Resolution des UN-Sicherheitsrats 1409
bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für
humanitäre Zwecke, der Revision der Sanktionen, neuer Antragsverfahren
verabschiedet auf der 4531. Sitzung des Sicherheitsrats
am 14. Mai 2002[1]
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen, namentlich die
Resolutionen 986 (1995) vom 14. April
1995, 1284 (1999) vom 17. Dezember
1999, 1352 (2001) vom 1. Juni 2001,
1360 (2001) vom 3. Juli 2001 und 1382 (2001) vom 29. November 2001,
soweit sie sich auf die Verbesserung des humanitären Programms für Irak beziehen,
in der Überzeugung, dass vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des
zivilen Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der
einschlägigen Resolutionen, so namentlich der Resolutionen 687 (1991) vom 3. April 1991
und 1284 (1999), durch die Regierung
Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in Bezug auf die in Resolution 661 (1990)
vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der
genannten Resolutionen,
unter Hinweis auf seinen Beschluss in Resolution 1382 (2001), die vorgeschlagene Liste
zu prüfender Güter und die Verfahren zu ihrer Anwendung, die in der Anlage zu der Resolution 1382 (2001) enthalten sind,
vorbehaltlich etwaiger Feinabstimmungen, denen der Rat im Lichte weiterer Konsultationen
zustimmt, anzunehmen und ihre Anwendung ab 30. Mai 2002 festzulegen,
entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern,
in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur Souveränität und
territorialen Unversehrtheit Iraks,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. beschließt, dass die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit Ausnahme der Ziffern 4, 11 und 12 sowie der Ziffern 2, 3 und 5 bis 13 der Resolution 1360 (2001) und vorbehaltlich von
Ziffer 15 der Resolution 1284 (1999) und der weiteren
Bestimmungen dieser Resolution, für einen weiteren Zeitraum von 180 Tagen ab dem 30. Mai
2002 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft bleiben;
2. beschließt, als Grundlage für das in Resolution 986 (1995) und anderen einschlägigen
Resolutionen genannte humanitäre Programm in Irak die revidierte Liste zu
prüfender Güter (S/2002/515) und die beigefügten revidierten Verfahren zu ihrer
Anwendung anzunehmen und den Beginn der Anwendung mit 30. Mai 2002 0.01 Uhr New
Yorker Ortszeit festzulegen;
3. ermächtigt die Staaten, ab 30. Mai 2002 0.01 Uhr New Yorker
Ortszeit ungeachtet der Ziffer 3 der Resolution 661 (1990) und vorbehaltlich der Verfahren
zur Anwendung der Liste zu prüfender Güter (S/2002/515) den Verkauf oder die Lieferung
von Waren oder Erzeugnissen zu gestatten, die weder zu den Waren oder Erzeugnissen
gehören, die in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) bezüglich militärischer Waren und
Erzeugnisse aufgeführt sind, noch zu den gemäß Ziffer 24 der Resolution
687 (1991) in der Liste zu prüfender Güter (S/2002/515) erfassten Waren
und Erzeugnissen aus dem Militärbereich, deren Verkauf oder Lieferung an Irak von
dem Ausschuss nach Resolution 661 (1990) nicht genehmigt wurde;
4. beschließt, dass die Mittel auf dem mit
Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) eingerichteten Treuhandkonto
ab 30. Mai 2002 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit auch dafür verwendet werden dürfen, den
Verkauf oder die Lieferung derjenigen Waren oder Erzeugnisse an Irak zu finanzieren, deren
Verkauf oder Lieferung an Irak nach Ziffer 3 genehmigt wird,
vorausgesetzt, dass die in Ziffer 8 a) der Resolution 986 (1995) genannten
Bedingungen erfüllt sind;
5. beschließt, in regelmäßigen Abständen eine eingehende
Überprüfung der Liste zu prüfender Güter und der Verfahren zu ihrer Anwendung
vorzunehmen und etwaige notwendige Änderungen daran zu
erwägen, und beschließt ferner, die erste derartige Überprüfung und
Erwägung notwendiger Änderungen vor Ablauf des in Ziffer 1 festgelegten
Zeitraums von 180 Tagen vorzunehmen;
6. beschließt, dass die Bezugnahmen in der Resolution 1360 (2001) auf den darin festgelegten
Zeitraum von 150 Tagen für die Zwecke dieser Resolution so auszulegen sind, dass sie sich
auf den in Ziffer 1 festgelegten Zeitraum von 180 Tagen beziehen;
7. ersucht den Generalsekretär und den Ausschuss nach Resolution
661 (1990), spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen die in den
Ziffern 5 und 6 der Resolution 1360 (2001) genannten Berichte
vorzulegen;
8. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit den interessierten
Parteien bis zum Ende des nächsten, am 30. Mai 2002 beginnenden Durchführungszeitraums
der Resolution 986 (1995) einen
Bewertungsbericht über die Anwendung der Liste zu prüfender Güter und der
diesbezüglichen Verfahren vorzulegen und in diesen Bericht Empfehlungen über
gegebenenfalls notwendige Änderungen der Liste zu prüfender Güter und der Verfahren zu
ihrer Anwendung aufzunehmen, namentlich im Hinblick auf die Bearbeitung von Verträgen
nach Ziffer 20 der Resolution 687 (1991) und den Nutzen des in Ziffer 8 a) ii) der Resolution 986 (1995) genannten Verteilungsplans;
9. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.
Verfahren
1 - Die nachstehenden Verfahren ersetzen die Ziffern
29 bis 34 des Dokuments S/1996/636 und die anderen bestehenden Verfahren, namentlich zum
Zweck der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der Ziffern 17, 18 und 25 der Resolution 1284 (1999) betreffend die Bearbeitung
der Anträge, die aus dem nach Ziffer 7
der Resolution 986 (1995)
eingerichteten Treuhandfonds zu finanzieren sind.
2 - Jeder Antrag ("Notifikation oder Antrag auf Genehmigung zur
Lieferung von Gütern an Irak", laut dem diesen Verfahren beigefügten Formular, im
Folgenden als "Antrag" bezeichnet) für den Verkauf oder die Lieferung von Waren
oder Erzeugnissen an Irak, worin die mit der Lieferung der betreffenden Waren und
Erzeugnisse verbundenen Hilfsleistungen eingeschlossen sind, die aus dem Treuhandfonds
nach Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) finanziert werden sollen, ist
von den Ausfuhrstaaten, über ihre Ständigen Vertretungen oder Beobachtervertretungen,
beziehungsweise von den Organisationen und Programmen der Vereinten Nationen an das Büro
für das Irak-Programm (OIP) zu übermitteln. Jeder Antrag hat die im
Standard-Antragsformular verlangten vollständigen technischen Spezifikationen, die
geschlossenen Vereinbarungen (zum Beispiel Verträge) und sonstige sachdienliche
Informationen zu enthalten, darunter, soweit bekannt, auch Angaben darüber, ob der Antrag
Artikel umfasst, die in der Liste zu prüfender Güter (im Folgenden als
"Güterprüfliste" bezeichnet) aufgeführt sind, damit entschieden werden kann,
ob der Antrag einen in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) bezüglich militärischer Waren
und Erzeugnisse aufgeführten Artikel oder in der Güterprüfliste erfasste Waren oder
Erzeugnisse aus dem Militärbereich enthält.
3 - Jeder Antrag wird innerhalb von 10 Werktagen vom OIP überprüft
und registriert. Im Falle eines technisch unvollständigen Antrags kann das OIP
Zusatzinformationen anfordern, bevor es den Antrag an die Überwachungs-, Verifikations-
und Inspektionskommission der Vereinten Nationen (UNMOVIC) und die Internationale
Atomenergie-Organisation (IAEO) weiterleitet. Entscheidet das OIP, dass die angeforderten
Informationen nicht innerhalb von 90 Tagen beigebracht worden sind, gilt der Antrag wegen
Inaktivität des Lieferanten als ruhend und wird nicht weiterbearbeitet, bis die
Informationen beigebracht werden. Gehen die angeforderten Informationen nicht innerhalb
eines weiteren Zeitraums von 90 Tagen ein, verfällt der Antrag. Das OIP hat die
Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat,
schriftlich über jede Änderung des Status des Antrags zu unterrichten. Das OIP wird für
jeden Antrag einen seiner Mitarbeiter als Kontaktperson bestimmen.
4 - Nach der Registrierung durch das OIP wird jeder Antrag von
technischen Sachverständigen der UNMOVIC und der IAEO evaluiert, um zu entscheiden, ob er
einen der in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) bezüglich militärischer Waren und
Erzeugnisse aufgeführten Artikel oder in der Güterprüfliste erfasste Waren oder
Erzeugnisse aus dem Militärbereich (im Folgenden als "Listenartikel"
bezeichnet) enthält. Die UNMOVIC und die IAEO können nach ihrem Ermessen und
vorbehaltlich der Genehmigung durch den Ausschuss nach Resolution 661 (1990) Anleitungen
dazu geben, welche Antragskategorien keine der durch Ziffer 24 der Resolution 687 (1991)
bezüglich militärischer Waren und Erzeugnisse erfassten Artikel oder keine der in der
Güterprüfliste erfassten Waren oder Erzeugnisse aus dem Militärbereich enthalten. Die
UNMOVIC, die IAEA und das OIP können in gegenseitiger Absprache ein Verfahren
ausarbeiten, wonach das OIP Anträge evaluieren und genehmigen darf, die nach diesen
Anleitungen unter diese Kategorien fallen.
5 - Militärische Güter und Dienstleistungen dürfen nach Ziffer 24
der Resolution 687 (1991) nicht an Irak verkauft oder geliefert werden und unterliegen
nicht der Überprüfung auf Grund der Güterprüfliste. Zum Zwecke der Prüfung der in
Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) aufgeführten Güter und Dienstleistungen mit
doppeltem Verwendungszweck sollen die UNMOVIC und die IAEO diese Güter und
Dienstleistungen nach Ziffer 9 dieser Verfahren bearbeiten.
6 - Nach Eingang eines vom OIP übermittelten registrierten Antrags
verfügen die UNMOVIC und/oder die IAEO über eine Frist von 10 Werktagen zur Evaluierung
eines Antrags nach den Ziffern 4 und 5. Bleiben
die UNMOVIC und/oder die IAEO innerhalb dieser Frist von 10 Werktagen untätig, gilt der
Antrag als genehmigt. Im Rahmen der technischen Evaluierung nach den Ziffern 4 und 5 können die UNMOVIC und/oder die IAEO von der
Vertretung oder der Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat,
Zusatzinformationen anfordern. Die betreffende Vertretung oder Organisation der Vereinten
Nationen hat die angeforderten Zusatzinformationen innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen
beizubringen. Sobald die UNMOVIC und/oder die IAEO die angeforderten Informationen
erhalten haben, verfügen sie über eine Frist von 10 Werktagen, um den Antrag nach dem in
den Ziffern 4 und 5 vorgesehenen Verfahren zu
evaluieren.
7 - Entscheiden die UNMOVIC und/oder die IAEO, dass die Vertretung
oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, die
angeforderten Zusatzinformationen nicht innerhalb des in Ziffer 6
festgelegten Zeitraums von 90 Tagen beigebracht hat, so gilt der Antrag wegen Inaktivität
des Lieferanten als ruhend und wird nicht weiterbearbeitet, bis die Informationen
beigebracht werden. Werden die angeforderten Informationen nicht innerhalb eines weiteren
Zeitraums von 90 Tagen beigebracht, verfällt der Antrag. Das OIP hat die Vertretung oder
die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, schriftlich über
jede Änderung des Status des Antrags zu unterrichten.
8 - Entscheiden die UNMOVIC und/oder die IAEO, dass der Antrag einen
in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) bezüglich militärischer Waren und Erzeugnisse
aufgeführten Artikel enthält, so wird der Antrag auf Verkauf oder Lieferung an Irak als
nicht genehmigungsfähig angesehen. Die UNMOVIC und/oder die IAEO übermitteln der
Vertretung oder der Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat,
über das OIP eine schriftliche Erläuterung ihrer Entscheidung.
9 - Entscheiden die UNMOVIC und/oder die IAEO, dass der Antrag einen
oder mehrere Listenartikel enthält, setzen sie die Vertretung oder die Organisation der
Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, über das OIP umgehend davon in
Kenntnis. Ersucht die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den
Antrag vorgelegt hat, nicht innerhalb von 10 Werktagen um nochmalige Prüfung nach Ziffer 11, leitet das OIP den Antrag, der den oder die Listenartikel enthält,
an den Ausschuss nach Resolution 661 (1990) weiter, damit dieser bewerten kann, ob die
Listenartikel an Irak verkauft oder geliefert werden dürfen. Die UNMOVIC und/oder die
IAEO übermitteln dem Ausschuss über das OIP eine schriftliche Erläuterung ihrer
Entscheidung. Zusätzlich legen das OIP, die UNMOVIC und/oder die IAEO dem Ausschuss auf
Ersuchen der Vertretung oder der Organisation der Vereinten Nationen, die den
Antrag vorgelegt hat, eine Bewertung der humanitären, wirtschaftlichen und
sicherheitsbezogenen Auswirkungen vor, die eine Genehmigung oder Ablehnung des/der
Listenartikel(s) hätte, samt einer Einschätzung der Tragfähigkeit des gesamten
Vertrags, in dem die Artikel erscheinen, und des Risikos einer Umlenkung der Artikel
für militärische Zwecke. Die Bewertung, die das OIP dem Ausschuss vorlegt, ist vom OIP
gleichzeitig der Vertretung oder der Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag
vorgelegt hat, zu übermitteln. Das OIP setzt die Vertreter der Vereinten Nationen
umgehend davon in Kenntnis, dass der Antrag einen oder mehrere Listenartikel enthält und
dass diese Artikel nicht an Irak verkauft oder geliefert werden dürfen, es sei denn, das
OIP teilt mit, dass die in den Ziffern 11 und 12
festgelegten Verfahren zu einer Genehmigung des Verkaufs oder der Lieferung des/der
Listenartikel(s) an Irak geführt haben. Die übrigen Artikel in dem Antrag, zu denen
entschieden wird, dass sie nicht auf der Güterprüfliste enthalten sind, gelten als
genehmigt für den Verkauf oder die Lieferung an Irak und werden nach dem Ermessen der
Vertretung oder der Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat,
sowie mit Zustimmung der Vertragsparteien nach dem in Ziffer 10
vorgesehenen Verfahren bearbeitet. Auf Ersuchen der Vertretung oder der Organisation der
Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, kann für diese genehmigten Artikel das
entsprechende Genehmigungsschreiben ausgefertigt werden.
10 - Entscheiden die UNMOVIC und/oder die IAEO, dass der Antrag
keinen in Ziffer 4 genannten Artikel enthält, so unterrichtet das OIP
umgehend schriftlich die Regierung Iraks und die Vertretung oder die Organisation der
Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat. Der Exporteur erwirbt einen Anspruch auf
Bezahlung aus dem Treuhandkonto nach Ziffer 7 der Resolution 986 (1995), sobald die Vertreter der
Vereinten Nationen verifiziert haben, dass die Artikel, auf die sich der Antrag bezieht,
vertragsgemäß in Irak eingetroffen sind. Das OIP und der Finanzdienst (Treasury) der
Vereinten Nationen setzen die Banken innerhalb von 5 Werktagen davon in Kenntnis, dass die
Artikel, auf die sich der Antrag bezieht, in Irak eingetroffen sind.
11 - Ist die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen,
die einen Antrag vorgelegt hat, nicht mit der Entscheidung einverstanden, dass der Antrag
einen oder mehrere in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) bezüglich militärischer Waren
und Erzeugnisse aufgeführte Artikel oder in der Güterprüfliste erfasste Waren oder
Erzeugnisse aus dem Militärbereich enthält, kann sie das OIP innerhalb von 10 Werktagen
um nochmalige Prüfung dieser Entscheidung auf der Grundlage neu bereitgestellter
technischer Informationen und/oder in dem Antrag zuvor nicht enthaltener Erläuterungen
ersuchen. In diesem Fall prüfen die UNMOVIC und/oder die IAEO den oder die Artikel erneut
nach den in den Ziffern 4 bis 6 beschriebenen
Verfahren. Die Entscheidung der UNMOVIC und/oder der IAEO ist endgültig und unterliegt
keiner weiteren Überprüfung. Die UNMOVIC und/oder die IAEO übermitteln dem Ausschuss
nach Resolution 661 (1990) über das OIP eine schriftliche Erläuterung der nach der
nochmaligen Prüfung getroffenen endgültigen Entscheidung. Die Anträge werden erst dann
an den Ausschuss weitergeleitet, wenn die Frist für eine nochmalige Prüfung verstrichen
ist, ohne dass eine solche beantragt wurde.
12 - Nach Eingang eines Antrags nach Ziffer 9
oder 11 verfügt der Ausschuss nach Resolution 661 (1990) über eine
Frist von 10 Werktagen, um nach den bestehenden Verfahren zu entscheiden, ob der oder die
Artikel an Irak verkauft oder geliefert werden dürfen. Der Ausschuss kann folgende
Entscheidungen treffen: a) Genehmigung, b) Genehmigung vorbehaltlich der Erfüllung
bestimmter, vom Ausschuss festgelegter Bedingungen, c) Ablehnung, d) Anforderung
zusätzlicher Informationen. Wird der Ausschuss innerhalb der Frist von 10 Werktagen nicht
tätig, gilt der Antrag als genehmigt. Ein Mitglied des Ausschusses kann
Zusatzinformationen anfordern. Werden die Zusatzinformationen nicht innerhalb von 90 Tagen
beigebracht, so gelten der oder die Artikel als zurückgestellt wegen Inaktivität des
Lieferanten, und der Antrag wird nicht weiter bearbeitet, bis die Informationen
beigebracht werden. Werden die angeforderten Informationen nicht innerhalb eines weiteren
Zeitraums von 90 Tagen beigebracht, gilt der Antrag als verfallen. Das OIP hat die
Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat,
schriftlich über jede Änderung des Status des Antrags zu unterrichten. Sobald die
Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, die
angeforderten Zusatzinformationen beigebracht hat, verfügt der Ausschuss über eine Frist
von 20 Werktagen, um diese Informationen zu evaluieren. Wird der Ausschuss innerhalb der
Frist von 20 Werktagen nicht tätig, gilt der Antrag als genehmigt.
13 - Genehmigt der Ausschuss nach Resolution 661 (1990) den Verkauf
oder die Lieferung eines Artikels an Irak nicht, so unterrichtet er über das OIP die
Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, und
begründet seine Entscheidung. Die Vertretung oder die Organisation der Vereinten
Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, kann innerhalb von 30 Werktagen das OIP bitten,
bei dem Ausschuss eine erneute Prüfung seiner Entscheidung auf der Grundlage neuer
Informationen zu veranlassen, die zuvor in dem von dem Ausschuss geprüften Antrag nicht
enthalten waren. Zu einem während dieses Zeitraums eingegangenen Ersuchen trifft der
Ausschuss innerhalb von 5 Tagen eine Entscheidung, die als endgültig gilt. Wird innerhalb
von 30 Werktagen kein derartiges Ersuchen gestellt, so gilt der Artikel als nicht
genehmigungsfähig für den Verkauf oder die Lieferung an Irak, und das OIP wird die
Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat,
dementsprechend benachrichtigen.
14 - Werden ein oder mehrere Artikel als nicht genehmigungsfähig
für den Verkauf oder die Lieferung an Irak befunden oder als hinfällig betrachtet, so
kann der Lieferant einen neuen Antrag auf der Grundlage eines neuen oder abgeänderten
Vertrags vorlegen; der neue Antrag wird nach den in diesem Dokument beschriebenen
Verfahren evaluiert und dem ursprünglichen Antrag beigefügt (nur zu Informationszwecken
und zur Erleichterung der Prüfung).
15 - Werden Artikel, die als nicht genehmigungsfähig für den
Verkauf oder die Lieferung an Irak befunden oder als hinfällig betrachtet werden, durch
andere Artikel ersetzt, werden die neuen Artikel Gegenstand eines neuen Antrags, der nach
den in diesem Dokument beschriebenen Verfahren vorzulegen ist und dem der ursprüngliche
Antrag beigefügt wird (nur zu Informationszwecken und zur Erleichterung der Prüfung).
16 - Die Sachverständigen des OIP, der UNMOVIC und der IAEO, die
Anträge evaluieren, sind auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.
17 - Das Sekretariat der Vereinten Nationen erstattet dem Ausschuss
nach Resolution 661 (1990) am Ende jedes Zeitraums über den Status aller während dieses
Zeitraums vorgelegten Anträge Bericht, einschließlich der nach Ziffer 18
wieder in Umlauf gebrachten Verträge. Das Sekretariat übermittelt den
Ausschussmitgliedern auf Anfrage innerhalb von 3 Werktagen nach Genehmigung der Anträge
durch das OIP, die UNMOVIC und die IAEO Abschriften dieser Anträge, ausschließlich zu
Informationszwecken.
18 - Das OIP wird die derzeit zurückgestellten Verträge in zwei
Kategorien unterteilen: Kategorie A und Kategorie B. Kategorie A umfasst die
zurückgestellten Verträge, die nach dem Befund der UNMOVIC Artikel enthalten, die auf
einer oder mehreren Listen der Resolution 1051 (1996) des Sicherheitsrats stehen.
Kategorie A umfasst außerdem Verträge, die vor der Verabschiedung der Resolution 1284 (1999) des Sicherheitsrats
bearbeitet wurden und die nach dem Befund eines oder mehrerer Mitglieder des
Sanktionsausschusses Artikel enthalten, die auf einer oder mehreren Listen der
Ratsresolution 1051 (1996) stehen.
Das OIP betrachtet Verträge in Kategorie A als Verträge, die an die Vertretung oder
die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, zurückzuleiten
sind, und wird die betreffende Vertretung oder Organisation der Vereinten Nationen
entsprechend benachrichtigen, möglichst unter Einschluss einzelstaatlicher Anmerkungen.
Die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt
hat, kann einen Vertrag in Kategorie A als einen neuen Antrag nach den für die
Güterprüfliste geltenden Verfahren vorlegen. Kategorie B umfasst alle anderen derzeit
zurückgestellten Verträge. Die Verträge in Kategorie B werden vom OIP nach den
für die Güterprüfliste geltenden Verfahren wieder in Umlauf gebracht. Das OIP fügt
jedem wieder in Umlauf gebrachten Vertrag ausschließlich zu Informationszwecken die
ursprüngliche Ausschuss-Registrierungsnummer und die einzelstaatlichen
Anmerkungen bei. Das OIP soll mit diesem Wiederumlaufverfahren innerhalb von 60 Tagen
nach Verabschiedung dieser Resolution beginnen und es innerhalb von 60 Tagen danach
abschließen.
Notifikation oder Antrag auf Genehmigung zur
Lieferung von Gütern an Irak
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