Resolution des UN-Sicherheitsrats 1111
bezüglich Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke
vom 4. Juni 1997
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen und insbesondere seine Resolution 986 (1995) vom 14. April 1995,
in der Überzeugung, daß vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des
humanitären Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung
der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, so auch insbesondere der Resolution
687 (1991) vom 3. April 1991, durch Irak es dem Rat gestattet, im Einklang
mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen weitere Maßnahmen in bezug auf die in
Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen,
entschlossen, jede weitere Verschlechterung der derzeitigen humanitären Lage zu
verhindern,
sowie in der Überzeugung, daß die humanitären Hilfsgüter gerecht an alle Teile
der irakischen Bevölkerung im ganzen Land verteilt werden müssen,
mit Genugtuung über den Bericht, der vom Generalsekretär im Einklang mit Ziffer 11 der Resolution 986 (1995) vorgelegt wurde, sowie über
den Bericht, der von dem Ausschuß des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990) vom 6.
August 1990 im Einklang mit Ziffer 12
der Resolution 986 (1995) vorgelegt
wurde,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und
territoriale Unversehrtheit Iraks,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. beschließt, daß die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit
Ausnahme der Ziffern 4, 11 und 12, für einen weiteren Zeitraum von
180 Tagen ab 8. Juni 1997 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit (Sommerzeit) in Kraft bleiben;
2. beschließt außerdem, 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen nach Eingang der in den
Ziffern 3 und 4 genannten Berichte eine eingehende
Prüfung aller Aspekte der Durchführung dieser Resolution vorzunehmen, und bekundet seine
Absicht, vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums die Erneuerung der Bestimmungen
dieser Resolution wohlwollend zu prüfen, sofern aus den in den Ziffern 3 und 4 genannten Berichten hervorgeht, daß diese
Bestimmungen zufriedenstellend angewandt werden;
3. ersucht den Generalsekretär, 90 Tage nach Inkrafttreten von
Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen auf der
Grundlage der vom Personal der Vereinten Nationen in Irak gemachten Beobachtungen sowie
auf der Grundlage von Konsultationen mit der Regierung Iraks dem Rat darüber Bericht
zu erstatten, ob Irak die gerechte Verteilung der im Einklang mit Ziffer 8 a) der Resolution 986 (1995) finanzierten Medikamente,
medizinischen Versorgungsgüter, Nahrungsmittel und Güter und Versorgungsgegenstände zur
Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung sichergestellt hat, und in seine
Berichte gegebenenfalls auch Bemerkungen zu der Frage aufzunehmen, ob die Einnahmen zur
Deckung des humanitären Bedarfs Iraks ausreichen und inwieweit Irak in der Lage
ist, Erdöl und Erdölprodukte in ausreichender Menge auszuführen, um den in Ziffer 1 der Resolution 986 (1995) genannten Betrag zu erzielen;
4. ersucht den Ausschuß des Sicherheitsrats nach Resolution 661
(1990), in enger Koordinierung mit dem Generalsekretär dem Rat 90 Tage nach Inkrafttreten
von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen über die
Durchführung der in den Ziffern 1,
2, 6, 8, 9 und 10 der Resolution 986 (1995) getroffenen Regelungen
Bericht zu erstatten;
5. weist den Ausschuß nach Resolution 661 (1990) an,
Anträge auf Vertragsabschluß, die gemäß dieser Resolution eingereicht werden, rasch zu
bearbeiten, sobald der Generalsekretär den neuen von der Regierung Iraks
vorgelegten Plan bewilligt hat, der eine gerechte Verteilung garantiert und auch eine
Beschreibung der Güter enthält, die mit
Hilfe der Einnahmen angekauft werden sollen, die durch den mit dieser
Resolution genehmigten Verkauf von Erdöl und Erdölprodukten erzielt werden;
6. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
Auf der 3786. Sitzung einstimmig verabschiedet.
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