Resolution des UN-Sicherheitsrats 1302
bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke

verabschiedet auf der 4152. Sitzung des Sicherheitsrats
am 8. Juni 2000[1]



Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen und insbesondere seine Resolutionen 986 (1995) vom 14. April 1995, 1111 (1997) vom 4. Juni 1997, 1129 (1997) vom 12. September 1997, 1143 (1997) vom 4. Dezember 1997, 1153 (1998) vom 20. Februar 1998, 1175 (1998) vom 19. Juni 1998, 1210 (1998) vom 24. November 1998, 1242 (1999) vom 21. Mai 1999, 1266 (1999) vom 4. Oktober 1999, 1275 (1999) vom 19. November 1999, 1280 (1999) vom 3. Dezember 1999, 1281 (1999) vom 10. Dezember 1999, 1284 (1999) vom 17. Dezember 1999 und 1293 (2000) vom 31. März 2000,

in der Überzeugung, dass vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des humanitären Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolution 687 (1991) vom 3. April 1991, durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in Bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen,

sowie in der Überzeugung, dass die humanitären Hilfsgüter gerecht an alle Teile der irakischen Bevölkerung im ganzen Land verteilt werden müssen,

entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern,

in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Iraks,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. beschließt, dass die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit Ausnahme der Ziffern 4, 11 und 12 und vorbehaltlich von Ziffer 15 der Resolution 1284 (1999), für einen weiteren Zeitraum von 180 Tagen ab dem 9. Juni 2000 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft bleiben;

2. beschließt ferner, dass aus dem Erlös aus der von den Staaten getätigten Einfuhr von Erdöl und Erölprodukten aus Irak, einschließlich der damit zusammenhängenden finanziellen und sonstigen wesentlichen Transaktionen, in dem in Ziffer 1 genannten Zeitraum von 180 Tagen die vom Generalsekretär in seinem Bericht vom 1. Februar 1998 (S/1998/90) empfohlenen Beträge für die Bereiche Nahrungsmittel/Ernährung und Gesundheit auch künftig im Kontext der Tätigkeiten des Sekretariats mit Vorrang zuzuteilen sind, wobei 13 Prozent des in dem genannten Zeitraum erzielten Erlöses für die in Ziffer 8 b) der Resolution 986 (1995) genannten Zwecke zu verwenden sind;

3. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame und effiziente Durchführung dieser Resolution sicherzustellen, und den Beobachtungsprozess der Vereinten Nationen in Irak auch weiterhin nach Bedarf dahin gehend zu verbessern, dass dem Rat die erforderliche Zusicherung gegeben werden kann, dass die im Einklang mit dieser Resolution beschafften Güter gerecht verteilt werden und dass alle Güter, deren Beschaffung genehmigt wurde, einschließlich Gegenstände mit doppeltem Verwendungszweck und Ersatzteile, für den genehmigten Zweck verwendet werden;

4beschließt ferner, 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen eine eingehende Überprüfung aller Aspekte der Durchführung dieser Resolution vorzunehmen, und bekundet seine Absicht, vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums gegebenenfalls die Verlängerung der Bestimmungen dieser Resolution wohlwollend zu prüfen, sofern aus den Überprüfungen hervorgeht, dass diese Bestimmungen zufriedenstellend angewandt werden;

5. ersucht den Generalsekretär, dem Rat 90 Tage nach Inkrafttreten dieser Resolution über ihre Durchführung Bericht zu erstatten, und ersucht den Generalsekretär ferner, vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums auf der Grundlage der vom Personal der Vereinten Nationen in Irak gemachten Beobachtungen sowie auf der Grundlage von Konsultationen mit der Regierung Iraks dem Rat darüber Bericht zu erstatten, ob Irak die gerechte Verteilung der im Einklang mit Ziffer 8 a) der Resolution 986 (1995) finanzierten Medikamente, medizinischen Versorgungsgüter, Nahrungsmittel und Güter und Versorgungsgegenstände zur Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung sichergestellt hat, und in seine Unterrichtung und seinen Bericht auch etwaige Bemerkungen zu der Frage aufzunehmen, ob die Einnahmen zur Deckung des humanitären Bedarfs Iraks ausreichen;

6. ersucht den Ausschuss nach Resolution 661 (1990), dem Rat in enger Abstimmung mit dem Generalsekretär nach dem Inkrafttreten von Ziffer 1 und vor dem Ablauf des 180-Tage-Zeitraums über die Durchführung der Regelungen in den Ziffern 1, 2, 6, 8, 9 und 10 der Resolution 986 (1995) Bericht zu erstatten;

7. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit dem Ausschuss nach Resolution 661 (1990) spätestens bis zum 10. August 2000 die zusätzlichen Aufseher zu ernennen, die für die Genehmigung der Ausfuhrverträge für Erdöl und Erdölprodukte im Einklang mit Ziffer 1 der Resolution 986 (1995) und den mit Resolution 661 (1990) festgelegten Verfahren erforderlich sind;

8. ersucht den Ausschuss nach Resolution 661 (1990), nach 30 Tagen auf der Grundlage der Vorschläge des Generalsekretärs Listen grundlegender Ausrüstungsgüter für Wasserver- und Abwasserentsorgung zu genehmigen, beschließt unbeschadet Ziffer 3 der Resolution 661 (1990) und Ziffer 20 der Resolution 687 (1991), dass die Lieferungen dieser Güter dem Ausschuss nicht zur Genehmigung vorzulegen sind, mit Ausnahme der Güter, die den Bestimmungen der Resolution 1051 (1996) unterliegen, und dass sie dem Generalsekretär notifiziert und im Einklang mit Ziffer 8 a) und 8 b) der Resolution 986 (1995) finanziert werden, und ersucht den Generalsekretär, den Ausschuss rechtzeitig von allen eingegangenen Notifikationen und den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen;

9. beschließt, dass die gemäß dieser Resolution erzielten Mittel auf dem mit Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) eingerichteten Treuhandkonto bis zu einem Gesamtbetrag von 600 Millionen US-Dollar zur Deckung aller angemessenen Ausgaben, mit Ausnahme der in Irak zahlbaren Ausgaben, verwendet werden dürfen, die unmittelbar aus den nach Ziffer 2 der Resolution 1175 (1998) und Ziffer 18 der Resolution 1284 (1999) genehmigten Verträgen entstehen, und bekundet seine Absicht, die Verlängerung dieser Bestimmung wohlwollend zu prüfen;

10. beschließt, dass die auf Grund der Aussetzung im Einklang mit Ziffer 20 der Resolution 1284 (1999) erzielten Mittel auf dem Treuhandkonto für die in Ziffer 8 a) der Resolution 986 (1995) angegebenen Zwecke verwendet werden, und beschließt ferner, dass Ziffer 20 der Resolution 1284 (1999) in Kraft bleibt und auf den in Ziffer 1 genannten neuerlichen 180-Tage-Zeitraum Anwendung findet und keiner weiteren Verlängerung unterliegt;

11. begrüßt die Anstrengungen, die der Ausschuss nach Resolution 661 (1990) unternimmt, um Anträge rasch zu prüfen, und ermutigt ihn, sie fortzusetzen;

12. fordert die Regierung Iraks auf, alle zusätzlichen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Ziffer 27 der Resolution 1284 (1999) notwendig sind, und ersucht ferner den Generalsekretär, die Durchführung dieser Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten;

13. ersucht den Generalsekretär, dem Ausschuss nach Resolution 661 (1990) Empfehlungen betreffend die Durchführung der Ziffern 1 a) und 6 der Resolution 986 (1995) vorzulegen, um die Verzögerungen bei der Einzahlung des vollen Erlöses aus jedem Kauf irakischen Erdöls und irakischer Erdölprodukte auf das mit Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) eingerichtete Treuhandkonto auf ein Mindestmaß zu beschränken;

14. ersucht den Generalsekretär, dem Ausschuss nach Resolution 661 (1990) Empfehlungen betreffend die Verwendung überschüssiger Mittel aus dem mit Ziffer 8 d) der Resolution 986 (1995) eingerichteten Konto, insbesondere für die in den Ziffern 8 a) und 8 b) genannten Zwecke, vorzulegen;

15. fordert alle Staaten und insbesondere die Regierung Iraks nachdrücklich auf, bei der wirksamen Durchführung dieser Resolution voll zu kooperieren;

16. ruft alle Staaten auf, auch weiterhin zu kooperieren, indem sie Anträge rechtzeitig vorlegen, Ausfuhrgenehmigungen rasch ausstellen, den Transit der von dem Ausschuss nach Resolution 661 (1990) genehmigten humanitären Hilfsgüter erleichtern und alle anderen innerhalb ihrer Zuständigkeit liegenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die dringend benötigten humanitären Hilfsgüter die Bevölkerung Iraks so rasch wie möglich erreichen;

17. unterstreicht die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Sicherheit aller Personen, die an der Durchführung dieser Resolution in Irak unmittelbar beteiligt sind, auch weiterhin geachtet wird;

18. bittet den Generalsekretär, unabhängige Sachverständige zu ernennen mit dem Auftrag, bis 26. November 2000 einen umfassenden Bericht mit einer Analyse der humanitären Lage in Irak und insbesondere des auf Grund dieser Lage bestehenden humanitären Hilfsbedarfs zu erstellen und Empfehlungen zur Deckung dieses Bedarfs, im Rahmen der geltenden Resolutionen, vorzulegen;

19. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.

 

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Anmerkung:
[1] Vorauskopie des Deutschen Übersetzungsdienstes, Vereinte Nationen, New York. Der endgültige amtliche Wortlaut der Übersetzung erscheint nach eingehender Abstimmung aller Sprachfassungen und redaktioneller Überarbeitung im Offiziellen Protokoll der Generalversammlung bzw. des Sicherheitsrats.


Quelle: Vereinte Nationen, Deutscher Übersetzungsdienst, Resolution 1302 vom 08.06.2000.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1302 (08.06.2000), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/2000/res_un-sicherheitsrat_1302.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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