Resolution des UN-Sicherheitsrats 1175
bezüglich Erleichterungen für die Ausfuhr von Erdöl aus Irak sowie einen
Verteilungsplan
vom 19. Juni 1998
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen und insbesondere
seine Resolutionen 986 (1995) vom 14.
April 1995, 1111 (1997) vom 4. Juni
1997, 1129 (1997) vom 12. September
1997, 1143 (1997) vom 4. Dezember
1997, 1153 (1998) vom 20. Februar 1998
und 1158 (1998) vom 25. März 1998,
mit Genugtuung über das Schreiben des Generalsekretärs vom 15. April 1998
(S/1998/330), dem die Zusammenfassung des Berichts der Sachverständigengruppe nach Ziffer
12 der Resolution 1153 (1998) beigefügt ist, und von der
Bewertung Kenntnis nehmend, daß Irak unter den derzeitigen Umständen nicht in der
Lage ist, Erdöl oder Erdölprodukte in ausreichender Menge auszuführen, um den in
Resolution 1153 (1998) genannten
Gesamtbetrag von 5,256 Milliarden US-Dollar zu erzielen,
mit Genugtuung über das Schreiben des Generalsekretärs vom 29. Mai 1998
(S/1998/446), in dem der Generalsekretär mitteilt, daß er den von der Regierung Iraks
vorgelegten Verteilungsplan billigt,
in der Überzeugung, daß das mit Resolution 1153 (1998) genehmigte Programm als
vorübergehende Maßnahme zur Deckung des humanitären Bedarfs des irakischen Volkes
fortgesetzt werden muß, bis die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen
des Sicherheitsrats, so auch insbesondere der Resolution 687 (1991) vom 3. April
1991, durch Irak es dem Rat gestattet, im Einklang mit den Bestimmungen der
genannten Resolutionen weitere Maßnahmen in bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6.
August 1990 genannten Verbote zu ergreifen,
in Bekräftigung seiner in Ziffer 5
der Resolution 1153 (1998) zum Ausdruck
gebrachten Unterstützung für die Empfehlungen betreffend einen verbesserten,
fortlaufenden und projektgestützten Verteilungsplan, die der Generalsekretär in seinem
Bericht vom 1. Februar 1998 (S/1998/90) abgegeben hat,
sowie in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität
und territoriale Unversehrtheit Iraks,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. ermächtigt die Staaten vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer
2, unbeschadet der Bestimmungen in Resolution 661 (1990) Ziffer 3
Buchstabe c) die Ausfuhr
derjenigen Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände nach Irak zu gestatten,
die Irak benötigt, um seine Ausfuhr von Erdöl und Erdölprodukten auf eine
Menge steigern zu können, die ausreicht, um den in Ziffer 2 der Resolution 1153 (1998) festgesetzten Betrag zu erzielen;
2. ersucht den Ausschuß nach Resolution 661 (1990) beziehungsweise
eine von dem Ausschuß zu diesem Zweck ernannte Sachverständigengruppe, ausgehend von den
Listen der Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände, die der Ausschuß für jedes einzelne
Projekt genehmigt hat, Verträge über die in Ziffer 1 genannten Ersatzteile und
Ausrüstungsgegenstände zu genehmigen;
3. beschließt, daß die im Einklang mit Resolution 1153 (1998) erzielten Mittel auf dem
Treuhandkonto bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Millionen US-Dollar zur Deckung aller
angemessenen Ausgaben, mit Ausnahme der in Irak zahlbaren Ausgaben, verwendet
werden können, die unmittelbar aus den nach Ziffer 2 genehmigten
Verträgen entstehen;
4. beschließt außerdem, daß die Ausgaben, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit diesen Ausfuhren stehen, bis zur Einzahlung der erforderlichen
Mittel auf das Treuhandkonto und nach Genehmigung jedes einzelnen Vertrages durch
Akkreditive finanziert werden dürfen, die gegen den Erlös künftiger
Erdölverkäufe gezogen werden, der auf das Treuhandkonto einzuzahlen ist;
5. stellt fest, daß der vom Generalsekretär am 29. Mai 1998
genehmigte Verteilungsplan beziehungsweise jeder neue Verteilungsplan, den die Regierung
Iraks und der Generalsekretär vereinbaren, je nach den Erfordernissen für jede
anschließende periodische Verlängerung der vorübergehenden humanitären Regelungen für
Irak in Kraft bleiben wird und daß der Plan zu diesem Zweck fortlaufend überprüft und
nach Bedarf durch Vereinbarung zwischen dem Generalsekretär und der Regierung Iraks in
einer mit Resolution 1153 (1998) vereinbaren
Weise geändert wird;
6. spricht dem Generalsekretär seinen Dank dafür aus, daß
er dem Ausschuß nach Resolution 661 (1990) eine umfassende Prüfung der von der
Regierung Iraks vorgelegten Liste der Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände, samt
Anmerkungen der Sachverständigengruppe nach Ziffer 12 der Resolution 1153 (1998), zur Verfügung gestellt hat,
und ersucht den Generalsekretär, entsprechend der in seinem Schreiben vom 15. April 1998
bekundeten Absicht Vorkehrungen für die Überwachung der Ersatzteile und
Ausrüstungsgegenstände innerhalb Iraks zu treffen;
7. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
Auf der 3893. Sitzung des Sicherheitsrats verabschiedet.
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