Resolution des UN-Sicherheitsrats 1175
bezüglich Erleichterungen für die Ausfuhr von Erdöl aus Irak sowie einen Verteilungsplan

vom 19. Juni 1998


Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen und insbesondere seine Resolutionen 986 (1995) vom 14. April 1995, 1111 (1997) vom 4. Juni 1997, 1129 (1997) vom 12. September 1997, 1143 (1997) vom 4. Dezember 1997, 1153 (1998) vom 20. Februar 1998 und 1158 (1998) vom 25. März 1998,

mit Genugtuung über das Schreiben des Generalsekretärs vom 15. April 1998 (S/1998/330), dem die Zusammenfassung des Berichts der Sachverständigengruppe nach Ziffer 12 der Resolution 1153 (1998) beigefügt ist, und von der Bewertung Kenntnis nehmend, daß Irak unter den derzeitigen Umständen nicht in der Lage ist, Erdöl oder Erdölprodukte in ausreichender Menge auszuführen, um den in Resolution 1153 (1998) genannten Gesamtbetrag von 5,256 Milliarden US-Dollar zu erzielen,

mit Genugtuung über das Schreiben des Generalsekretärs vom 29. Mai 1998 (S/1998/446), in dem der Generalsekretär mitteilt, daß er den von der Regierung Iraks vorgelegten Verteilungsplan billigt,

in der Überzeugung, daß das mit Resolution 1153 (1998) genehmigte Programm als vorübergehende Maßnahme zur Deckung des humanitären Bedarfs des irakischen Volkes fortgesetzt werden muß, bis die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, so auch insbesondere der Resolution 687 (1991) vom 3. April 1991, durch Irak es dem Rat gestattet, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen weitere Maßnahmen in bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen,

in Bekräftigung seiner in Ziffer 5 der Resolution 1153 (1998) zum Ausdruck gebrachten Unterstützung für die Empfehlungen betreffend einen verbesserten, fortlaufenden und projektgestützten Verteilungsplan, die der Generalsekretär in seinem Bericht vom 1. Februar 1998 (S/1998/90) abgegeben hat,

sowie in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Iraks,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. ermächtigt die Staaten vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 2, unbeschadet der Bestimmungen in Resolution 661 (1990) Ziffer 3 Buchstabe c) die Ausfuhr derjenigen Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände nach Irak zu gestatten, die Irak benötigt, um seine Ausfuhr von Erdöl und Erdölprodukten auf eine Menge steigern zu können, die ausreicht, um den in Ziffer 2 der Resolution 1153 (1998) festgesetzten Betrag zu erzielen;

2. ersucht den Ausschuß nach Resolution 661 (1990) beziehungsweise eine von dem Ausschuß zu diesem Zweck ernannte Sachverständigengruppe, ausgehend von den Listen der Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände, die der Ausschuß für jedes einzelne Projekt genehmigt hat, Verträge über die in Ziffer 1 genannten Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände zu genehmigen;

3. beschließt, daß die im Einklang mit Resolution 1153 (1998) erzielten Mittel auf dem Treuhandkonto bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Millionen US-Dollar zur Deckung aller angemessenen Ausgaben, mit Ausnahme der in Irak zahlbaren Ausgaben, verwendet werden können, die unmittelbar aus den nach Ziffer 2 genehmigten Verträgen entstehen;

4. beschließt außerdem, daß die Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Ausfuhren stehen, bis zur Einzahlung der erforderlichen Mittel auf das Treuhandkonto und nach Genehmigung jedes einzelnen Vertrages durch Akkreditive finanziert werden dürfen, die gegen den Erlös künftiger Erdölverkäufe gezogen werden, der auf das Treuhandkonto einzuzahlen ist;

5. stellt fest, daß der vom Generalsekretär am 29. Mai 1998 genehmigte Verteilungsplan beziehungsweise jeder neue Verteilungsplan, den die Regierung Iraks und der Generalsekretär vereinbaren, je nach den Erfordernissen für jede anschließende periodische Verlängerung der vorübergehenden humanitären Regelungen für Irak in Kraft bleiben wird und daß der Plan zu diesem Zweck fortlaufend überprüft und nach Bedarf durch Vereinbarung zwischen dem Generalsekretär und der Regierung Iraks in einer mit Resolution 1153 (1998) vereinbaren Weise geändert wird;

6. spricht dem Generalsekretär seinen Dank dafür aus, daß er dem Ausschuß nach Resolution 661 (1990) eine umfassende Prüfung der von der Regierung Iraks vorgelegten Liste der Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände, samt Anmerkungen der Sachverständigengruppe nach Ziffer 12 der Resolution 1153 (1998), zur Verfügung gestellt hat, und ersucht den Generalsekretär, entsprechend der in seinem Schreiben vom 15. April 1998 bekundeten Absicht Vorkehrungen für die Überwachung der Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände innerhalb Iraks zu treffen;

7. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.


Auf der 3893. Sitzung des Sicherheitsrats verabschiedet.

 

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Quelle: Vereinte Nationen, Resolution 1175 vom 19.06.1998.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1175 (19.06.1998), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1998/res_un-sicherheitsrat_1175.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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