Resolution des UN-Sicherheitsrats 1129
bezüglich Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre
Zwecke
vom 12. September 1997
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 986 (1995) vom 14. April 1995 und 1111 (1997) vom 4. Juni 1997,
bekräftigend, daß der Zeitraum für die Durchführung der Resolution 1111 (1997) am 8. Juni 1997 um 0.01 Uhr New
Yorker Ortszeit (Sommerzeit) begonnen hat und daß die Ausfuhr von Erdöl und
Erdölprodukten durch Irak gemäß Resolution 1111
(1997) nicht die Billigung des in Ziffer 8 a) ii) der Resolution 986 (1995) erwähnten Verteilungsplans
durch den Generalsekretär erforderte,
Kenntnis nehmend von dem Beschluß der Regierung Iraks, im Zeitraum vom 8. Juni bis
13. August 1997 kein Erdöl und keine Erdölprodukte zu exportieren, was durch Resolution 1111 (1997) erlaubt gewesen wäre,
tief besorgt über die humanitären Folgen, die sich daraus für das irakische Volk
angesichts der Tatsache ergeben, daß die Mindereinnahmen aus dem Verkauf von
Erdöl und Erdölprodukten die Auslieferung humanitärer Hilfsgüter verzögern und
neue Härten für das irakische Volk bedeuten werden,
feststellend, daß, wie in dem Bericht des Ausschusses des Sicherheitsrats nach
Resolution 661 (1990)275 dargelegt, Irak nicht in der Lage sein wird, bis zum Ablauf des
mit Resolution 1111 (1997) festgesetzten
Zeitraums Erdöl und Erdölprodukte im Werte von 2 Milliarden US-Dollar zu exportieren und
dabei gleichzeitig seiner Verpflichtung nachzukommen, innerhalb eines Zeitraums von 90
Tagen Erlöse von insgesamt höchstens 1 Milliarde US-Dollar zu erzielen, wie in Ziffer 1 der Resolution 986 (1995) und erneut in Resolution 1111 (1997) festgelegt,
in Anerkennung der im Bericht des Generalsekretärs beschriebenen Situation bei der
Auslieferung humanitärer Hilfsgüter an Irak und mit der Aufforderung, die Bemühungen um
die Verbesserung dieser Situation fortzusetzen,
betonend, wie wichtig die in Ziffer 8 a) ii) der Resolution 986 (1995) vorgesehene gerechte
Verteilung der humanitären Hilfsgüter ist,
entschlossen, jede weitere Verschlechterung der derzeitigen humanitären Lage zu
verhindern,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und
territoriale Unversehrtheit Iraks,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. beschließt, daß die Bestimmungen der
Resolution 1111 (1997) in Kraft bleiben,
daß die Staaten jedoch ermächtigt sind, die Einfuhr von Erdöl und Erdölprodukten aus
Irak, einschließlich der damit unmittelbar zusammenhängenden finanziellen und sonstigen
unabdingbaren Transaktionen, in einem Umfang zu gestatten, der
ausreicht, um in einem Zeitraum von 120 Tagen ab 8. Juni 1997 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit
(Sommerzeit) Erlöse in Höhe eines Gesamtbetrags von nicht mehr als 1 Milliarde
US-Dollar und danach in einem Zeitraum von 60 Tagen ab 4. Oktober 1997 0.01
Uhr New Yorker Ortszeit (Sommerzeit) Erlöse in Höhe eines Gesamtbetrags von nicht mehr
als 1 Milliarde US-Dollar zu erzielen;
2. beschließt außerdem, daß die Bestimmungen der Ziffer 1 nur für den Zeitraum der Durchführung der Resolution 1111 (1997) gelten, und erklärt, daß er fest
entschlossen ist, dafür Sorge zu tragen, daß bei künftigen Resolutionen, in
denen die Staaten ermächtigt werden, die Einfuhr von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak
zu gestatten, streng auf die Einhaltung der in diesen Resolutionen festgesetzten
Zeiträume für solche Einfuhren geachtet werden wird;
3. bekundet seine volle Unterstützung für die Absicht des
Generalsekretärs, die dieser in seinem Bericht an den Sicherheitsrat kundgetan hat,
nämlich seine Bemerkungen hinsichtlich der Bedürfnisse schutzbedürftiger
Gruppen in Irak dahin gehend weiterzuverfolgen, daß er die Maßnahmen der Regierung Iraks
im Hinblick auf diese Gruppen überwacht;
4. betont, daß gemäß Resolution 1111 (1997) vorgelegte Verträge für den
Ankauf von humanitären Hilfsgütern auf die Gegenstände beschränkt bleiben
müssen, die in der Güterliste im Anhang zu dem zweiten Verteilungsplan
aufgeführt sind, der von der Regierung Iraks ausgearbeitet und vom Generalsekretär
gemäß Ziffer 8 a) ii) der
Resolution 986 (1995) gebilligt
worden ist, beziehungsweise daß vor dem Ankauf von nicht auf der genannten Liste
aufgeführten Gütern eine entsprechende Änderung des Plans beantragt werden
muß;
5. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
Auf der 3817. Sitzung mit 14 Stimmen ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung (Russische
Föderation) verabschiedet.
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