Resolution des UN-Sicherheitsrats 1330
bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke

verabschiedet auf der 4241. Sitzung des Sicherheitsrats
am 5. Dezember 2000
[1]


Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen und insbesondere seine Resolutionen 986 (1995) vom 14. April 1995, 1111 (1997) vom 4. Juni 1997, 1129 (1997) vom 12. September 1997, 1143 (1997) vom 4. Dezember 1997, 1153 (1998) vom 20. Februar 1998, 1175 (1998) vom 19. Juni 1998, 1210 (1998) vom 24. November 1998, 1242 (1999) vom 21. Mai 1999, 1266 (1999) vom 4. Oktober 1999, 1275 (1999) vom 19. November 1999, 1280 (1999) vom 3. Dezember 1999, 1281 (1999) vom 10. Dezember 1999, 1284 (1999) vom 17. Dezember 1999, 1293 (2000) vom 31. März 2000 und 1302 (2000) vom 8. Juni 2000,

in der Überzeugung, dass vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des humanitären Bedarfs des irakischen Volks ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolution 687 (1991) vom 3. April 1991, durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in Bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen,

sowie in der Überzeugung, dass die humanitären Hilfsgüter gerecht an alle Teile der irakischen Bevölkerung im ganzen Land verteilt werden müssen,

entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern,

in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Iraks,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. beschließt, dass die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit Ausnahme der Ziffern 4, 11 und 12 und vorbehaltlich von Ziffer 15 der Resolution 1284 (1999), für einen weiteren Zeitraum von 180 Tagen ab dem 6. Dezember 2000 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft bleiben;

2. beschließt ferner, dass aus dem Erlös aus der von den Staaten getätigten Einfuhr von Erdöl und Erölprodukten aus Irak, einschließlich der damit zusammenhängenden finanziellen und sonstigen wesentlichen Transaktionen, in dem in Ziffer 1 genannten Zeitraum von 180 Tagen die vom Generalsekretär in seinem Bericht vom 1. Februar 1998 (S/1998/90) empfohlenen Beträge für die Bereiche Nahrungsmittel/Ernährung und Gesundheit auch künftig im Kontext der Tätigkeiten des Sekretariats mit Vorrang zuzuteilen sind, wobei 13 Prozent des in dem genannten Zeitraum erzielten Erlöses für die in Ziffer 8 Buchstabe b der Resolution 986 (1995) genannten Zwecke zu verwenden sind;

3. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame und effiziente Durchführung dieser Resolution sicherzustellen, und den Beobachtungsprozess der Vereinten Nationen in Irak auch weiterhin nach Bedarf unter anderem dadurch zu verbessern, dass innerhalb von 90 Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution die Rekrutierung und der Einsatz einer ausreichenden Zahl von Beobachtern in Irak, insbesondere die Rekrutierung der zwischen dem Generalsekretär und der Regierung Iraks vereinbarten Zahl von Beobachtern, so abgeschlossen wird, dass dem Rat die erforderliche Zusicherung gegeben werden kann, dass die im Einklang mit dieser Resolution beschafften Güter gerecht verteilt werden und dass alle Güter, deren Beschaffung genehmigt wurde, einschließlich Gegenstände mit dualem Verwendungszweck und Ersatzteile, für den genehmigten Zweck verwendet werden, namentlich auch für den Wohnungssektor und die damit zusammenhängende Infrastrukturentwicklung;

4. beschließt, 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums eine eingehende Überprüfung aller Aspekte der Durchführung dieser Resolution vorzunehmen, und bekundet seine Absicht, vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums gegebenenfalls die Verlängerung der Bestimmungen dieser Resolution wohlwollend zu prüfen, sofern aus den in den Ziffern 5 und 6 genannten Berichten hervorgeht, dass diese Bestimmungen zufriedenstellend angewandt werden;

5. ersucht den Generalsekretär, dem Rat 90 Tage nach Inkrafttreten dieser Resolution über ihre Durchführung Bericht zu erstatten, und erneut spätestens eine Woche vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums auf der Grundlage der vom Personal der Vereinten Nationen in Irak gemachten Beobachtungen sowie auf der Grundlage von Konsultationen mit der Regierung Iraks darüber Bericht zu erstatten, ob Irak die gerechte Verteilung der im Einklang mit Ziffer 8 Buchstabe a der Resolution 986 (1995) finanzierten Medikamente, medizinischen Versorgungsgüter, Nahrungsmittel und Güter und Versorgungsgegenstände zur Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung sichergestellt hat, und in seine Berichte auch etwaige Bemerkungen zu der Frage aufzunehmen, ob die Einnahmen zur Deckung des humanitären Bedarfs Iraks ausreichen;

6. ersucht den Ausschuss nach Resolution 661 (1990), dem Rat in enger Abstimmung mit dem Generalsekretär 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums über die Durchführung der Regelungen in den Ziffern 1, 2, 6, 8, 9 und 10 der Resolution 986 (1995) Bericht zu erstatten;

7. beschließt, dass die gemäß dieser Resolution erzielten Mittel auf dem mit Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) eingerichteten Treuhandkonto bis zu einem Gesamtbetrag von 600 Millionen US-Dollar zur Deckung aller angemessenen Ausgaben, mit Ausnahme der in Irak zahlbaren Ausgaben, verwendet werden dürfen, die unmittelbar aus den nach Ziffer 2 der Resolution 1175 (1998) und Ziffer 18 der Resolution 1284 (1999) genehmigten Verträgen entstehen, und bekundet seine Absicht, die Verlängerung dieser Bestimmung wohlwollend zu prüfen;

8. erklärt sich bereit, nach Maßgabe der Kooperation der Regierung Iraks bei der Durchführung aller Resolutionen des Rates in Erwägung zu ziehen, die Verwendung eines Betrags von 15 Millionen US-Dollar aus dem Treuhandkonto zur Begleichung der Zahlungsrückstände Iraks bei seinen Beiträgen zum Haushalt der Vereinten Nationen zu genehmigen, und ist der Auffassung, dass dieser Betrag aus dem nach Ziffer 8 Buchstabe d der Resolution 986 (1995) eingerichteten Konto überwiesen werden soll;

9. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Maßnahmen zur Überweisung der überschüssigen Mittel aus dem nach Ziffer 8 Buchstabe d der Resolution 986 (1995) eingerichteten Konto für die in Ziffer 8 Buchstabe a der Resolution 986 (1995) genannten Zwecke zu ergreifen, um die für die Beschaffung humanitärer Hilfsgüter verfügbaren Mittel zu erhöhen, gegebenenfalls einschließlich für die in Ziffer 24 der Resolution 1284 (1999) genannten Zwecke;

10. weist den Ausschuss nach Resolution 661 (1990) an, auf der Grundlage der Vorschläge des Generalsekretärs, Listen von grundlegenden Versorgungsgütern für Elektrizität und Wohnungsbau gemäß der den hilfsbedürftigsten Gruppen in Irak gewährten Priorität zu genehmigen, beschließt unbeschadet Ziffer 3 der Resolution 661 (1991) und Ziffer 20 der Resolution 687 (1991), dass die Lieferungen dieser Güter dem Ausschuss nicht zur Genehmigung vorzulegen sind, mit Ausnahme der Güter, die den Bestimmungen der Resolution 1051 (1996) unterliegen, und dass sie dem Generalsekretär notifiziert und im Einklang mit Ziffer 8 Buchstaben a und b der Resolution 986 (1995) finanziert werden, ersucht den Generalsekretär, den Ausschuss rechtzeitig von allen eingegangenen Notifikationen und den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, und erklärt sich bereit, solche Maßnahmen im Hinblick auf Listen zusätzlicher Güter, insbesondere im Verkehrs- und Fernmeldesektor, in Erwägung zu ziehen;

11. ersucht den Generalsekretär, innerhalb von 30 Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution die im Einklang mit Ziffer 17 der Resolution 1284 (1999) und Ziffer 8 der Resolution 1302 (2000) vorgelegten Listen humanitärer Hilfsgüter zu erweitern und auf den neuesten Stand zu bringen, weist den Ausschuss nach Resolution 661 (1990) an, die erweiterten Listen rasch zu genehmigen, beschließt, dass die Lieferungen dieser Güter dem Ausschuss nach Resolution 661 (1990) nicht zur Genehmigung vorzulegen sind, mit Ausnahme der Güter, die den Bestimmungen der Resolution 1051 (1996) unterliegen, und dass sie dem Generalsekretär notifiziert und im Einklang mit Ziffer 8 Buchstaben a und b der Resolution 986 (1995) finanziert werden, und ersucht den Generalsekretär, den Ausschuss rechtzeitig von allen eingegangenen Notifikationen und den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen;

12. beschließt, dass die effektive Abzugsquote der auf das Treuhandkonto nach Resolution 986 (1995) eingezahlten Mittel, die in dem 180-Tage-Zeitraum an den Entschädigungsfonds zu überweisen sind, 25 Prozent beträgt, beschließt ferner, dass die sich aus diesem Beschluss ergebenden zusätzlichen Mittel auf das nach Ziffer 8 Buchstabe a der Resolution 986 (1995) eingerichtete Konto eingezahlt werden und ausschließlich für humanitäre Projekte zu verwenden sind, die dem Bedarf der hilfsbedürftigsten Gruppen in Irak Rechnung tragen, wie in Ziffer 126 des Berichts des Generalsekretärs vom 29. November 2000 (S/2000/1132) angegeben, ersucht den Generalsekretär, in den in Ziffer 5 genannten Berichten über die Verwendung dieser Mittel Bericht zu erstatten, und bekundet seine Absicht, einen Mechanismus zu schaffen, um vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums die effektive Abzugsquote der auf das Treuhandkonto eingezahlten und in künftigen Phasen an den Entschädigungsfonds zu überweisenden Mittel zu überprüfen, unter Berücksichtigung der wichtigsten Elemente des humanitären Hilfsbedarfs des irakischen Volkes;

13. fordert den Ausschuss nach Resolution 661 (1990) nachdrücklich auf, die Anträge rasch zu prüfen, die Zahl der vorläufig zurückgestellten Anträge zu verringern und den Antragsgenehmigungsprozess weiter zu verbessern, und betont in diesem Zusammenhang die Wichtigkeit der vollen Umsetzung von Ziffer 3;

14. fordert alle Staaten, die Anträge einreichen, alle Finanzinstitutionen, einschließlich der Zentralbank Iraks, sowie das Sekretariat nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die in dem Bericht des Generalsekretärs vom 29. November 2000 gemäß Ziffer 5 der Resolution 1302 (2000) aufgezeigten Probleme auf ein Mindestmaß zu beschränken;

15. ersucht den Generalsekretär, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat die erforderlichen Regelungen zu treffen, die es ermöglichen, die auf das Treuhandkonto nach Resolution 986 (1995) eingezahlten Mittel für den Kauf von örtlichen Erzeugnissen und zur Deckung der örtlichen Kosten des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung zu verwenden, die im Einklang mit Resolution 986 (1995) und damit zusammenhängenden Resolutionen finanziert wurden, gegebenenfalls einschließlich der Installations- und Schulungskosten, und ersucht den Generalsekretär ferner, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat die erforderlichen Regelungen zu treffen, um es zu ermöglichen, dass auf das Treuhandkonto nach Resolution 986 (1995) eingezahlte Mittel in Höhe von 600 Millionen Euro zur Deckung der Installations- und Wartungskosten, einschließlich Schulungsmaßnahmen, von Ausrüstungsgegenständen und Ersatzteilen für die Erdölindustrie verwendet werden können, die im Einklang mit Resolution 986 (1995) und damit zusammenhängenden Resolutionen finanziert wurden, und fordert die Regierung Iraks auf, bei der Verwirklichung aller dieser Regelungen zu kooperieren;

16. fordert alle Staaten und insbesondere die Regierung Iraks nachdrücklich auf, bei der wirksamen Durchführung dieser Resolution voll zu kooperieren;

17. fordert die Regierung Iraks auf, die verbleibenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Ziffer 27 der Resolution 1284 (1999) notwendig sind, und ersucht ferner den Generalsekretär, in seine Berichte nach Ziffer 5 eine Prüfung der von der Regierung Iraks bei der Durchführung dieser Maßnahmen erzielten Fortschritte aufzunehmen;

18. ersucht den Generalsekretär außerdem, so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. März 2001 für den Ausschuss nach Resolution 661 (1990) einen Bericht mit Vorschlägen für die Benutzung zusätzlicher Exportrouten für Erdöl und Erdölprodukte zu erstellen, unter geeigneten Bedingungen, die sonst mit dem Ziel und den Bestimmungen der Resolution 986 (1995) und der damit zusammenhängenden Resolutionen vereinbar sind, und dabei insbesondere auch zu prüfen, welche möglichen Erdölleitungen als zusätzliche Exportrouten benutzt werden könnten;

19. wiederholt seine in Ziffer 8 der Resolution 1284 (1999) an den Exekutivvorsitzenden der Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen und an den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation gerichtete Bitte, bis zum Ende dieses Zeitraums die Revision und Aktualisierung der Verzeichnisse der Gegenstände und Technologien abzuschließen, auf die der mit Resolution 1051 (1996) gebilligte Aus- und Einfuhr-Mechanismus Anwendung findet;

20. betont, dass es gilt, auch weiterhin die Achtung der Sicherheit aller unmittelbar an der Durchführung dieser Resolution in Irak beteiligten Personen zu gewährleisten, und fordert die Regierung Iraks auf, ihre Untersuchung des Todes von Mitarbeitern der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen abzuschließen und die Untersuchungsergebnisse dem Rat zu übermitteln;

21. ruft alle Staaten auf, auch weiterhin zu kooperieren, indem sie Anträge rechtzeitig vorlegen, Ausfuhrgenehmigungen rasch ausstellen, den Transit der von dem Ausschuss nach Resolution 661 (1990) genehmigten humanitären Hilfsgüter erleichtern und alle anderen innerhalb ihrer Zuständigkeit liegenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die dringend benötigten humanitären Hilfsgüter die Bevölkerung Iraks so rasch wie möglich erreichen;

22. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.

 

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Anmerkung:
[1] Vorauskopie des Deutschen Übersetzungsdienstes, Vereinte Nationen, New York. Der endgültige amtliche Wortlaut der Übersetzung erscheint nach eingehender Abstimmung aller Sprachfassungen und redaktioneller Überarbeitung im Offiziellen Protokoll der Generalversammlung bzw. des Sicherheitsrats.


Quelle: Vereinte Nationen, Deutscher Übersetzungsdienst, Resolution 1330 vom 05.12.2000.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1330 (05.12.2000), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/2000/res_un-sicherheitsrat_1330.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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