Resolution des UN-Sicherheitsrats 1266
bezüglich Erhöhung der zu erzielenden Erlöse aus dem Programm zur Ausfuhr von Erdöl
aus Irak für humanitäre Zwecke
vom 4. Oktober 1999
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen und insbesondere
seine Resolutionen 986 (1995) vom 14.
April 1995, 1111 (1997) vom 4. Juni
1997, 1129 (1997) vom 12. September
1997, 1143 (1997) vom 4. Dezember
1997, 1153 (1998) vom 20. Februar
1998, 1175 (1998) vom 19. Juni 1998,
1210 (1998) vom 24. November 1998
und 1242 (1999) vom 21. Mai 1999,
sowie unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs vom 19.
August 1999 (S/1999/896), insbesondere die Ziffern 4 und 94,
entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die
Souveränität und territoriale Unversehrtheit Iraks,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. beschließt, daß Ziffer 2 der Resolution 1153 (1998), deren Geltung mit
Resolution 1242 (1999) verlängert wurde, so
geändert werden soll, wie es notwendig ist, um die Staaten zu ermächtigen, die Einfuhr
von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak, einschließlich der unmittelbar damit
zusammenhängenden finanziellen und sonstigen unabdingbaren Transaktionen, in einem
Umfang zu gestatten, der ausreicht, um während eines Zeitraums von 180 Tagen
vom 25. Mai 1999 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit an über den in Resolution 1242 (1999) vorgesehenen Betrag hinaus einen
zusätzlichen Betrag im Gegenwert des gesamten Fehlbetrags der Erlöse zu
erzielen, die mit den Resolutionen 1210
(1998) und 1153 (1998)
genehmigt, jedoch nicht erzielt wurden, das heißt 3,04 Milliarden US-Dollar;
2. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
Auf der 4050. Sitzung des Sicherheitsrats verabschiedet.
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