Resolution des UN-Sicherheitsrats 1143
bezüglich Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre
Zwecke
vom 4. Dezember 1997
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 986 (1995) vom 14. April 1995, 1111 (1997) vom 4. Juni 1997 und 1129 (1997) vom 12. September 1997,
in der Überzeugung, daß vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des
humanitären Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung
der einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolution 687 (1991)
vom 3. April 1991, durch Irak es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in bezug auf
die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im
Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen,
sowie in der Überzeugung, daß die humanitären Hilfsgüter gerecht an alle Teile
der irakischen Bevölkerung im ganzen Land verteilt werden müssen,
mit Genugtuung über den vom Generalsekretär gemäß Ziffer 3 der Resolution 1111 (1997) vorgelegten Bericht und über seine
Absicht, einen ergänzenden Bericht vorzulegen, sowie über den Bericht, den der Ausschuß
des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990) gemäß Ziffer 4 der Resolution 1111 (1997) vorgelegt hat,
mit Besorgnis feststellend, daß sich die Bevölkerung Iraks trotz der laufenden
Durchführung der Resolutionen 986 (1995)
und 1111 (1997) nach wie vor einer ernsten
Ernährungs- und Gesundheitssituation gegenübersieht,
entschlossen, jede weitere Verschlechterung der derzeitigen humanitären Lage zu
verhindern,
mit Dank Kenntnis nehmend von der Empfehlung des Generalsekretärs, der Rat möge
erneut prüfen, ob die mit Resolution 986
(1995) vorgesehenen Einnahmen ausreichen, und erwägen, wie der vorrangige humanitäre
Bedarf des irakischen Volkes am besten gedeckt werden kann, namentlich auch wie diese
Einnahmen erhöht werden könnten,
sowie mit Dank Kenntnis nehmend von der Absicht des Generalsekretärs, in seinen
ergänzenden Bericht Empfehlungen darüber aufzunehmen, wie die Abwicklung und die
Auslieferung humanitärer Hilfsgüter nach Resolution 986 (1995) verbessert werden könnte,
mit Genugtuung über die Anstrengungen, die der Ausschuß nach Resolution 661
(1990) unternimmt, um seine Arbeitsverfahren zu verfeinern und zu klären, und
mit der Aufforderung an den Ausschuß, seine Bemühungen in dieser Richtung fortzusetzen,
damit der Genehmigungsprozeß beschleunigt wird,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und
territoriale Unversehrtheit Iraks,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. beschließt, daß die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit Ausnahme der Ziffern 4, 11 und 12, für einen weiteren Zeitraum von
180 Tagen ab 5. Dezember 1997 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft bleiben;
2. beschließt außerdem, daß die Bestimmungen des
Verteilungsplans betreffend die im Einklang mit Resolution 1111 (1997) gekauften Güter auch weiterhin auf
Nahrungsmittel, Medikamente und medizinische Versorgungsgüter Anwendung finden, die im
Einklang mit dieser Resolution eingekauft werden, bis der Generalsekretär
einen neuen Verteilungsplan genehmigt hat, der der Regierung Iraks vor dem 5. Januar 1998
vorgelegt werden soll;
3. beschließt ferner, 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen nach Eingang der in den
Ziffern 4 und 5 genannten Berichte eine eingehende
Überprüfung aller Aspekte der Durchführung dieser Resolution vorzunehmen, und bekundet
seine Absicht, vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums die Verlängerung der
Bestimmungen dieser Resolution wohlwollend zu prüfen, sofern aus den in den Ziffern 4 und 5 genannten Berichten hervorgeht, daß diese
Bestimmungen zufriedenstellend angewandt werden;
4. ersucht den Generalsekretär, 90 Tage nach Inkrafttreten von
Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen auf der
Grundlage der vom Personal der Vereinten Nationen in Irak gemachten Beobachtungen sowie
auf der Grundlage von Konsultationen mit der Regierung Iraks dem Rat darüber Bericht zu
erstatten, ob Irak die gerechte Verteilung der im Einklang mit Ziffer 8 a) der Resolution 986 (1995) finanzierten Medikamente,
medizinischen Versorgungsgüter, Nahrungsmittel und Güter und Versorgungsgegenstände zur
Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung sichergestellt hat, und in seine
Berichte gegebenenfalls auch Bemerkungen zu der Frage aufzunehmen, ob die Einnahmen zur
Deckung des humanitären Bedarfs Iraks ausreichen und inwieweit Irak in der Lage
ist, Erdöl und Erdölprodukte in ausreichender Menge auszuführen, um den in Ziffer 1 der Resolution 986 (1995) genannten Betrag zu erzielen;
5. ersucht den Ausschuß des Sicherheitsrats nach Resolution 661
(1990), in enger Koordinierung mit dem Generalsekretär dem Rat 90
Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des Zeitraums
von 180 Tagen über die Durchführung der in den Ziffern 1, 2, 6, 8, 9 und 10 der Resolution 986 (1995) getroffenen Regelungen
Bericht zu erstatten;
6. begrüßt die Absicht des Generalsekretärs, einen ergänzenden
Bericht vorzulegen, und bekundet seine Bereitschaft, im Lichte seiner Empfehlungen nach
Möglichkeiten zur Verbesserung der Durchführung des humanitären Programms zu
suchen und einen Beschluß über die zusätzlichen Mittel zu fassen, die notwendig sind,
um den vorrangigen humanitären Bedarf des irakischen Volkes zu decken,
sowie eine Verlängerung der Fristen für die Durchführung dieser Resolution zu erwägen;
7. ersucht den Generalsekretär, dem Rat seinen ergänzenden
Bericht bis spätestens 30. Januar 1998 vorzulegen;
8. unterstreicht die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß die
Sicherheit aller Personen geachtet wird, die vom Generalsekretär zur Durchführung dieser
Resolution in Irak ernannt wurden;
9. ersucht den Ausschuß nach Resolution 661 (1990), in enger
Koordinierung mit dem Generalsekretär auch weiterhin die Arbeitsverfahren zu
verfeinern und zu klären, damit der Genehmigungsprozeß beschleunigt wird, und dem Rat
bis spätestens 30. Januar 1998 Bericht zu erstatten;
10. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
Auf der 3840. Sitzung einstimmig verabschiedet.
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