Resolution des UN-Sicherheitsrats 1352
bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für
humanitäre Zwecke und Ankündigung neuer Regelungen für Exporte nach Irak
verabschiedet auf der 4324. Sitzung des Sicherheitsrats
am 1. Juni 2001[1]
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen,
namentlich seine Resolutionen 986 (1995)
vom 14. April 1995, 1284 (1999) vom
17. Dezember 1999 und 1330 (2000)
vom 5. Dezember 2000,
in der Überzeugung, dass vorübergehende Maßnahmen zur Deckung des zivilen
Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der
einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolutionen 687 (1991) vom 3. April
1991 und 1284 (1999), durch die
Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in Bezug auf die in Resolution
661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im Einklang mit den
Bestimmungen der genannten Resolutionen,
unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 20. Mai 1996 zwischen den Vereinten Nationen
und der Regierung Iraks (S/1996/356),
entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und
territoriale Unversehrtheit Iraks,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. beschließt, die Bestimmungen der Resolution 1330 (2000) bis zum 3. Juli 2001 zu
verlängern;
2. bekundet seine
Absicht, neue Regelungen für den Verkauf oder die Lieferung von Rohstoffen oder
Erzeugnissen an Irak und für die Erleichterung des zivilen Handels und der
wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Irak in zivilen Bereichen nach Maßgabe der folgenden
Grundsätze in Erwägung zu ziehen: |
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a) dass diese neuen Regelungen den Zufluss von Rohstoffen
oder Erzeugnissen, mit Ausnahme der in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) genannten,
nach Irak erheblich verbessern werden, vorbehaltlich dessen, dass der Ausschuss nach
Resolution 661 (1990) vorgeschlagene Verkäufe oder Lieferungen von Rohstoffen oder
Erzeugnissen nach Irak, die in einer vom Rat zu erstellenden Liste zu prüfender
Güter enthalten sind, überprüft;
b) dass diese neuen Regelungen die Kontrollen zur Verhinderung des
Verkaufs oder der Lieferung von Gütern, die vom Rat verboten beziehungsweise nicht
genehmigt wurden, in den in Ziffer 2 a) genannten Kategorien sowie zur Verhinderung
des Zuflusses nach Irak von Einnahmen aus der Ausfuhr von Erdöl und
Erdölprodukten aus Irak außerhalb des mit Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) eingerichteten Treuhandkontos
verbessern werden, und bekundet außerdem seine Absicht, solche neuen Regelungen sowie
Bestimmungen zu verschiedenen damit zusammenhängenden Fragen, die der Rat derzeit
erörtert, für einen am 4. Juli 2001 um 0.01 Uhr New Yorker
Ortszeit beginnenden Zeitraum von 190 Tagen zu verabschieden und umzusetzen; |
3. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.
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