Resolution des UN-Sicherheitsrats 1360
bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für
humanitäre Zwecke
verabschiedet auf der 4344. Sitzung des Sicherheitsrats
am 3. Juli 2001[1]
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen, namentlich die
Resolutionen 986 (1995) vom 14. April
1995, 1284 (1999) vom 17. Dezember
1999, 1330 (2000) vom 5. Dezember
2000 und 1352 (2001) vom 1. Juni 2001,
soweit sie sich auf die Verbesserung des humanitären Programms für Irak beziehen,
in der Überzeugung, dass vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des
humanitären Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung
der einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolution 687 (1991) vom 3.
April 1991, durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in Bezug
auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im
Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen,
sowie in der Überzeugung, dass die humanitären Hilfsgüter gerecht an alle Teile
der irakischen Bevölkerung im ganzen Land verteilt werden müssen,
entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und
territoriale Unversehrtheit Iraks,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. beschließt, dass die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit Ausnahme der Ziffern 4, 11 und 12 und vorbehaltlich von Ziffer 15 der Resolution 1284 (1999), für einen weiteren
Zeitraum von 150 Tagen ab dem 4. Juli 2001 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft bleiben;
2. beschließt ferner, dass aus dem Erlös aus der von den Staaten
getätigten Einfuhr von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak, einschließlich der damit
zusammenhängenden finanziellen und sonstigen wesentlichen Transaktionen, in dem in Ziffer
1 genannten Zeitraum von 150 Tagen die vom Generalsekretär in seinem
Bericht vom 1. Februar 1998 (S/1998/90) empfohlenen Beträge für die Bereiche
Nahrungsmittel/Ernährung und Gesundheit auch künftig im Kontext der Tätigkeiten des
Sekretariats mit Vorrang zuzuteilen sind, wobei 13 Prozent des in dem genannten Zeitraum
erzielten Erlöses für die in Ziffer 8
Buchstabe b der Resolution 986 (1995)
genannten Zwecke zu verwenden sind;
3. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame und effiziente Durchführung dieser Resolution
sicherzustellen, und den Beobachtungsprozess der Vereinten Nationen in Irak auch weiterhin
nach Bedarf dahin gehend zu verbessern, dass dem Rat die erforderliche Zusicherung gegeben
werden kann, dass die im Einklang mit dieser Resolution beschafften Güter gerecht
verteilt werden und dass alle Güter, deren Beschaffung genehmigt wurde,
einschließlich Gegenstände mit doppeltem Verwendungszweck und Ersatzteile, für den
genehmigten Zweck verwendet werden, namentlich auf dem Sektor des Wohnungsbaus und
der damit zusammenhängenden Infrastrukturentwicklung;
4. beschließt, 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1
und erneut vor Ablauf des 150-Tage-Zeitraums eine eingehende Überprüfung aller Aspekte
der Durchführung dieser Resolution vorzunehmen, und bekundet seine Absicht, vor Ablauf
des 150-Tage-Zeitraums gegebenenfalls die Verlängerung der Bestimmungen dieser Resolution
wohlwollend zu prüfen, sofern aus den in den Ziffern 5 und 6
genannten Berichten hervorgeht, dass diese Bestimmungen zufriedenstellend angewandt
werden;
5. ersucht den Generalsekretär, dem Rat 90 Tage nach Inkrafttreten
dieser Resolution über ihre Durchführung umfassend Bericht zu erstatten und erneut
spätestens eine Woche vor Ablauf des 150-Tage-Zeitraums auf der Grundlage der vom
Personal der Vereinten Nationen in Irak gemachten Beobachtungen sowie auf der Grundlage
von Konsultationen mit der Regierung Iraks darüber Bericht zu erstatten, ob Irak die
gerechte Verteilung der im Einklang mit Ziffer 8 Buchstabe a der Resolution 986 (1995) finanzierten Medikamente,
medizinischen Versorgungsgüter, Nahrungsmittel und Güter und Versorgungsgegenstände zur
Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung sichergestellt hat, und in seine Berichte
auch etwaige Bemerkungen zu der Frage aufzunehmen, ob die Einnahmen zur Deckung des
humanitären Bedarfs Iraks ausreichen;
6. ersucht den Ausschuss nach Resolution 661 (1990), dem Rat in
enger Abstimmung mit dem Generalsekretär 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des 150-Tage-Zeitraums über die Durchführung der
Regelungen in den Ziffern 1, 2, 6, 8, 9 und 10 der Resolution 986 (1995) Bericht zu erstatten;
7. beschließt, dass die gemäß dieser Resolution erzielten Mittel
auf dem mit Ziffer 7
der Resolution 986 (1995)
eingerichteten Treuhandkonto bis zu einem Gesamtbetrag von 600 Millionen US-Dollar zur
Deckung aller angemessenen Ausgaben, mit Ausnahme der in Irak zahlbaren Ausgaben,
verwendet werden dürfen, die unmittelbar aus den nach Ziffer 2 der Resolution 1175 (1998) vom 19. Juni
1998 und Ziffer 18 der Resolution
1284 (1999) genehmigten Verträgen
entstehen, und bekundet seine Absicht, die Verlängerung dieser Bestimmung wohlwollend zu
prüfen;
8. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Maßnahmen zur
Überweisung der überschüssigen Mittel aus dem nach Ziffer 8 Buchstabe d der Resolution 986 (1995) eingerichteten Konto
für die in Ziffer 8 Buchstabe a
der Resolution 986 (1995) genannten
Zwecke zu ergreifen, um die für die Beschaffung humanitärer Hilfsgüter verfügbaren
Mittel zu erhöhen, gegebenenfalls einschließlich für die in Ziffer 24 der Resolution 1284 (1999) genannten Zwecke;
9. beschließt, dass die effektive Abzugsquote der auf das
Treuhandkonto nach Resolution 986 (1995)
eingezahlten Mittel, die in dem 150-Tage-Zeitraum an den Entschädigungsfonds zu
überweisen sind, 25 Prozent beträgt, beschließt ferner, dass die sich aus diesem
Beschluss ergebenden zusätzlichen Mittel auf das nach Ziffer 8 Buchstabe a der Resolution 986 (1995) eingerichtete Konto
eingezahlt werden und ausschließlich für humanitäre Projekte zu verwenden sind, die dem
Bedarf der hilfsbedürftigsten Gruppen in Irak Rechnung tragen, wie in Ziffer 126 des
Berichts des Generalsekretärs vom 29. November 2000 (S/2000/1132) angegeben, ersucht den
Generalsekretär, in den in Ziffer 5 genannten Berichten über die
Verwendung dieser Mittel Bericht zu erstatten, und bekundet seine Absicht, einen
Mechanismus zu schaffen, um vor Ablauf des 150-Tage-Zeitraums die effektive Abzugsquote
der auf das Treuhandkonto eingezahlten und in künftigen Phasen an den
Entschädigungsfonds zu überweisenden Mittel zu überprüfen, unter Berücksichtigung der
wichtigsten Elemente des humanitären Hilfsbedarfs des irakischen Volkes;
10. fordert alle Staaten und insbesondere die Regierung Iraks nachdrücklich
auf, bei der wirksamen Durchführung dieser Resolution voll zu kooperieren;
11. fordert die Regierung Iraks auf,
die verbleibenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Ziffer 27 der Resolution 1284 (1999) notwendig sind, und ersucht
ferner den Generalsekretär, in seine Berichte nach Ziffer 5 eine
Prüfung der von der Regierung Iraks bei der Durchführung dieser Maßnahmen erzielten
Fortschritte aufzunehmen;
12. unterstreicht die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die
Sicherheit aller Personen, die an der Durchführung dieser Resolution in Irak unmittelbar
beteiligt sind, auch weiterhin geachtet wird;
13. ruft alle Staaten auf, auch weiterhin zu kooperieren,
indem sie Anträge rechtzeitig vorlegen, Ausfuhrgenehmigungen rasch ausstellen,
den Transit der von dem Ausschuss nach Resolution 661 (1990) genehmigten humanitären
Hilfsgüter erleichtern und alle anderen innerhalb ihrer Zuständigkeit
liegenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die dringend
benötigten humanitären Hilfsgüter die Bevölkerung Iraks so rasch wie möglich
erreichen;
14. beschließt , mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.
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