Resolution des UN-Sicherheitsrats 1281
bezüglich Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre
Zwecke
vom 10. Dezember 1999
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen und insbesondere
seine Resolutionen 986 (1995) vom 14.
April 1995, 1111 (1997) vom 4. Juni
1997, 1129 (1997) vom 12. September
1997, 1143 (1997) vom 4. Dezember
1997, 1153 (1998) vom 20. Februar
1998, 1175 (1998) vom 19. Juni 1998,
1210 (1998) vom 24. November 1998, 1242 (1999) vom 21. Mai 1999, 1266 (1999) vom 4. Oktober 1999, 1275 (1999) vom 19. November 1999 und 1280 (1999) vom 3. Dezember 1999,
in der Überzeugung, daß vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des
humanitären Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die
Erfüllung der einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolution 687 (1991)
vom 3. April 1991, durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen
in bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu
ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen,
sowie in der Überzeugung, daß die humanitären Hilfsgüter gerecht an alle Teile
der irakischen Bevölkerung im ganzen Land verteilt werden müssen,
entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und
territoriale Unversehrtheit Iraks,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. beschließt, daß die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit Ausnahme der Ziffern 4, 11 und 12, für einen weiteren Zeitraum von
180 Tagen ab 12. Dezember 1999 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft bleiben;
2. beschließt ferner, daß Ziffer 2 der Resolution 1153 (1998) in Kraft bleibt und auf den
in Ziffer 1 genannten Zeitraum von 180 Tagen Anwendung findet;
3. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame und effiziente Durchführung dieser Resolution
sicherzustellen, und den Beobachtungsprozeß der Vereinten Nationen in Irak auch weiterhin
nach Bedarf dahin gehend zu verbessern, daß dem Rat die erforderliche Zusicherung
gegeben werden kann, daß die im Einklang mit dieser Resolution beschafften
Güter gerecht verteilt werden und daß alle Güter, deren Beschaffung genehmigt
wurde, einschließlich Gegenstände mit doppeltem Verwendungszweck und Ersatzteile,
für den genehmigten Zweck verwendet werden;
4. beschließt ferner, 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen nach Eingang der in den
Ziffern 5 und 10 genannten Berichte eine
eingehende Überprüfung aller Aspekte der Durchführung dieser Resolution vorzunehmen,
und bekundet seine Absicht, vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums
gegebenenfalls die Verlängerung der Bestimmungen dieser Resolution wohlwollend
zu prüfen, sofern aus den genannten Berichten hervorgeht, daß diese
Bestimmungen zufriedenstellend angewandt werden;
5. ersucht den Generalsekretär, 90 Tage nach Inkrafttreten von
Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen auf der
Grundlage der vom Personal der Vereinten Nationen in Irak gemachten Beobachtungen sowie
auf der Grundlage von Konsultationen mit der Regierung Iraks dem Rat darüber Bericht zu
erstatten, ob Irak die gerechte Verteilung der im Einklang mit Ziffer 8 a) der Resolution 986 (1995) finanzierten Medikamente,
medizinischen Versorgungsgüter, Nahrungsmittel und Güter und Versorgungsgegenstände zur
Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung sichergestellt hat, und in seine Berichte
gegebenenfalls auch Bemerkungen zu der Frage aufzunehmen, ob die Einnahmen
zur Deckung des humanitären Bedarfs Iraks ausreichen und inwieweit Irak in der Lage ist,
Erdöl und Erdölprodukte in ausreichender Menge auszuführen, um den in Ziffer 2 der Resolution 1153 (1998) genannten Betrag zu
erzielen;
6. ersucht den Generalsekretär, dem Rat Bericht zu erstatten,
falls Irak nicht in der Lage sein sollte, genügend Erdöl und Erdölprodukte zu
exportieren, um den in Ziffer 2 vorgesehenen Gesamtbetrag zu erzielen,
und nach Konsultationen mit den zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen und den
irakischen Behörden Empfehlungen für die Verwendung des voraussichtlich zur
Verfügung stehenden Betrags entsprechend den in Ziffer 2 der Resolution 1153 (1998) aufgestellten
Prioritäten und dem in Ziffer 5
der Resolution 1175 (1998) genannten
Verteilungsplan abzugeben;
7. beschließt, daß Ziffer 3 der Resolution 1210 (1998) auf den in Ziffer 1 genannten neuen Zeitraum von 180 Tagen Anwendung findet;
8. beschließt, daß die Ziffern 1, 2, 3 und 4 der Resolution 1175 (1998) in Kraft bleiben und auf
den in Ziffer 1 genannten neuen Zeitraum von 180 Tagen Anwendung finden;
9. ersucht den Generalsekretär, dem Rat im Benehmen mit der
Regierung Iraks spätestens am 15. Januar 2000 eine detaillierte Liste der Teile und
Ausrüstungsgegenstände vorzulegen, die für den in Ziffer 1 der Resolution 1175 (1998) beschriebenen Zweck
erforderlich sind;
10. ersucht den Ausschuß nach Resolution 661 (1990), dem Rat in enger Abstimmung mit dem Generalsekretär 90 Tage nach Inkrafttreten
von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums über die
Durchführung der Regelungen in den Ziffern 1, 2, 6, 8, 9 und 10 der Resolution 986 (1995) Bericht zu erstatten;
11. fordert alle Staaten und insbesondere die Regierung Iraks nachdrücklich
auf, bei der wirksamen Durchführung dieser Resolution voll zu kooperieren;
12. ruft alle Staaten auf, auch weiterhin zu kooperieren,
indem sie Anträge rechtzeitig vorlegen, Ausfuhrgenehmigungen rasch ausstellen, den
Transit der von dem Ausschuß nach Resolution 661 (1990) genehmigten
humanitären Hilfsgüter erleichtern und alle anderen innerhalb ihrer Zuständigkeit
liegenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß die dringend
benötigten humanitären Hilfsgüter die Bevölkerung Iraks so rasch wie möglich
erreichen;
13. unterstreicht die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß die
Sicherheit aller Personen, die an der Durchführung dieser Resolution in Irak unmittelbar
beteiligt sind, auch weiterhin geachtet wird;
14. beschließt, diese Regelungen, insbesondere auch die in Ziffer
2 genannten, fortlaufend zu überprüfen, um den ununterbrochenen Fluß
humanitärer Hilfsgüter nach Irak sicherzustellen, und bekundet seine Entschlossenheit,
unverzüglich den Empfehlungen in dem Bericht der zur Prüfung humanitärer und sonstiger
Fragen in Irak eingerichteten Gruppe (S/1999/356) im Rahmen einer weiteren, umfassenden
Resolution Rechnung zu tragen;
15. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
Auf der 4079. Sitzung des Sicherheitsrats verabschiedet.
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