär, neunzig Tage nach Inkrafttreten
von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des anfänglichen Zeitraums von
einhundertachtzig Tagen auf der Grundlage der vom Personal der Vereinten Nationen in Irak
gemachten Beobachtungen sowie auf der Grundlage von Konsultationen mit der Regierung Iraks
dem Rat darüber Bericht zu erstatten, ob Irak die gerechte Verteilung der im Einklang mit
Ziffer 8 a) finanzierten Medikamente, medizinischen
Versorgungsgüter, Nahrungsmittel und Güter und Versorgungsgegenstände zur Deckung des
Grundbedarfs der Zivilbevölkerung sichergestellt hat, und in seine
Berichte gegebenenfalls auch Bemerkungen zu der Frage aufzunehmen, ob die Einnahmen zur
Deckung des humanitären Bedarfs Iraks ausreichen und inwieweit Irak in der Lage
ist, Erdöl und Erdölprodukte in ausreichender Menge auszuführen, um den in Ziffer 1 genannten Betrag zu erzielen;
12. ersucht den Ausschuß nach Resolution 661 (1990), in enger
Koordinierung mit dem Generalsekretär die zur Durchführung der Regelungen in den Ziffern
1, 2, 6, 8, 9 und 10 der vorliegenden Resolution erforderlichen
beschleunigten Verfahren auszuarbeiten und dem Rat neunzig Tage nach Inkrafttreten von
Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des anfänglichen Zeitraums von
einhundertachtzig Tagen über die Durchführung dieser Regelungen Bericht zu erstatten;
13. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um die wirksame Durchführung dieser Resolution sicherzustellen, ermächtigt
ihn, alle erforderlichen Regelungen oder Vereinbarungen zu treffen, und ersucht ihn, dem
Rat danach Bericht zu erstatten;
14. beschließt, daß das Erdöl und die Erdölprodukte, die
dieser Resolution unterliegen, während der Zeit, in der Irak die Eigentumsrechte daran
innehat, Immunität von der Gerichtsbarkeit genießen und keinerlei Pfändung,
Forderungspfändung oder Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen und daß alle
Staaten die nach ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen haben, um diesen Schutz zu gewährleisten und um sicherzustellen, daß die
Verkaufserlöse nicht für andere als die in dieser Resolution
vorgesehenen Zwecke abgezweigt werden;
15. erklärt, daß das für die Zwecke dieser Resolution
eingerichtete Treuhandkonto die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
genießt;
16. erklärt, daß alle vom Generalsekretär zur Durchführung
dieser Resolution ernannten Personen als Sachverständige im Auftrag der Vereinten
Nationen die im Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten genießen, und verlangt von der Regierung Iraks,
daß sie ihnen uneingeschränkte Bewegungsfreiheit und alle Einrichtungen gewährt, die
sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Durchführung dieser Resolution benötigen;
17. erklärt, daß diese Resolution nicht so auszulegen ist, als
enthebe sie Irak der Pflicht, alle seine Verpflichtungen betreffend die Bedienung und
Rückzahlung seiner Auslandsschulden im Einklang mit den entsprechenden internationalen
Mechanismen genauestens zu erfüllen;
18. erklärt außerdem, daß diese Resolution nicht als
Beeinträchtigung der Souveränität oder territorialen Unversehrtheit Iraks auszulegen
ist;
19. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
Auf der 3519. Sitzung einstimmig verabschiedet.
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