und wonach es denjenigen Offizieren, mit deren politischen Ueberzeugungen dies
nicht vereinbar sei, zur Ehrenpflicht gemacht werden soll, aus der Armee auszutreten, so
bemerken wir darüber Folgendes:
Der unterzeichnete Kriegsminister hat während seiner Amtsführung im Bereiche
seiner Verwaltung anticonstitutionelle Tendenzen niemals aufkommen lassen. Die Armee hat
sich auch bis jetzt von ihrer Pflicht in irgend einer Richtung nicht abwendig machen
lassen, sie hat dieselbe bei vielen Gelegenheiten glänzend bewährt. Sind Ausnahmen
vorgekommen, so sind sie, sobald das Kriegs-Ministerium davon Kenntniß
erhalten, ungesäumt untersucht, gebührend gerügt und beseitigt worden. Eben so sind die
Befehlshaber der Armee durch geeignete Erlasse auf ihre in der jetzigen Zeit doppelt
ernste Pflicht aufmerksam gemacht worden, auch ihrerseits mit Entschiedenheit jedem
Bestreben entgegenzutreten, durch welches, sei es im reactionairen oder im
republikanischen Sinne, das Prinzip der constitutionellen Freiheit beeinträchtigt werden
könnte, welches fortan die Grundlage unseres Staates bildet, und dessen Durchführung das
Staats-Ministerium mit aller Entschiedenheit zu schützen verpflichtet und entschlossen
ist. In der vorstehend angegebenen Weise wird der unterzeichnete Kriegs-Minister auch
ferner bei vorkommender Veranlassung belehrend, rügend und, wo es sein muß,
mit strenger Ahndung einschreiten. Gewissen und Ehre werden ihn dabei ferner, wie bisher,
leiten, und er darf mit Zuversicht hoffen, daß sein Wirken nicht ohne den Erfolg bleiben
wird, den die hohe Versammlung der Vertreter unseres Volkes mit Recht gesichert zu sehen
wünscht.
Dagegen würde, nach unserer Ansicht, dieser Erfolg durch einen allgemeinen
Erlaß, wie er nach dem Wunsche der Versammlung ergehen
soll, nicht erreicht werden.
Allgemeine Erlasse, wie dieser, sind nach unserer pflichtmäßigen
Ueberzeugung nicht entsprechend dem Geiste und dem Wesen einer Armee. Sie sind geeignet,
an die Stelle des vertrauensvollen Gehorsams, womit der Offizier und Soldat jeder
auf seinem Standpunkte die Befehle seiner Oberen auszuführen hat, den
Geist des Mißtrauens zu setzen, welcher Disziplin und Ordnung und den ganzen Werth der
Armee mit der Zeit untergraben würde. Wir glauben daher, daß ein solcher Erlaß an die
Armee von verderblichen Folgen sein werde, und halten es für nothwendig, daß dem
Kriegs-Minister in Rücksicht auf die schwere persönliche Verantwortlichkeit, welche
er, wie jedes Mitglied des Staats-Ministeriums, für seine Amtshandlungen übernommen
hat, die Wahl der Mittel, um den von der National-Versammlung erstrebten Zweck zu
erreichen, überlassen bleibe, indem derselbe nur so im Stande ist, mit Erfolg
auf das Resultat hinzuwirken, welches er mit der National-Versammlung als das Ziel
seines Strebens anerkennt, und dessen Erreichung er mit aller Energie zu sichern
aufrichtig entschlossen ist.
Berlin, den 2. September 1848.
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