Erklärung des UN-Sicherheitsrats
zur Situation zwischen Irak und Kuwait
verabschiedet auf der 3880. Sitzung des Sicherheitsrats
am 14. Mai 1998
Der Sicherheitsrat hat den Bericht des Exekutivvorsitzenden der
Sonderkommission der Vereinten Nationen vom 16. April 1998 (S/1998/332) und den Bericht
des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) vom 9. April 1998
(S/1998/312) geprüft. Der Rat begrüßt, daß sich die Gewährung des Zugangs für die
Sonderkommission und die IAEO durch die Regierung Iraks nach der Unterzeichnung
der Vereinbarung durch den Stellvertretenden Ministerpräsidenten Iraks und den
Generalsekretär am 23. Februar 1998 (S/1998/166) und der Verabschiedung seiner Resolution
1154 (1998) vom 2. März 1998 verbessert
hat. Der Rat fordert, daß die Vereinbarung weiter durchgeführt wird.
Der Sicherheitsrat verleiht der Hoffnung Ausdruck, daß die Einwilligung der Regierung
Iraks, ihre Verpflichtung zur Gewährung sofortigen, bedingungslosen und
uneingeschränkten Zugangs für die Sonderkommission und die IAEO zu erfüllen, Ausdruck
einer neuen Einstellung Iraks ist, was die Bereitstellung genauer und
detaillierter Informationen auf allen Gebieten betrifft, die für die Sonderkommission und
die IAEO von Interesse sind, wie in den einschlägigen Resolutionen gefordert.
Der Sicherheitsrat bekundet seine Besorgnis darüber, daß aus den jüngsten Berichten der
Sonderkommission, insbesondere den Berichten der technischen Evaluierungssitzungen
(S/1998/176 und S/1998/308), hervorgeht, daß Irak trotz wiederholter Aufforderungen
seitens der Sonderkommission in einer Reihe von kritischen Bereichen nicht alle
Informationen offengelegt hat, und fordert Irak auf, dies zu tun. Der Rat legt der
Sonderkommission nahe, ihre Bemühungen um die Verbesserung ihrer Wirksamkeit und
Effizienz fortzusetzen, und sieht einer technischen Sitzung der
Ratsmitglieder mit dem Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission als
Folgemaßnahme zu der am 27. April 1998 vorgenommenen Überprüfung der Sanktionen durch
den Rat mit Interesse entgegen.
Der Sicherheitsrat stellt fest, daß die Sonderkommission und die IAEO ihr in den
Resolutionen 687 (1991) vom 3. April 1991 und 707 (1991) vom 15. August 1991
festgelegtes Mandat wahrnehmen müssen, indem ihnen Irak volle Zusammenarbeit auf allen
Gebieten gewährt, wozu auch gehört, daß Irak seiner Verpflichtung zur Bereitstellung
vollständiger, endgültiger und alle Aspekte umfassender Deklarationen seiner verbotenen
Programme für Massenvernichtungswaffen und Flugkörper nachkommt.
Der Sicherheitsrat stellt fest, daß die von der IAEO während der letzten Jahre
durchgeführten Untersuchungen ein technisch in sich geschlossenes Bild des geheimen
Nuklearprogramms Iraks ergeben haben, obwohl Irak keine vollständige Antwort auf
alle Fragen und Besorgnisse der IAEO gegeben hat, namentlich auf diejenigen, die in den
Ziffern 24 und 27 des Berichts des Generaldirektors vom 9. April 1998 genannt werden.
Der Rat bekräftigt, daß er beabsichtigt, in Anbetracht der von der IAEO erzielten
Fortschritte und im Einklang mit den Ziffern 12 und 13 der Resolution 687 (1991) in einer
Resolution zu vereinbaren, daß die IAEO ihre Ressourcen für die
Durchführung der laufenden Überwachungs- und Verifikationstätigkeiten der IAEO nach
Resolution 715 (1991) vom 11. Oktober 1991 einsetzt, nach Eingang eines Berichts des
Generaldirektors der IAEO, in dem erklärt wird, daß die erforderlichen technischen und
sachlichen Klarstellungen erfolgt sind, einschließlich der erforderlichen Antworten Iraks
auf alle Fragen und Besorgnisse der IAEO, um die vollinhaltliche Durchführung des mit
Resolution 715 (1991) gebilligten Plans für die laufende Überwachung und Verifikation zu
ermöglichen. In dieser Hinsicht ersucht der Rat den Generaldirektor der IAEO, diese
Informationen in seinem am 11. Oktober 1998 fälligen Bericht bereitzustellen und bis Ende
Juli 1998 einen Sachstandsbericht für eine mögliche Beschlußfassung zu diesem Zeitpunkt
vorzulegen.
Der Sicherheitsrat ist sich bewußt, daß die IAEO den größten Teil ihrer Ressourcen
für die Durchführung und Stärkung ihrer Tätigkeiten im Rahmen des Plans zur laufenden
Überwachung und Verifikation einsetzt. Der Rat stellt fest, daß die IAEO im Rahmen ihrer
Verantwortlichkeiten zur laufenden Überwachung und Verifikation auch weiterhin ihr Recht
ausüben wird, jedweden Aspekt des geheimen Nuklearprogramms Iraks zu untersuchen,
insbesondere durch die Weiterverfolgung aller neuen Informationen, die die IAEO beschafft
oder die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, und alle verbotenen
Gegenstände, die durch diese Untersuchungen nach den Resolutionen 687 (1991) und 707 (1991) in Übereinstimmung mit
dem durch Resolution 715 (1991) gebilligten Plan zur laufenden Überwachung und
Verifikation durch die IAEO entdeckt werden, zu zerstören, zu beseitigen oder
unschädlich zu machen.
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