Resolution des UN-Sicherheitsrats 1210
bezüglich Erleichterungen für die Ausfuhr von Erdöl aus Irak sowie einen
Verteilungsplan
vom 24. November 1998
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen und insbesondere
seine Resolutionen 986 (1995) vom 14.
April 1995, 1111 (1997) vom 4. Juni
1997, 1129 (1997) vom 12. September
1997, 1143 (1997) vom 4. Dezember
1997, 1153 (1998) vom 20. Februar 1998
und 1175 (1998) vom 19. Juni 1998,
in der Überzeugung, daß vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des
humanitären Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung
der einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolution 687 (1991) vom
3. April 1991, durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen
in bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote
zu ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen,
sowie in der Überzeugung, daß die humanitären Hilfsgüter gerecht an alle Teile
der irakischen Bevölkerung im ganzen Land verteilt werden müssen,
mit Genugtuung über die positiven Auswirkungen der einschlägigen Resolutionen auf
die humanitäre Lage in Irak, wie in dem Bericht des Generalsekretärs vom 19. November
1998 (S/1998/1100) beschrieben,
entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und
territoriale Unversehrtheit Iraks,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. beschließt, daß die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit Ausnahme
der Ziffern 4, 11 und 12, für einen weiteren Zeitraum von
180 Tagen ab 26. November 1998 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft bleiben;
2. beschließt ferner, daß Ziffer 2 der Resolution 1153 (1998) in Kraft bleibt und auf den in
Ziffer 1 genannten Zeitraum von 180 Tagen Anwendung findet;
3. weist den Ausschuß nach Resolution 661 (1990) an, auf der Grundlage
konkreter Ersuchen angemessene Ausgaben im Zusammenhang mit dem Haddsch zu genehmigen, die
durch Mittel aus dem Treuhandkonto zu decken sind;
4. ersucht den Generalsekretär, auch künftig die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame und effiziente Durchführung dieser Resolution
sicherzustellen, und bis zum 31. Dezember 1998 die unterschiedlichen
Lösungsmöglichkeiten für die bei dem Finanzierungsprozeß auftretenden Schwierigkeiten
zu prüfen, auf die in dem Bericht des Generalsekretärs vom 19. November 1998
(S/1998/1100) Bezug genommen wird, sowie den Beobachtungsprozeß der Vereinten
Nationen in Irak auch weiterhin nach Bedarf dahin gehend zu stärken, daß dem
Rat die erforderliche Zusicherung gegeben werden kann, daß die im Einklang mit dieser
Resolution beschafften Güter gerecht verteilt werden und daß alle Güter, deren
Beschaffung genehmigt wurde, einschließlich Gegenstände mit doppeltem
Verwendungszweck und Ersatzteile, für den genehmigten Zweck verwendet werden;
5. beschließt ferner, 90 Tage nach
Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des Zeitraums von 180
Tagen nach Eingang der in den Ziffern 6 und 10
genannten Berichte eine eingehende Überprüfung aller Aspekte der Durchführung dieser
Resolution vorzunehmen, und bekundet seine Absicht, vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums
gegebenenfalls die Verlängerung der Bestimmungen dieser Resolution wohlwollend zu
prüfen, sofern aus den genannten Berichten hervorgeht, daß diese
Bestimmungen zufriedenstellend angewandt werden;
6. ersucht den Generalsekretär, 90 Tage nach Inkrafttreten von
Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen auf der
Grundlage der vom Personal der Vereinten Nationen in Irak gemachten Beobachtungen sowie
auf der Grundlage von Konsultationen mit der Regierung Iraks dem Rat darüber Bericht zu
erstatten, ob Irak die gerechte Verteilung der im Einklang mit Ziffer 8 a) der Resolution 986 (1995) finanzierten Medikamente,
medizinischen Versorgungsgüter, Nahrungsmittel und Güter und
Versorgungsgegenstände zur Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung
sichergestellt hat, und in seine Berichte gegebenenfalls auch Bemerkungen zu der Frage
aufzunehmen, ob die Einnahmen zur Deckung des humanitären Bedarfs Iraks ausreichen und
inwieweit Irak in der Lage ist, Erdöl und
Erdölprodukte in ausreichender Menge auszuführen, um den in Ziffer 2 der Resolution 1153 (1998) genannten Betrag zu erzielen;
7. ersucht den Generalsekretär, dem Rat Bericht zu erstatten,
falls Irak nicht in der Lage sein sollte, genügend Erdöl und Erdölprodukte zu
exportieren, um den in Ziffer 2 vorgesehenen Gesamtbetrag zu erzielen,
und nach Konsultationen mit den zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen
und den irakischen Behörden Empfehlungen für die Verwendung des voraussichtlich zur
Verfügung stehenden Betrags entsprechend den in Ziffer 2 der Resolution 1153 (1998) aufgestellten Prioritäten
und dem in Ziffer 5 der Resolution 1175 (1998) genannten Verteilungsplan
abzugeben;
8. beschließt, daß die Ziffern 1, 2, 3 und 4 der Resolution 1175 (1998) in Kraft bleiben und auf den in
Ziffer 1 genannten neuen Zeitraum von 180 Tagen Anwendung finden;
9. ersucht den Generalsekretär, dem Rat im Benehmen mit der
Regierung Iraks spätestens am 31. Dezember 1998 eine detaillierte Liste der Teile und
Ausrüstungsgegenstände vorzulegen, die für die in Ziffer 1 der Resolution 1175 (1998) beschriebenen Zwecke erforderlich
sind;
10. ersucht den Ausschuß nach Resolution 661 (1990), dem Rat in
enger Abstimmung mit dem Generalsekretär 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums über die Durchführung der
Regelungen in den Ziffern 1, 2, 6, 8, 9 und 10 der Resolution 986 (1995) Bericht zu erstatten;
11. fordert alle Staaten und insbesondere die Regierung Iraks nachdrücklich
auf, bei der wirksamen Durchführung dieser Resolution voll zu kooperieren;
12. ruft alle Staaten auf, auch weiterhin zu kooperieren,
indem sie Anträge rechtzeitig vorlegen, Ausfuhrgenehmigungen rasch ausstellen, den
Transit der von dem Ausschuß nach Resolution 661 (1990) genehmigten humanitären
Hilfsgüter erleichtern und alle anderen innerhalb ihrer Zuständigkeit liegenden
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß die dringend benötigten
humanitären Hilfsgüter die Bevölkerung Iraks so rasch wie möglich erreichen;
13. unterstreicht die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß die
Sicherheit aller Personen, die an der Durchführung dieser Resolution in Irak unmittelbar
beteiligt sind, auch weiterhin geachtet wird;
14. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
Auf der 3946. Sitzung des Sicherheitsrats verabschiedet.
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