Resolution des UN-Sicherheitsrats 1143
bezüglich Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke

vom 4. Dezember 1997


Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 986 (1995) vom 14. April 1995, 1111 (1997) vom 4. Juni 1997 und 1129 (1997) vom 12. September 1997,

in der Überzeugung, daß vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des humanitären Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolution 687 (1991) vom 3. April 1991, durch Irak es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen,

sowie in der Überzeugung, daß die humanitären Hilfsgüter gerecht an alle Teile der irakischen Bevölkerung im ganzen Land verteilt werden müssen,

mit Genugtuung über den vom Generalsekretär gemäß Ziffer 3 der Resolution 1111 (1997) vorgelegten Bericht und über seine Absicht, einen ergänzenden Bericht vorzulegen, sowie über den Bericht, den der Ausschuß des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990) gemäß Ziffer 4 der Resolution 1111 (1997) vorgelegt hat,

mit Besorgnis feststellend, daß sich die Bevölkerung Iraks trotz der laufenden Durchführung der Resolutionen 986 (1995) und 1111 (1997) nach wie vor einer ernsten Ernährungs- und Gesundheitssituation gegenübersieht,

entschlossen, jede weitere Verschlechterung der derzeitigen humanitären Lage zu verhindern,

mit Dank Kenntnis nehmend von der Empfehlung des Generalsekretärs, der Rat möge erneut prüfen, ob die mit Resolution 986 (1995) vorgesehenen Einnahmen ausreichen, und erwägen, wie der vorrangige humanitäre Bedarf des irakischen Volkes am besten gedeckt werden kann, namentlich auch wie diese Einnahmen erhöht werden könnten,

sowie mit Dank Kenntnis nehmend von der Absicht des Generalsekretärs, in seinen ergänzenden Bericht Empfehlungen darüber aufzunehmen, wie die Abwicklung und die Auslieferung humanitärer Hilfsgüter nach Resolution 986 (1995) verbessert werden könnte,

mit Genugtuung über die Anstrengungen, die der Ausschuß nach Resolution 661 (1990) unternimmt, um seine Arbeitsverfahren zu verfeinern und zu klären, und mit der Aufforderung an den Ausschuß, seine Bemühungen in dieser Richtung fortzusetzen, damit der Genehmigungsprozeß beschleunigt wird,

in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Iraks,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. beschließt, daß die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit Ausnahme der Ziffern 4, 11 und 12, für einen weiteren Zeitraum von 180 Tagen ab 5. Dezember 1997 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft bleiben;

2. beschließt außerdem, daß die Bestimmungen des Verteilungsplans betreffend die im Einklang mit Resolution 1111 (1997) gekauften Güter auch weiterhin auf Nahrungsmittel, Medikamente und medizinische Versorgungsgüter Anwendung finden, die im Einklang mit dieser Resolution eingekauft werden, bis der Generalsekretär einen neuen Verteilungsplan genehmigt hat, der der Regierung Iraks vor dem 5. Januar 1998 vorgelegt werden soll;

3. beschließt ferner, 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen nach Eingang der in den Ziffern 4 und 5 genannten Berichte eine eingehende Überprüfung aller Aspekte der Durchführung dieser Resolution vorzunehmen, und bekundet seine Absicht, vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums die Verlängerung der Bestimmungen dieser Resolution wohlwollend zu prüfen, sofern aus den in den Ziffern 4 und 5 genannten Berichten hervorgeht, daß diese Bestimmungen zufriedenstellend angewandt werden;

4. ersucht den Generalsekretär, 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen auf der Grundlage der vom Personal der Vereinten Nationen in Irak gemachten Beobachtungen sowie auf der Grundlage von Konsultationen mit der Regierung Iraks dem Rat darüber Bericht zu erstatten, ob Irak die gerechte Verteilung der im Einklang mit Ziffer 8 a) der Resolution 986 (1995) finanzierten Medikamente, medizinischen Versorgungsgüter, Nahrungsmittel und Güter und Versorgungsgegenstände zur Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung sichergestellt hat, und in seine Berichte gegebenenfalls auch Bemerkungen zu der Frage aufzunehmen, ob die Einnahmen zur Deckung des humanitären Bedarfs Iraks ausreichen und inwieweit Irak in der Lage ist, Erdöl und Erdölprodukte in ausreichender Menge auszuführen, um den in Ziffer 1 der Resolution 986 (1995) genannten Betrag zu erzielen;

5. ersucht den Ausschuß des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990), in enger Koordinierung mit dem Generalsekretär dem Rat 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen über die Durchführung der in den Ziffern 1, 2, 6, 8, 9 und 10 der Resolution 986 (1995) getroffenen Regelungen Bericht zu erstatten;

6. begrüßt die Absicht des Generalsekretärs, einen ergänzenden Bericht vorzulegen, und bekundet seine Bereitschaft, im Lichte seiner Empfehlungen nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Durchführung des humanitären Programms zu suchen und einen Beschluß über die zusätzlichen Mittel zu fassen, die notwendig sind, um den vorrangigen humanitären Bedarf des irakischen Volkes zu decken, sowie eine Verlängerung der Fristen für die Durchführung dieser Resolution zu erwägen;

7. ersucht den Generalsekretär, dem Rat seinen ergänzenden Bericht bis spätestens 30. Januar 1998 vorzulegen;

8. unterstreicht die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß die Sicherheit aller Personen geachtet wird, die vom Generalsekretär zur Durchführung dieser Resolution in Irak ernannt wurden;

9. ersucht den Ausschuß nach Resolution 661 (1990), in enger Koordinierung mit dem Generalsekretär auch weiterhin die Arbeitsverfahren zu verfeinern und zu klären, damit der Genehmigungsprozeß beschleunigt wird, und dem Rat bis spätestens 30. Januar 1998 Bericht zu erstatten;

10. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.


Auf der 3840. Sitzung einstimmig verabschiedet.

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Quelle: Vereinte Nationen, Resolution 1143 vom 04.12.1997.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1143 (04.12.1997), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1997/res_un-sicherheitsrat_1143.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 707 [bezüglich Offenlegung der Programme zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen durch Irak sowie Inspektionen durch UNSCOM und IAEO] (15.08.1991)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 986 [bezüglich Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke] (14.04.1995)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1051 [bezüglich Billigung von Bestimmungen für den Aus- und Einfuhr-Überwachungsmechanismus für Irak] (27.03.1996)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1060 [bezüglich Mißbilligung der Verweigerung des Zugangs der Sonderkommission zu bestimmten Standorten durch irakische Behörden] (12.06.1996)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1111 [bezüglich Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke] (04.06.1997)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1115 [bezüglich Verurteilung der Nichtkooperation mit der Sonderkommission durch Irak] (21.06.1997)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1129 [bezüglich Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke] (12.09.1997)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1134 [bezüglich Verurteilung der Nichtkooperation mit der Sonderkommission durch Irak] (23.10.1997)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1137 [bezüglich Verurteilung der fortgesetzten Verstöße gegen die geltenden UN-Resolutionen durch Irak] (12.11.1997)
Erklärung des UN-Sicherheitsrats zur Situation zwischen Irak und Kuwait (14.01.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1153 [bezüglich Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke] (20.02.1998)
Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Irak (23.02.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1154 [bezüglich Billigung der Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Iraks über die Inspektionen, insbesondere der Präsidentenanlagen und Androhung "schwerster Konsequenzen" für Irak] (02.03.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1158 [bezüglich Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke] (25.03.1998)
Erklärung des UN-Sicherheitsrats zur Situation zwischen Irak und Kuwait (14.05.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1175 [bezüglich Erleichterungen für die Ausfuhr von Erdöl aus Irak sowie einen Verteilungsplan] (19.06.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1194 [bezüglich Forderung an Irak zur Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der Sonderkommission und der IAEO] (09.09.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1205 [bezüglich Verurteilung der Einstellung der Kooperation mit der Sonderkommission durch Irak] (05.11.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1284 [bezüglich Wiederaufnahme der Inspektionstätigkeit in Irak sowie Schaffung der neuen Inspektionsgruppe UNMOVIK] (17.12.1999)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1441 [bezüglich eines verschärften Inspektionsregimes gegen Irak] (08.11.2002)
Schreiben des Außenministers Iraks Nadschi Sabri an den UN-Generalsekretär Kofi Annan (13.11.2002)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1443 [bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke um 9 Tage] (25.11.2002)


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »International - Ausland« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.03.2004
Copyright © 2003-2004 documentArchiv.de