Resolution des UN-Sicherheitsrats 1382
bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke und Annahme einer Liste zu prüfender Güter

verabschiedet auf der 4431. Sitzung des Sicherheitsrats
am 29. November 2001



Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen, namentlich seine Resolutionen 986 (1995) vom 14. April 1995, 1284 (1999) vom 17. Dezember 1999, 1352 (2001) vom 1. Juni 2001 und 1360 (2001) vom 3. Juli 2001, soweit sie sich auf die Verbesserung des humanitären Programms für Irak beziehen,

in der Überzeugung, dass vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des zivilen Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolutionen 687 (1991) vom 3. April 1991 und 1284 (1999), durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in Bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen,

entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern,

in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur Souveränität und territorialen Unversehrtheit Iraks,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. beschließt, dass die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit Ausnahme der Ziffern 4, 11 und 12 und vorbehaltlich von Ziffer 15 der Resolution 1284 (1999) sowie der Ziffern 2, 3 und 5 bis 13 der Resolution 1360 (2001), für einen weiteren Zeitraum von 180 Tagen ab dem 1. Dezember 2001 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft bleiben;

2. nimmt Kenntnis von der vorgeschlagenen Liste zu prüfender Güter (enthalten in Anlage 1 zu dieser Resolution) und den Verfahren zu ihrer Anwendung (enthalten in Anlage 2 zu dieser Resolution) und beschließt, die Liste und die Verfahren anzunehmen, vorbehaltlich etwaiger Feinabstimmungen, denen der Rat im Lichte weiterer Konsultationen zustimmt, und ihre Anwendung ab 30. Mai 2002 festzulegen;

3. erklärt erneut, dass alle Staaten im Einklang mit Resolution 661 (1990) und den späteren einschlägigen Resolutionen gehalten sind, den Verkauf oder die Lieferung von Rohstoffen oder Erzeugnissen, einschließlich Waffen oder sonstigen militärischen Geräts, an Irak sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder sonstigen finanziellen oder wirtschaftlichen Ressourcen an Irak, soweit diese nicht in bestehenden Resolutionen genehmigt sind, zu verhindern;

4. unterstreicht die Verpflichtung Iraks, bei der Durchführung dieser Resolution und der anderen anwendbaren Resolutionen zu kooperieren, namentlich indem es die Sicherheit aller Personen achtet, die an ihrer Durchführung unmittelbar beteiligt sind;

5. ruft alle Staaten auf, auch weiterhin zu kooperieren, indem sie technisch vollständige Anträge rechtzeitig vorlegen, Ausfuhrgenehmigungen rasch ausstellen und alle anderen innerhalb ihrer Zuständigkeit liegenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die dringend benötigten humanitären Hilfsgüter die irakische Bevölkerung so rasch wie möglich erreichen;

6. bekräftigt sein entschlossenes Eintreten für eine umfassende Regelung auf der Grundlage der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, einschließlich etwaiger Klärungen, die für die Durchführung der Resolution 1284 (1999) notwendig sind;

7. beschließt, dass die Bezugnahmen in der Resolution 1360 (2001) auf den darin festgelegten Zeitraum von 150 Tagen für die Zwecke dieser Resolution so auszulegen sind, dass sie sich auf den in Ziffer 1 festgelegten Zeitraum von 180 Tagen beziehen;

8. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.



ANLAGE 1*
Vorgeschlagene Güterprüfliste

(Anmerkung: Waffen und Munition sind gemäß SR-Resolution 687 (1991), Ziffer 24 verboten und somit nicht in dieser Prüfliste enthalten.)

A. Artikel, die der SR-Resolution 1051 (1996) unterliegen.

B. Artikel der Liste im Anhang zu Dokument S/2001/1120 (mit Ausnahme der Artikel, die bereits durch die Resolution 687, Ziffer 24 abgedeckt werden). Die Liste umfasst die folgenden allgemeinen Kategorien und enthält Erläuterungen und Einvernehmenserklärungen: (1) moderne Werkstoffe; (2) Werkstoffbearbeitung; (3) Elektronik; (4) Rechner; (5) Telekommunikation und Informationssicherheit; (6) Sensoren und Laser; (7) Navigation und Avionik; (8) Meeres- und Schiffstechnik und (9) Antriebssysteme.

C. Folgende Einzelartikel, die in der Anlage näher beschrieben sind:
Führung, Kommunikation und Simulation
1. Spezielle moderne Telekommunikationsmittel.
2. Mittel der Informationssicherheit.
Sensoren, elektronische Kampfführung, Nachsichtgeräte
3. Spezielle elektronische Messgeräte und Prüfgeräte.
4. Bildverstärker-Nachtsichtsysteme, Röhren und Bauelemente.
Luftfahrzeuge und zugehörige Artikel
5. Spezielles Radargerät.
6. Nicht für den zivilen Luftverkehr zugelassene Luftfahrzeuge; alle Gasturbinenflugtriebwerke; unbemannte Luftfahrzeuge; Bauteile und Bauelemente.
7. Ohne Röntgenstrahlen arbeitende Sprengstoffspürgeräte.
Artikel für die Marine
8. Außenluftunabhängige Antriebssysteme und Brennstoffzellen, die speziell für Unterwasserfahrzeuge entworfen wurden, und speziell dafür ausgelegte Bauelemente.
9. Akustisches Gerät für die Marine.
Explosivstoffe
10. Speziell für zivile Projekte entwickelte Ladungen und Vorrichtungen, die geringe Mengen energetischen Materials enthalten.
Artikel der Flugkörpertechnik
11. Spezialgerät für Schwingungsprüfungen.
Fertigung konventioneller Waffen
12. Spezialgerät für die Halbleiterfertigung.
Militärischer Schwertransport
13. Tiefladeanhänger/Verlader mit einer Tragfähigkeit über 30 t und einer Breite von 3 m oder mehr.
Gerät für biologische Kampfmittel
14. Bestimmtes biologisches Gerät



ANLAGE ZUR VORGESCHLAGENEN GÜTERPRÜFLISTE
Technische Merkmale der Einzelartikel

1. Spezielle moderne Telekommunikationsmittel
a. Jede Art von Telekommunikationsgerät, das speziell für den Betrieb außerhalb des Temperaturbereichs von 218 K (-55 °C) bis 397 K (124 °C) ausgelegt ist.
b. Phasengesteuerte Gruppenantennen mit aktiven Bauelementen und verteilten Bauelementen, entwickelt zur elektronischen Steuerung der Strahlformung und -ausrichtung, ausgenommen Landesysteme mit Geräten, die den ICAO-Normen entsprechen (Mikrowellenlandesysteme).
c. Richtfunkgeräte, die für die Nutzung mit Frequenzen von 7,9 bis 10,55 GHz oder über 40 GHz ausgelegt sind, und zughörige Baugruppen und Bauteile.
d. Lichtwellenleiterkabel mit einer Länge von mehr als 5 m; und Vorformlinge oder gezogene Fasern aus Glas oder anderen Materialien, die für die Fertigung von oder die Verwendung als optische Übertragungsmedien optimiert wurden; optische Terminals und optische Verstärker.
e. Software, die speziell für die Entwicklung oder Fertigung der unter a bis d genannten Bauelemente oder Geräte entwickelt wurde.
f. Verfahren für die Entwicklung, Konstruktion oder Fertigung der unter a bis d genannten Bauelemente, Software oder Geräte.

2. Geräte der Informationssicherheit
Geräte der Informationssicherheit, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
a. Verschlüsselung mittels symmetrischer Algorithmen;
b. Verschlüsselung mittels asymmetrischer Algorithmen;
c. Verschlüsselung mittels diskretem Logarithmus;
d. analoge Verschlüsselung oder Verwürfelung;
e. Rechnersysteme mit mehrstufiger Sicherheit (MLS) gemäß TCSEC B1, B2, B3 oder A1 oder gleichwertige Systeme.
f. Software, die speziell für die Entwicklung oder Fertigung der unter a bis e genannten Artikel entwickelt wurde;
g. Verfahren für die Entwicklung, Konstruktion oder Fertigung der unter a bis e genannten Artikel.
Anmerkung 1: Dieser Eintrag erfordert keine Prüfung von Artikeln, die alle folgenden Punkte erfüllen:
a. Sie sind der Öffentlichkeit allgemein zugänglich, indem sie ohne Einschränkungen aus dem Bestand des Einzelhandels auf einem der folgenden Wege verkauft werden:
a.1. im freien Handel;
a.2. über den Versandhandel;
a.3. mittels Bestellung über elektronische Medien;
a.4. mittels Bestellung per Telephon.
b. Die kryptographischen Funktionen können vom Nutzer nicht leicht verändert werden.
c. Ausgelegt für den Einbau durch den Nutzer ohne weitere wesentliche Unterstützung durch den Lieferer; und
d. Falls erforderlich, stehen Einzelheiten zu den Artikeln zur Verfügung und werden auf Anforderung an die zuständige Behörde im Land des Exporteurs geliefert, um die Erfüllung der unter a bis c genannten Bedingungen feststellen zu können.
Anmerkung 2: Nicht geprüft werden müssen:
a. Personenbezogene Chipkarten, bei denen die kryptographische Fähigkeit auf den Einsatz in Geräten und Systemen beschränkt ist, die gemäß den Einträgen b bis f dieser Anmerkung von der Kontrolle ausgeschlossen sind. Hat eine personenbezogene Chipkarte mehrere Funktionen, wird der Kontrollstatus jeder Funktion einzeln angesprochen;
b. Empfangsgeräte für Rundfunksendungen, Abonnement-Fernsehen (Pay TV) oder ähnliche auf eine begrenzte Zielgruppe ausgerichtete, verbraucherorientierte Rundstrahlverfahren ohne digitale Verschlüsselung, außer der, die ausschließlich dafür genutzt wird, Rechnungen oder programmbezogene Informationen zurück an die Anbieter zu schicken;
c. Geräte, bei denen die kryptographische Fähigkeit für den Nutzer nicht zugänglich ist und die speziell und ausschließlich für eine der folgenden Aufgaben entwickelt wurden:
c.1. Ausführung von Softwareprogrammen mit Kopierschutz;
c.2. Zugang zu einer der folgenden Informationsquellen:
c.2.a. kopiergeschützte Daten, die auf Nur-Lese-Speichermedien gespeichert sind; oder
c.2.b. Informationen, die in verschlüsselter Form auf Medien gespeichert sind (z. B. in Verbindung mit geistigen Eigentumsrechten), wobei die Medien in identischen Sätzen der Öffentlichkeit zum Verkauf angeboten werden; oder
c.2.c. einmaliges Kopieren urheberrechtlich geschützter Audio-/Videodaten.
d. Kryptogerät, dass speziell und ausschließlich für Bank- und Geldgeschäfte entwickelt wurde;
Technische Anmerkung: Zu den "Geldgeschäften" gehören die Erhebung und Begleichung von Fahrpreisen und Krediten.
e. Tragbare oder mobile Funktelefone für zivile Verwendungszwecke (z. B. für kommerzielle, zivile zellulare Funksysteme), die über keine Möglichkeit zur End-zu-End-Verschlüsselung verfügen;
f. Schnurlose Telefone ohne Möglichkeit der End-zu-End-Verschlüsselung, bei denen die maximale wirksame Reichweite des unverstärkten, schnurlosen Betriebs (d. h. eine Einzelrichtfunkstrecke ohne Weiterleitung zwischen Terminal und Heimatbasisstation) gemäß Herstellerspezifikationen unter 400 m liegt.

3. Spezielle elektronische Messgeräte und Prüfgeräte
a. Signalanalysatoren von 4 bis 31 GHz;
b. Mikrowellenprüfempfänger von 4 bis 40 GHz;
c. Netzwerkanalysatoren von 4 bis 40 GHZ;
d. Signalgeneratoren von 4 bis 31 GHz;
e. Wanderfeldröhren, Impuls oder Dauerstrich, wie folgt:
e.1. Röhren mit Kopplungshohlraum oder von diesen abgeleitete Röhren;
e.2. Wendelröhren oder von diesen abgeleitete Röhren mit einem der folgenden Merkmale:
e.2.a.1. Momentanbandbreite von einer halben Oktave oder mehr; und
e.2.a.2. das Produkt aus der durchschnittlichen Ausgangsnennleistung (in kW) und der maximalen Betriebsfrequenz (in GHz) liegt über 0,2;
e.2.b.1. Momentanbandbreite von weniger als einer halben Oktave; und
e.2.b.2. das Produkt aus der durchschnittlichen Ausgangsnennleistung (in kW) und der maximalen Betriebsfrequenz (in GHz) liegt über 0,4.
f. Spezialgerät für die Fertigung von Elektronenröhren und Optikteilen und speziell hierfür entwickelte Bauelemente;
g. Wasserstoff-/Wasserstoffisotop-Thyratrone aus metallkeramischem Material und ausgelegt für einen Spitzenstrom von 500 A oder mehr.
h. Digitale Messdatenaufzeichnungsgeräte, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
h.1. maximale digitale Schnittstellenübertragungsgeschwindigkeit über 175 Mbit/s; oder
h.2. für den Weltraum geeignet.
i. Strahlungs- und Radioisotopenspür- und -simulationsgeräte, Analysegeräte, Software sowie Baugruppen und Baugruppenträger für nukleare Instrumentierungsmodule (NIM).
j. Software, die speziell für die Entwicklung oder Fertigung der unter a bis i genannten Bauelemente oder Geräte entwickelt wurde.
k. Verfahren für die Entwicklung, Konstruktion oder Fertigung der unter a bis i genannten Bauelemente oder Geräte.
Anmerkung: Die Artikel unter a bis e müssen nicht überprüft werden, wenn sie Bestandteil von Verträgen für zivile Telekommunikationsprojekte sind, einschließlich Materialerhaltung, Betrieb und Instandsetzung des Systems, das vom Lieferstaat für die zivile Nutzung zugelassen wurde.

4. Bildverstärker-Nachtsichtsysteme, Röhren und Bauelemente
a. Nachtsichtsysteme (d. h. Kameras oder Direktsichtabbildungsgeräte) mit einer Bildverstärkerröhre, die eine Mikrokanalplatte (MCP) und eine S-20-, S-25-, GaAs- oder GaInAs-Photokathode verwendet.
b. Bildverstärkerröhren, die eine Mikrokanalplatte (MCP) und eine S-20-, S-25-, GaAs- oder GaInAs-Photokathode mit einer Empfindlichkeit von 240 µA pro Lumen oder darunter verwenden.
c. Mikrokanalplatten von 15 µm und darüber.
d. Software, die speziell für die Entwicklung oder Fertigung der unter a bis c genannten Bauelemente oder Geräte entwickelt wurde.
e. Verfahren für die Entwicklung, Konstruktion oder Fertigung der unter a bis c genannten Bauelemente oder Geräte.

5. Spezielles Radargerät
a. Alle Luftfahrzeugradargeräte und speziell für diese entwickelte Bauelemente, mit Ausnahme der speziell für meteorologische Zwecke entwickelten Radargeräte und der zivilen Flugverkehrskontrollgeräte (Modi 3, C und S), die speziell für den ausschließlichen Betrieb im Frequenzbereich von 960 bis 1215 MHz ausgelegt sind.
Anmerkung: Dieser Eintrag erfordert keine Vorprüfung von Luftfahrzeugradargeräten, die als Originalgeräte in Luftfahrzeuge eingebaut wurden, die für den zivilen Luftverkehr zugelassen sind und im Irak betrieben werden.
b. Alle bodengestützten Primärradarsysteme, die über die Fähigkeit der Luftfahrzeugerfassung und -verfolgung verfügen.
c. Software, die speziell für die Entwicklung oder Fertigung der unter a und b genannten Bauelemente oder Geräte entwickelt wurde.
d. Verfahren für die Entwicklung, Konstruktion oder Fertigung der unter a und b genannten Bauelemente oder Geräte.

6. Nicht für den zivilen Luftverkehr zugelassene Luftfahrzeuge; alle Gasturbinenflugtriebwerke; unbemannte Luftfahrzeuge; Bauteile und Bauelemente
a. Nicht für den zivilen Luftverkehr zugelassene Luftfahrzeuge und speziell hierfür entwickelte Bauteile und Bauelemente. Ausgenommen sind die Bauteile und Bauelemente, die speziell für den Transport von Passagieren entwickelt wurden, einschließlich Sitze, Verpflegungseinrichtungen, Klimaanlagen, Beleuchtungssysteme und Sicherheitsvorrichtungen für Passagiere.
Anmerkung: Für den zivilen Luftverkehr zugelassene Luftfahrzeuge sind Luftfahrzeuge, die von den zivilen Luftfahrtbehörden im Land des Erstausrüsters die Zulassung für den allgemeinen zivilen Einsatz erhalten haben.
b. Alle Gasturbinentriebwerke, mit Ausnahme jener, die für Zwecke der stationären Energieerzeugung konstruiert wurden, und speziell hierfür entwickelte Bauteile und Bauelemente.
c. Unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Bauteile und Bauelemente mit einer der folgenden Eigenschaften:
c.1. Fähigkeit zum autonomen Betrieb;
c.2. Fähigkeit zum Betrieb jenseits der Sichtlinie;
c.3. Einbau eines Satellitennavigationsempfängers (d. h. GPS);
c.4. Bruttostartgewicht über 25 kg (55 lbs.)
d. Bauteile und Bauelemente für Luftfahrzeuge, die für den zivilen Luftverkehr zugelassen sind (mit Ausnahme der Triebwerke).
Anmerkung 1: Hierzu gehören nicht die Bauteile und Bauelemente für normale Materialerhaltungsmaßnahmen von Luftfahrzeugen, die sich nicht im Besitz des Irak befinden oder die für den zivilen Luftverkehr zugelassen und geleast wurden, sofern diese Bauteile und Bauelemente vom Erstausrüster der betreffenden Luftfahrzeuge ursprünglich qualifiziert oder zugelassen wurden.
Anmerkung 2: Für Luftfahrzeuge im Besitz des Irak oder geleaste zivile Luftfahrzeuge ist eine Prüfung der Bauteile und Bauelemente für normale Materialerhaltungsmaßnahmen nicht erforderlich, wenn die Materialerhaltungsmaßnahmen in einem anderen Land als dem Irak durchgeführt werden.
Anmerkung 3: Bei Luftfahrzeugen im Besitz des Irak oder geleasten Luftfahrzeugen unterliegen Bauteile und Bauelemente der Prüfung, sofern kein gleichwertiger Eins-zu-eins-Austausch von Bauteilen und Bauelementen erfolgte, die vom Erstausrüster für den Einsatz in den betreffenden Luftfahrzeugen qualifiziert oder zugelassen wurden.
Anmerkung 4: Alle speziell entwickelten Bauteile oder Bauelemente, die die Leistungsfähigkeit des Luftfahrzeugs verbessern, unterliegen weiterhin der Prüfung.
e. Verfahren, einschließlich Software, für die Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Geräten und Bauteilen/Bauelementen für die unter a bis d genannten Artikel.

9. Akustisches Gerät für die Marine
a. Akustische Marinesysteme und -geräte und speziell hierfür entwickelte Bauelemente wie folgt:
a.1. Aktive (Sende- oder Sende- und Empfangs-)Systeme, entsprechende Geräte und speziell hierfür entwickelte Bauelemente wie folgt:
a.1.a. Seevermessungssysteme mit großer Streifenbreite für die topographische Kartierung des Meeresbodens, ausgelegt für die Messung von Tiefen von weniger als 600 m unter der Wasseroberfläche.
a.2. Passive (empfangende) Systeme (unabhängig davon, ob sie bei normaler Anwendung mit separatem aktiven Gerät in Verbindung stehen), entsprechende Geräte und speziell hierfür entwickelte Bauelemente wie folgt:
a.2.a. Hydrophone mit einer Empfindlichkeit besser als -220 dB in einer beliebigen Tiefe ohne Beschleunigungskompensation;
a.2.b. Akustische Hydrophon-Schleppsonare, die für einen Einsatz in Tiefen zwischen 15 und 35 m ausgelegt sind oder entsprechend geändert werden können.
a.2.b.1. Kurssensoren mit einer Genauigkeit, die besser als ±?0,5° ist.
a.2.c. Speziell für akustische Hydrophon-Schleppsonare entwickeltes Verarbeitungsgerät.
a.2.d. Speziell für Boden- oder Stützkabelsysteme entwickeltes Verarbeitungsgerät.
b. Korrelations-Sonargeschwindigkeitsmessanlage für die Messung der Horizontalgeschwindigkeit des Geräteträgers relativ zum Meeresboden.
Technischer Hinweis: Die Hydrophonempfindlichkeit ist definiert als das Zwanzigfache des Logarithmus zur Basis 10 des Verhältnisses zwischen effektiver Ausgangsspannung und einer effektiven Bezugsspannung von 1 V, wenn sich der Hydrophonfühler ohne Vorverstärker in einem akustischen Feld in Form einer ebenen Welle mit einem Effektivdruck von 1 µPa befindet. Zum Beispiel ergeben sich bei einem Hydrophon von -160 dB (Bezugsspannung 1 V pro µPa) dann -180 dB.

10. Speziell für zivile Projekte entwickelte Ladungen und Vorrichtungen, die geringe Mengen der folgenden energetischen Stoffe enthalten
1. Cyclotetramethylentetranitramin (CAS 2691-41-0) (HMX); Octahydro-1,3,5,7-tetranitro-1,3,5,7-tetrazin; 1,3,5,7-Tetranitro-1,3,5,7-Tetraaza-cyclooctan; (Octogen);
2. Hexanitrostilben (HNS) (CAS 20062-22-0);
3. Triaminotrinitrobenzol (TATB) (CAS 3058-38-6);
4. Triaminoguanidinnitrat (TAGN) (CAS 4000-16-2);
5. Dinitroglycoluril (DNGU, DINGU) (CPS 55510-04-81: Tetranitroglycoluril (TNGU, SORGUYL) (CAS 55510-03-7);
6. Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol (TACOT) (CAS 25243-36-1);
7. Diaminohexanitrobiphenyl (DIPAM) (CAS 17215-44-0);
8. Pikrylaminodinitropyridin (PYX) (CAS 38082-89-2);
9. 3-Vitro-1,2,4-triazol-5-on (NTO oder ONTA) (CAS 932-64-9);
10. Cyclotrimethylentrinitramin (RDX) (CAS 121-82-4); Cyclonit; T4; Hexahydro-1,3,5-trinitro-1, 3, 5-triazin; 1, 3, 5-Trinitro-1, 3, 5-triaza-cyclohexan (Hexogen);
11. 2-(5-Cyanotetrazolato)-Pentamin-Kobalt(III)-perchlorat (oder CP) (CAS 70247-32-4);
12. cis-Bis-(5-Nitrotetrazolato)-tetramin-Kobalt(III)-perchlorat (oder BNCP);
13. 7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (ADNBF) (CAS 97096-78-1); Aminodinitrobenzofuroxan;
14. 5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS 117907-74-1), (CL-14 oder Diaminodinitrobenzofuroxan);
15. 2,4,6-Trinitro-2,4,6-triazacyclohexanon (K-6 oder Keto-RDX) (CAS 115029-35-1);
16. 2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo-[3,3,0]-octanon-3 (CAS 130256-72-3) (Tetranitrosemiglycouril, K-55 oder keto-bizyklisches HMX);
17. 1,1,3-Trinitroazetidin (TNAZ) (CAS 97645-24-4);
18. 1,4,5,8-tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin (TNAD) (CAS 135877-16"=6);
19. Hexanitrohexaazaisowurtzitan (CAS 135285-90-4) (CL-20 oder HNIW); und Clathrate von CL-20;
20. Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) (CAS 479-45-8);
21. Alle Explosivstoffe mit einer Detonationsgeschwindigkeit über 8700 m/s oder einem Detonationsdruck über 34 GPa (340 kbar);
22. Andere organische Explosivstoffe mit einem Detonationsdruck von 25 GPa (250 kbar) oder mehr, die bei Temperaturen von 523 K (250 °C) oder höher über einen Zeitraum von 5 Minuten oder länger stabil bleiben;
23. Alle anderen festen Treibstoffe der UN-Klasse 1.1 mit einem theoretischen spezifischen Impuls (unter Standardbedingungen) über 250 s für nicht metallisierte Zusammensetzungen bzw. über 270 s für Zusammensetzungen mit Aluminiumzusatz; und
24. Alle festen Treibstoffe der UN-Klasse 1.3 mit einem theoretischen spezifischen Impuls über 230 s für nicht halogenisierte Zusammensetzungen, über 250 s für nicht metallisierte Zusammensetzungen und über 266 s für metallisierte Zusammensetzungen.
Anmerkung: Sind die oben aufgeführten energetischen Stoffe nicht in geringen Mengen Teil einer Ladung oder Vorrichtung, die speziell für zivile Projekte entwickelt wurde, gelten sie als militärische Artikel und unterliegen somit der Resolution UNSCR 687, Absatz 24.

11. Spezialgerät für Schwingungsprüfungen
Schwingungsprüfgerät und speziell hierfür entwickelte Bauteile und Bauelemente, mit denen die Flugbedingungen in Höhen unter 15 000 m simuliert werden können.
a. Software, die speziell für die Entwicklung oder Fertigung der oben genannten Bauelemente oder Geräte entwickelt wurde.
b. Verfahren für die Entwicklung, Konstruktion oder Fertigung der oben genannten Bauelemente oder Geräte.

12. Spezialgerät für die Halbleiterfertigung.
a. Artikel, die speziell für Fertigung, Zusammenbau, Verpackung, Prüfung und Konstruktion von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und Baugruppen entwickelt wurden und eine Mindeststrukturgröße von 1,0 µm haben, einschließlich:
a.1. Geräte und Werkstoffe für Plasmaätzverfahren, chemische Bedampfungsverfahren (CVD-Verfahren), Lithographie, Maskenlithographie, Masken und Fotolacke.
a.2. Gerät, das speziell für die Ionenimplantation bzw. für die mit Ionen oder Photonen verstärkte Diffusion entwickelt wurde und eine der folgenden Eigenschaften aufweist:
a.2.a. Strahlenergie (Beschleunigungsspannung) über 200 keV; oder
a.2.b. Optimierung für den Betrieb mit einer Strahlenergie (Beschleunigungsspannung) unter 10 keV.
a.3. Folgendes Gerät zur Oberflächenbehandlung für die Bearbeitung von Halbleiterwafern:
a.3.a. Speziell entwickeltes Gerät für die Bearbeitung der Rückseite von Wafern mit einer Dikke von weniger als 100 µm und deren darauffolgende Trennung; oder
a.3.b. Speziell entwickeltes Gerät, um eine Rauheit der aktiven Oberfläche eines bearbeiteten Wafers mit einem 2s-Wert von maximal 2 µm (Mittigkeitsabweichung (Gesamt-Messuhrausschlag)) zu erzielen;
a.4. Gerät (mit Ausnahme von Universalrechenanlagen), das speziell für die rechnergestützte Konstruktion (CAD) von Halbleiterbauelementen oder integrierten Schaltungen entwickelt wurde;
a.5. Folgendes Gerät für den Zusammenbau integrierter Schaltungen:
a.5.a. Speicherprogrammgesteuerte Chipbonder, die alle folgenden Eigenschaften aufweisen:
a.5.a.1. Speziell für integrierte Hybridschaltungen ausgelegt;
a.5.a.2. X-Y-Tischpositionierarbeitsweg über 37,5 x 37,5 mm; und
a.5.a.3. Positionierungsgenauigkeit in der X-Y-Ebene feiner als +10 µm;
a.5.b. Speicherprogrammgesteuertes Gerät für die Herstellung mehrerer Bondverbindungen in einem einzigen Arbeitsgang (z. B. Balkenleiterbondgeräte, Chipträgerbondgeräte, Folienbondgeräte);
a.5.c. Halbautomatische oder automatische Heißkappeneinschmelzgeräte, bei denen die Kappe örtlich auf eine höhere Temperatur erhitzt wird als der Gehäusekörper und die speziell für Keramik-Mikroschaltungsgehäuse konstruiert sind und einen Durchsatz von einem oder mehr Gehäusen pro Minute aufweisen.
b. Software, die speziell für die Entwicklung oder Fertigung der unter a genannten Bauelemente oder Geräte entwickelt wurde;
c. Verfahren für die Entwicklung, Konstruktion oder Fertigung der unter a genannten Bauelemente oder Geräte.

14. Bestimmtes biologisches Gerät
a. Geräte zur Mikroverkapselung von lebenden Mikroorganismen und Toxinen mit einer Partikelgröße im Bereich von 1 bis 15 µm, um Grenzflächenpolykondensatoren und Phasenseparatoren mit einzuschließen.



Anlage II
Verfahren

1. Anträge für jeden Export von Rohstoffen oder Erzeugnissen sind von den Ausfuhrstaaten über ihre Ständigen Vertretungen oder Beobachtervertretungen sowie von den Organisationen und Programmen der Vereinten Nationen an das Büro für das Irak-Programm (OIP) zu übermitteln. Jeder Antrag hat die technischen Spezifikationen sowie die Informationen über den Endverwender zu enthalten, damit entschieden werden kann, ob der Vertrag einen der in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) aufgeführten Artikel oder einen auf der Liste zu prüfender Güter verzeichneten Artikel enthält. Dem Antrag ist eine Abschrift der vereinbarten Vertragsbestimmungen beizufügen.

2. Jeder Antrag sowie die vereinbarten Vertragsbestimmungen werden von Zollsachverständigen des OIP und Sachverständigen der Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen (UNMOVIC), bei Bedarf nach Konsultationen mit der IAEO, geprüft, um zu entscheiden, ob der Vertrag einen der in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) aufgeführten Artikel oder einen auf der Liste zu prüfender Güter verzeichneten Artikel enthält. Das OIP wird für jeden Vertrag einen seiner Mitarbeiter als Kontaktperson bestimmen.

3. Die Sachverständigen können von den Ausfuhrstaaten oder von Irak zusätzliche Informationen anfordern, um zu verifizieren, dass die in Ziffer 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Ausfuhrstaaten oder Irak sollen die angeforderten Zusatzinformationen binnen eines Zeitraums von 60 Tagen vorlegen. Falls die Sachverständigen binnen vier Arbeitstagen keine zusätzlichen Informationen anfordern, ist das Verfahren nach den Ziffern 5, 6 und 7 anzuwenden.

4. Entscheiden die Sachverständigen, dass der Ausfuhrstaat oder Irak die zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der in Ziffer 3 festgelegten Frist beigebracht hat, so wird der Antrag erst dann weiter bearbeitet, wenn die notwendigen Informationen vorgelegt wurden.

5. Entscheiden die Sachverständigen der UNMOVIC, bei Bedarf nach Konsultationen mit der IAEO, dass der Vertrag einen der in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) aufgeführten Artikel enthält, so wird der Antrag als hinfällig betrachtet und an die Vertretung oder Organisation zurückgeleitet, die ihn eingereicht hat.

6. Entscheiden die Sachverständigen der UNMOVIC, bei Bedarf nach Konsultationen mit der IAEO, dass der Vertrag einen der auf der Liste zu prüfender Güter verzeichneten Artikel enthält, so übermitteln sie dem Ausschuss detaillierte Angaben über die auf der Liste verzeichneten Artikel, einschließlich der technischen Spezifikationen der Artikel und des entsprechenden Vertrags. Zusätzlich legen das OIP und die UNMOVIC, bei Bedarf nach Konsultationen mit der IAEO, dem Ausschuss eine Bewertung der humanitärischen, wirtschaftlichen und sicherheitsbezogenen Auswirkungen vor, die eine Genehmigung oder Ablehnung der auf der Liste verzeichneten Artikel hätte, samt einer Einschätzung der Tragfähigkeit des gesamten Vertrags, in dem die auf der Liste verzeichneten Artikel erscheinen, und des Risikos einer bestimmungswidrigen Nutzung des Artikels für militärische Zwecke. Das OIP legt darüber hinaus Informationen über eine mögliche Überwachung der Endverwendung dieser Artikel vor. Das OIP wird die betroffenen Vertretungen oder Organisationen umgehend unterrichten. Die übrigen von dem Vertrag erfassten Artikel, zu denen entschieden wird, dass sie nicht auf der Liste enthalten sind, werden nach dem in Ziffer 7 beschriebenen Verfahren bearbeitet.

7. Entscheiden die Sachverständigen der UNMOVIC, bei Bedarf nach Konsultationen mit der IAEO, dass der Vertrag keinen in Ziffer 2 genannten Artikel enthält, so unterrichtet das OIP schriftlich umgehend die Regierung Iraks und den Ausfuhrstaat. Der Exporteur erwirbt einen Anspruch auf Bezahlung, sobald Cotecna verifiziert hat, dass die Güter vertragsgemäß in Irak eingetroffen sind.

8. Ist die Vertretung oder Organisation, die einen Vertrag vorlegt, mit der Entscheidung, den Vertrag an den Ausschuss zu überweisen, nicht einverstanden, so kann sie binnen zwei Werktagen bei dem Exekutivdirektor des OIP Einspruch gegen die Entscheidung erheben. In diesem Fall benennt der Exekutivdirektor des OIP im Benehmen mit dem Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC Sachverständige, die den Vertrag nach den bereits dargelegten Verfahren erneut prüfen. Ihre Entscheidung, die vom Exekutivdirektor und dem Exekutivvorsitzenden zu bestätigen ist, ist endgültig und nicht weiter anfechtbar. Der Antrag wird erst dann an den Ausschuss weitergeleitet, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, ohne dass Einspruch erhoben wurde.

9. Die Sachverständigen des OIP und der UNMOVIC, die Verträge prüfen, sind auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.

10. Das Sekretariat erstattet dem Ausschuss am Ende eines jeden 180-Tage-Zeitraums Bericht über die während dieses Zeitraums vorgelegten Verträge zur Ausfuhr nach Irak, die genehmigt wurden, und übermittelt jedem Ausschussmitglied auf Anfrage Abschriften der Anträge, ausschließlich zu Informationszwecken.

11. Jedes Ausschussmitglied kann eine dringliche Sitzung des Ausschusses verlangen, um über eine Änderung oder Außerkraftsetzung dieser Verfahren zu beraten. Der Ausschuss wird diese Verfahren laufend prüfen und sie im Lichte der gesammelten Erfahrungen bei Bedarf abändern.


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* Übersetzung: Bundessprachenamt.

 

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Quelle: Vereinte Nationen, Resolution 1382 vom 29.11.2001.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1382 (29.11.2001), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/2001/res_un-sicherheitsrat_1382.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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