Resolution des UN-Sicherheitsrats 1302
bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für
humanitäre Zwecke
verabschiedet auf der 4152. Sitzung des Sicherheitsrats
am 8. Juni 2000[1]
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen und insbesondere
seine Resolutionen 986 (1995) vom 14.
April 1995, 1111 (1997) vom 4. Juni
1997, 1129 (1997) vom 12. September
1997, 1143 (1997) vom 4. Dezember
1997, 1153 (1998) vom 20. Februar
1998, 1175 (1998) vom 19. Juni 1998,
1210 (1998) vom 24. November 1998, 1242 (1999) vom 21. Mai 1999, 1266 (1999) vom 4. Oktober 1999, 1275 (1999) vom 19. November 1999, 1280 (1999) vom 3. Dezember 1999, 1281 (1999) vom 10. Dezember 1999, 1284 (1999) vom 17. Dezember 1999 und 1293 (2000) vom 31. März 2000,
in der Überzeugung, dass vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des
humanitären Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung
der einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolution 687 (1991) vom 3.
April 1991, durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in Bezug
auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im
Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen,
sowie in der Überzeugung, dass die humanitären Hilfsgüter gerecht an alle Teile
der irakischen Bevölkerung im ganzen Land verteilt werden müssen,
entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und
territoriale Unversehrtheit Iraks,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. beschließt, dass die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit Ausnahme der Ziffern 4, 11 und 12 und vorbehaltlich von Ziffer 15 der Resolution 1284 (1999), für einen weiteren
Zeitraum von 180 Tagen ab dem 9. Juni 2000 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft bleiben;
2. beschließt ferner, dass aus dem Erlös aus der von den Staaten
getätigten Einfuhr von Erdöl und Erölprodukten aus Irak, einschließlich der damit
zusammenhängenden finanziellen und sonstigen wesentlichen Transaktionen, in dem in Ziffer
1 genannten Zeitraum von 180 Tagen die vom Generalsekretär in seinem
Bericht vom 1. Februar 1998 (S/1998/90) empfohlenen Beträge für die Bereiche
Nahrungsmittel/Ernährung und Gesundheit auch künftig im Kontext der Tätigkeiten des
Sekretariats mit Vorrang zuzuteilen sind, wobei 13 Prozent des in dem genannten Zeitraum
erzielten Erlöses für die in Ziffer 8
b) der Resolution 986 (1995)
genannten Zwecke zu verwenden sind;
3. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame und effiziente Durchführung
dieser Resolution sicherzustellen, und den Beobachtungsprozess der Vereinten Nationen
in Irak auch weiterhin nach Bedarf dahin gehend zu verbessern, dass dem Rat die
erforderliche Zusicherung gegeben werden kann, dass die im Einklang mit dieser
Resolution beschafften Güter gerecht verteilt werden und dass alle Güter, deren
Beschaffung genehmigt wurde, einschließlich Gegenstände mit doppeltem Verwendungszweck
und Ersatzteile, für den genehmigten Zweck verwendet werden;
4. beschließt ferner, 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen eine eingehende
Überprüfung aller Aspekte der Durchführung dieser Resolution vorzunehmen, und bekundet
seine Absicht, vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums gegebenenfalls die Verlängerung der
Bestimmungen dieser Resolution wohlwollend zu prüfen, sofern aus den Überprüfungen
hervorgeht, dass diese Bestimmungen zufriedenstellend angewandt werden;
5. ersucht den Generalsekretär, dem Rat 90 Tage nach Inkrafttreten
dieser Resolution über ihre Durchführung Bericht zu erstatten, und ersucht den
Generalsekretär ferner, vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums auf der Grundlage der
vom Personal der Vereinten Nationen in Irak gemachten Beobachtungen sowie auf der
Grundlage von Konsultationen mit der Regierung Iraks dem Rat darüber Bericht zu
erstatten, ob Irak die gerechte Verteilung der im Einklang mit Ziffer 8 a) der Resolution 986 (1995) finanzierten Medikamente,
medizinischen Versorgungsgüter, Nahrungsmittel und Güter und Versorgungsgegenstände zur
Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung sichergestellt hat, und in seine
Unterrichtung und seinen Bericht auch etwaige Bemerkungen zu der Frage aufzunehmen, ob die
Einnahmen zur Deckung des humanitären Bedarfs Iraks ausreichen;
6. ersucht den Ausschuss nach Resolution 661 (1990), dem Rat in
enger Abstimmung mit dem Generalsekretär nach dem Inkrafttreten von Ziffer 1
und vor dem Ablauf des 180-Tage-Zeitraums über die Durchführung der Regelungen in den
Ziffern 1, 2, 6, 8, 9 und 10 der Resolution 986 (1995) Bericht zu erstatten;
7. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit dem Ausschuss nach
Resolution 661 (1990) spätestens bis zum 10. August 2000 die zusätzlichen Aufseher zu
ernennen, die für die Genehmigung der Ausfuhrverträge für Erdöl und Erdölprodukte im
Einklang mit Ziffer 1 der
Resolution 986 (1995) und den mit
Resolution 661 (1990) festgelegten Verfahren erforderlich sind;
8. ersucht den Ausschuss nach Resolution 661 (1990), nach 30 Tagen
auf der Grundlage der Vorschläge des Generalsekretärs Listen grundlegender
Ausrüstungsgüter für Wasserver- und Abwasserentsorgung zu genehmigen, beschließt unbeschadet
Ziffer 3 der Resolution 661 (1990) und Ziffer 20 der Resolution 687 (1991), dass die
Lieferungen dieser Güter dem Ausschuss nicht zur Genehmigung vorzulegen sind,
mit Ausnahme der Güter, die den Bestimmungen der Resolution 1051 (1996) unterliegen, und dass sie
dem Generalsekretär notifiziert und im Einklang mit Ziffer 8 a) und 8 b) der Resolution 986 (1995) finanziert werden, und ersucht
den Generalsekretär, den Ausschuss rechtzeitig von allen eingegangenen Notifikationen
und den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen;
9. beschließt, dass die gemäß dieser Resolution erzielten Mittel
auf dem mit Ziffer 7 der Resolution
986 (1995) eingerichteten
Treuhandkonto bis zu einem Gesamtbetrag von 600 Millionen US-Dollar zur Deckung aller
angemessenen Ausgaben, mit Ausnahme der in Irak zahlbaren Ausgaben, verwendet werden
dürfen, die unmittelbar aus den nach Ziffer 2 der Resolution 1175 (1998) und Ziffer 18 der Resolution 1284 (1999) genehmigten Verträgen
entstehen, und bekundet seine Absicht, die Verlängerung dieser Bestimmung
wohlwollend zu prüfen;
10. beschließt, dass die auf Grund der Aussetzung im Einklang mit
Ziffer 20 der Resolution 1284 (1999) erzielten Mittel auf dem
Treuhandkonto für die in Ziffer 8 a) der Resolution
986 (1995) angegebenen Zwecke
verwendet werden, und beschließt ferner, dass Ziffer 20 der Resolution 1284 (1999) in Kraft bleibt und auf den
in Ziffer 1 genannten neuerlichen 180-Tage-Zeitraum Anwendung findet
und keiner weiteren Verlängerung unterliegt;
11. begrüßt die Anstrengungen, die der Ausschuss nach Resolution
661 (1990) unternimmt, um Anträge rasch zu prüfen, und ermutigt ihn, sie
fortzusetzen;
12. fordert die Regierung Iraks auf, alle
zusätzlichen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Ziffer 27 der Resolution 1284 (1999) notwendig sind, und ersucht
ferner den Generalsekretär, die Durchführung dieser Maßnahmen regelmäßig
zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten;
13. ersucht den Generalsekretär, dem Ausschuss nach Resolution
661 (1990) Empfehlungen betreffend die Durchführung der Ziffern 1 a) und 6 der Resolution 986 (1995) vorzulegen, um die
Verzögerungen bei der Einzahlung des vollen Erlöses aus jedem Kauf irakischen Erdöls
und irakischer Erdölprodukte auf das mit Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) eingerichtete Treuhandkonto
auf ein Mindestmaß zu beschränken;
14. ersucht den Generalsekretär, dem Ausschuss nach Resolution
661 (1990) Empfehlungen betreffend die Verwendung überschüssiger Mittel aus dem mit
Ziffer 8 d) der Resolution 986 (1995) eingerichteten Konto,
insbesondere für die in den Ziffern 8
a) und 8 b) genannten
Zwecke, vorzulegen;
15. fordert alle Staaten und insbesondere die Regierung Iraks nachdrücklich
auf, bei der wirksamen Durchführung dieser Resolution voll zu kooperieren;
16. ruft alle Staaten auf, auch weiterhin zu kooperieren,
indem sie Anträge rechtzeitig vorlegen, Ausfuhrgenehmigungen rasch ausstellen, den
Transit der von dem Ausschuss nach Resolution 661 (1990) genehmigten humanitären
Hilfsgüter erleichtern und alle anderen innerhalb ihrer
Zuständigkeit liegenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass
die dringend benötigten humanitären Hilfsgüter die Bevölkerung Iraks so rasch wie
möglich erreichen;
17. unterstreicht die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die
Sicherheit aller Personen, die an der Durchführung dieser Resolution in Irak unmittelbar
beteiligt sind, auch weiterhin geachtet wird;
18. bittet den Generalsekretär, unabhängige Sachverständige zu
ernennen mit dem Auftrag, bis 26. November 2000 einen umfassenden Bericht mit einer
Analyse der humanitären Lage in Irak und insbesondere des auf Grund dieser Lage
bestehenden humanitären Hilfsbedarfs zu erstellen und Empfehlungen zur Deckung dieses
Bedarfs, im Rahmen der geltenden Resolutionen, vorzulegen;
19. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.
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