Resolution des UN-Sicherheitsrats 1443
bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für
humanitäre Zwecke um 9 Tage
verabschiedet auf der 4650. Sitzung des Sicherheitsrats
am 25. November 2002[1]
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen, namentlich die
Resolutionen 986 (1995) vom 14. April
1995, 1284 (1999) vom 17. Dezember
1999, 1352 (2001) vom 1. Juni 2001, 1360 (2001) vom 3. Juli 2001, 1382 (2001) vom 29. November 2001
und 1409 (2002) vom 14. Mai 2002, soweit sie
sich auf die Verbesserung des humanitären Programms für Irak beziehen,
in der Überzeugung, dass vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des
zivilen Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis
die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen, so namentlich der Resolutionen
687 (1991) vom 3. April 1991 und 1284
(1999), durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere
Maßnahmen in Bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990
genannten Verbote zu ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten
Resolutionen,
Kenntnis nehmend von dem Bericht S/2002/1239 des Generalsekretärs vom 12. November
2002,
entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern,
in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur Souveränität und
territorialen Unversehrtheit Iraks,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. beschließt, die Bestimmungen der Resolution 1409 (2002) bis zum 4. Dezember 2002 zu
verlängern;
2. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.
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