Resolution des UN-Sicherheitsrats 1330
bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für
humanitäre Zwecke
verabschiedet auf der 4241. Sitzung des Sicherheitsrats
am 5. Dezember 2000[1]
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen und insbesondere
seine Resolutionen 986 (1995) vom 14.
April 1995, 1111 (1997) vom 4. Juni
1997, 1129 (1997) vom 12. September
1997, 1143 (1997) vom 4. Dezember
1997, 1153 (1998) vom 20. Februar
1998, 1175 (1998) vom 19. Juni 1998,
1210 (1998) vom 24. November 1998, 1242 (1999) vom 21. Mai 1999, 1266 (1999) vom 4. Oktober 1999, 1275 (1999) vom 19. November 1999, 1280 (1999) vom 3. Dezember 1999, 1281 (1999) vom 10. Dezember 1999, 1284 (1999) vom 17. Dezember 1999, 1293 (2000) vom 31. März 2000 und 1302 (2000) vom 8. Juni 2000,
in der Überzeugung, dass vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des
humanitären Bedarfs des irakischen Volks ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der
einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolution 687 (1991) vom
3. April 1991, durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in Bezug
auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im
Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen,
sowie in der Überzeugung, dass die humanitären Hilfsgüter gerecht an alle Teile
der irakischen Bevölkerung im ganzen Land verteilt werden müssen,
entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und
territoriale Unversehrtheit Iraks,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. beschließt, dass die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit Ausnahme der Ziffern 4, 11 und 12 und vorbehaltlich von Ziffer 15 der Resolution 1284 (1999), für einen weiteren
Zeitraum von 180 Tagen ab dem 6. Dezember 2000 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft
bleiben;
2. beschließt ferner, dass aus dem Erlös aus der von den Staaten
getätigten Einfuhr von Erdöl und Erölprodukten aus Irak, einschließlich der damit
zusammenhängenden finanziellen und sonstigen wesentlichen Transaktionen, in dem in Ziffer
1 genannten Zeitraum von 180 Tagen die vom Generalsekretär in seinem
Bericht vom 1. Februar 1998 (S/1998/90) empfohlenen Beträge für die Bereiche
Nahrungsmittel/Ernährung und Gesundheit auch künftig im Kontext der Tätigkeiten des
Sekretariats mit Vorrang zuzuteilen sind, wobei 13 Prozent des in dem genannten Zeitraum
erzielten Erlöses für die in Ziffer 8
Buchstabe b der Resolution 986 (1995)
genannten Zwecke zu verwenden sind;
3. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame und effiziente Durchführung dieser Resolution
sicherzustellen, und den Beobachtungsprozess der Vereinten Nationen in Irak auch weiterhin
nach Bedarf unter anderem dadurch zu verbessern, dass innerhalb von
90 Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution die Rekrutierung und der Einsatz
einer ausreichenden Zahl von Beobachtern in Irak, insbesondere die Rekrutierung der
zwischen dem Generalsekretär und der Regierung Iraks vereinbarten Zahl
von Beobachtern, so abgeschlossen wird, dass dem Rat die erforderliche Zusicherung
gegeben werden kann, dass die im Einklang mit dieser Resolution beschafften
Güter gerecht verteilt werden und dass alle Güter, deren Beschaffung genehmigt
wurde, einschließlich Gegenstände mit dualem Verwendungszweck und Ersatzteile, für den
genehmigten Zweck verwendet werden, namentlich auch für den Wohnungssektor und die damit
zusammenhängende Infrastrukturentwicklung;
4. beschließt, 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1
und erneut vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums eine eingehende Überprüfung aller Aspekte
der Durchführung dieser Resolution vorzunehmen, und bekundet seine Absicht, vor
Ablauf des 180-Tage-Zeitraums gegebenenfalls die Verlängerung der Bestimmungen dieser
Resolution wohlwollend zu prüfen, sofern aus den in den Ziffern 5 und 6 genannten Berichten hervorgeht, dass diese Bestimmungen zufriedenstellend
angewandt werden;
5. ersucht den Generalsekretär, dem Rat 90 Tage nach Inkrafttreten
dieser Resolution über ihre Durchführung Bericht zu erstatten, und erneut spätestens
eine Woche vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums auf der Grundlage der vom Personal der
Vereinten Nationen in Irak gemachten Beobachtungen sowie auf der Grundlage von
Konsultationen mit der Regierung Iraks darüber Bericht zu erstatten, ob Irak die gerechte
Verteilung der im Einklang mit Ziffer 8
Buchstabe a der Resolution 986 (1995)
finanzierten Medikamente, medizinischen Versorgungsgüter, Nahrungsmittel und Güter und
Versorgungsgegenstände zur Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung sichergestellt
hat, und in seine Berichte auch etwaige Bemerkungen zu der Frage aufzunehmen, ob die
Einnahmen zur Deckung des humanitären Bedarfs Iraks ausreichen;
6. ersucht den Ausschuss nach Resolution 661 (1990), dem Rat in
enger Abstimmung mit dem Generalsekretär 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums über die Durchführung der
Regelungen in den Ziffern 1, 2, 6, 8, 9 und 10 der Resolution 986 (1995) Bericht zu erstatten;
7. beschließt, dass die gemäß dieser Resolution erzielten Mittel
auf dem mit Ziffer 7 der Resolution
986 (1995) eingerichteten
Treuhandkonto bis zu einem Gesamtbetrag von 600 Millionen US-Dollar zur Deckung aller
angemessenen Ausgaben, mit Ausnahme der in Irak zahlbaren Ausgaben, verwendet werden
dürfen, die unmittelbar aus den nach Ziffer 2 der Resolution 1175 (1998) und Ziffer 18 der Resolution 1284 (1999) genehmigten Verträgen
entstehen, und bekundet seine Absicht, die Verlängerung dieser Bestimmung
wohlwollend zu prüfen;
8. erklärt sich bereit, nach Maßgabe der Kooperation der
Regierung Iraks bei der Durchführung aller Resolutionen des Rates in Erwägung zu ziehen,
die Verwendung eines Betrags von 15 Millionen US-Dollar aus dem Treuhandkonto zur
Begleichung der Zahlungsrückstände Iraks bei seinen Beiträgen zum Haushalt der
Vereinten Nationen zu genehmigen, und ist der Auffassung, dass dieser Betrag aus
dem nach Ziffer 8 Buchstabe d der
Resolution 986 (1995) eingerichteten
Konto überwiesen werden soll;
9. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Maßnahmen zur
Überweisung der überschüssigen Mittel aus dem nach Ziffer 8 Buchstabe d der Resolution 986 (1995) eingerichteten Konto
für die in Ziffer 8 Buchstabe a
der Resolution 986 (1995)
genannten Zwecke zu ergreifen, um die für die Beschaffung humanitärer Hilfsgüter
verfügbaren Mittel zu erhöhen, gegebenenfalls einschließlich für die in Ziffer 24 der Resolution 1284 (1999) genannten Zwecke;
10. weist den Ausschuss nach Resolution 661 (1990) an, auf
der Grundlage der Vorschläge des Generalsekretärs, Listen von grundlegenden
Versorgungsgütern für Elektrizität und Wohnungsbau gemäß der den hilfsbedürftigsten
Gruppen in Irak gewährten Priorität zu genehmigen, beschließt unbeschadet
Ziffer 3 der Resolution 661 (1991) und Ziffer 20 der Resolution 687 (1991), dass die
Lieferungen dieser Güter dem Ausschuss nicht zur Genehmigung vorzulegen sind,
mit Ausnahme der Güter, die den Bestimmungen der Resolution 1051 (1996) unterliegen, und dass sie
dem Generalsekretär notifiziert und im Einklang mit Ziffer 8 Buchstaben a und b der Resolution 986 (1995) finanziert werden, ersucht
den Generalsekretär, den Ausschuss rechtzeitig von allen eingegangenen Notifikationen
und den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, und erklärt sich bereit,
solche Maßnahmen im Hinblick auf Listen zusätzlicher Güter, insbesondere im Verkehrs-
und Fernmeldesektor, in Erwägung zu ziehen;
11. ersucht den Generalsekretär, innerhalb
von 30 Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution die im Einklang mit Ziffer 17 der Resolution 1284 (1999) und Ziffer 8 der Resolution 1302 (2000) vorgelegten Listen humanitärer
Hilfsgüter zu erweitern und auf den neuesten Stand zu bringen, weist den Ausschuss
nach Resolution 661 (1990) an, die erweiterten Listen rasch zu genehmigen, beschließt,
dass die Lieferungen dieser Güter dem Ausschuss nach Resolution 661 (1990) nicht zur
Genehmigung vorzulegen sind, mit Ausnahme der Güter, die den Bestimmungen der Resolution 1051 (1996) unterliegen, und dass sie
dem Generalsekretär notifiziert und im Einklang mit Ziffer 8 Buchstaben a und b der Resolution 986 (1995) finanziert werden, und ersucht
den Generalsekretär, den Ausschuss rechtzeitig von allen eingegangenen Notifikationen
und den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen;
12. beschließt, dass die effektive Abzugsquote der auf das
Treuhandkonto nach Resolution 986 (1995)
eingezahlten Mittel, die in dem 180-Tage-Zeitraum an den Entschädigungsfonds zu
überweisen sind, 25 Prozent beträgt, beschließt ferner, dass die sich aus
diesem Beschluss ergebenden zusätzlichen Mittel auf das nach Ziffer 8 Buchstabe a der Resolution 986 (1995) eingerichtete Konto
eingezahlt werden und ausschließlich für humanitäre Projekte zu verwenden
sind, die dem Bedarf der hilfsbedürftigsten Gruppen in Irak Rechnung tragen, wie in
Ziffer 126 des Berichts des Generalsekretärs vom 29. November 2000 (S/2000/1132)
angegeben, ersucht den Generalsekretär, in den in Ziffer 5
genannten Berichten über die Verwendung dieser Mittel Bericht zu erstatten, und bekundet seine
Absicht, einen Mechanismus zu schaffen, um vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums die
effektive Abzugsquote der auf das Treuhandkonto eingezahlten und in künftigen Phasen an
den Entschädigungsfonds zu überweisenden Mittel zu überprüfen, unter Berücksichtigung
der wichtigsten Elemente des humanitären Hilfsbedarfs des irakischen Volkes;
13. fordert den Ausschuss nach Resolution 661 (1990) nachdrücklich
auf, die Anträge rasch zu prüfen, die Zahl der vorläufig zurückgestellten Anträge
zu verringern und den Antragsgenehmigungsprozess weiter zu verbessern, und betont in
diesem Zusammenhang die Wichtigkeit der vollen Umsetzung von Ziffer 3;
14. fordert alle Staaten, die Anträge einreichen, alle
Finanzinstitutionen, einschließlich der Zentralbank Iraks, sowie das Sekretariat nachdrücklich
auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die in dem Bericht des Generalsekretärs vom 29.
November 2000 gemäß Ziffer 5 der
Resolution 1302 (2000) aufgezeigten Probleme
auf ein Mindestmaß zu beschränken;
15. ersucht den Generalsekretär, vorbehaltlich der Genehmigung
durch den Rat die erforderlichen Regelungen zu treffen, die es ermöglichen, die auf das
Treuhandkonto nach Resolution 986 (1995)
eingezahlten Mittel für den Kauf von örtlichen Erzeugnissen und zur Deckung der
örtlichen Kosten des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung zu verwenden, die im Einklang mit
Resolution 986 (1995) und damit
zusammenhängenden Resolutionen finanziert wurden, gegebenenfalls einschließlich der
Installations- und Schulungskosten, und ersucht den Generalsekretär ferner,
vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat die erforderlichen Regelungen zu treffen, um
es zu ermöglichen, dass auf das Treuhandkonto nach Resolution 986 (1995) eingezahlte Mittel in Höhe
von 600 Millionen Euro zur Deckung der Installations- und Wartungskosten, einschließlich
Schulungsmaßnahmen, von Ausrüstungsgegenständen und Ersatzteilen für die
Erdölindustrie verwendet werden können, die im Einklang mit Resolution 986 (1995) und damit zusammenhängenden
Resolutionen finanziert wurden, und fordert die Regierung Iraks auf, bei der
Verwirklichung aller dieser Regelungen zu kooperieren;
16. fordert alle Staaten und insbesondere die Regierung Iraks nachdrücklich
auf, bei der wirksamen Durchführung dieser Resolution voll zu kooperieren;
17. fordert die Regierung Iraks auf, die verbleibenden
Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Ziffer 27 der Resolution 1284 (1999) notwendig sind, und ersucht
ferner den Generalsekretär, in seine Berichte nach Ziffer 5
eine Prüfung der von der Regierung Iraks bei der Durchführung dieser Maßnahmen
erzielten Fortschritte aufzunehmen;
18. ersucht den Generalsekretär außerdem, so schnell wie
möglich, spätestens jedoch bis zum 31. März 2001 für den Ausschuss nach Resolution 661
(1990) einen Bericht mit Vorschlägen für die Benutzung zusätzlicher Exportrouten für
Erdöl und Erdölprodukte zu erstellen, unter geeigneten Bedingungen, die sonst mit dem
Ziel und den Bestimmungen der Resolution 986
(1995) und der damit zusammenhängenden Resolutionen vereinbar sind, und dabei
insbesondere auch zu prüfen, welche möglichen Erdölleitungen als zusätzliche
Exportrouten benutzt werden könnten;
19. wiederholt seine in Ziffer 8 der Resolution 1284 (1999) an den Exekutivvorsitzenden
der Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen und an
den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation gerichtete Bitte, bis zum
Ende dieses Zeitraums die Revision und Aktualisierung der Verzeichnisse der Gegenstände
und Technologien abzuschließen, auf die der mit Resolution 1051 (1996) gebilligte Aus- und
Einfuhr-Mechanismus Anwendung findet;
20. betont, dass es gilt, auch weiterhin die Achtung der
Sicherheit aller unmittelbar an der Durchführung dieser Resolution in Irak beteiligten
Personen zu gewährleisten, und fordert die Regierung Iraks auf, ihre
Untersuchung des Todes von Mitarbeitern der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen abzuschließen und die Untersuchungsergebnisse dem Rat zu
übermitteln;
21. ruft alle Staaten auf, auch weiterhin zu kooperieren,
indem sie Anträge rechtzeitig vorlegen, Ausfuhrgenehmigungen rasch
ausstellen, den Transit der von dem Ausschuss nach Resolution 661 (1990) genehmigten
humanitären Hilfsgüter erleichtern und alle anderen innerhalb ihrer
Zuständigkeit liegenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die
dringend benötigten humanitären Hilfsgüter die Bevölkerung Iraks so rasch wie möglich
erreichen;
22. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.
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