Erklärung von Bundespräsident Johannes Rau zur Ausfertigung des
Zuwanderungsgesetzes am 20. Juni 2002 im Schloss Bellevue in Berlin
[vom 20. Juni 2002]
Ich möchte Sie über meine Entscheidung zum Zuwanderungsgesetz unterrichten.
A.
Der Deutsche Bundestag hat das Zuwanderungsgesetz am
1. März 2002 verabschiedet. Am 22. März 2002 hat der Bundesrat beschlossen, dem Gesetz gemäß Art. 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen - so hat es der
Präsident des Bundesrates festgestellt.
Am 17. April 2002 ist mir die Gesetzesurschrift zur Ausfertigung gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes zugeleitet worden.
Gegen den Beschluss des Bundesrates
sind verfassungsrechtliche Einwände erhoben worden. Sie betreffen die Frage, ob die vier
Stimmen des Landes Brandenburg vom Präsidenten des Bundesrates zu Recht als
"Ja"-Stimmen gewertet worden sind; wäre das nicht der Fall, hätte das Gesetz die für eine Zustimmung des Bundesrates
erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen nicht erreicht. Das Gesetz wäre nicht zustande gekommen.
Ich habe das Zuwanderungsgesetz wie jedes andere
Gesetz sorgfältig auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft. Ich habe mich mit dem
tatsächlichen Ablauf der Sitzung
und der Abstimmung und mit den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Fragen
eingehend befasst. Ich habe viele Gespräche geführt und ich habe verfassungsrechtlichen
Rat erfahren.
Nach Abwägung aller Gesichtspunkte habe ich das Zuwanderungsgesetz
heute morgen unterzeichnet und den Auftrag zur Verkündung im Bundesgesetzblatt erteilt.
Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes und
nach der Staatspraxis ist der Bundespräsident nur dann berechtigt und verpflichtet, von
der Ausfertigung eines Gesetzes abzusehen, wenn er die sichere Überzeugung gewonnen hat,
dass zweifelsfrei und offenkundig ein Verfassungsverstoß vorliegt. Zu dieser Überzeugung
bin ich im vorliegenden Fall nicht gekommen.
Ich habe heute einen Brief an
die drei am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane geschrieben, an den
Bundeskanzler und an die Präsidenten von Bundestag und Bundesrat, in dem ich sie über
meine Entscheidung unterrichte. Der Brief ist ihnen heute mittag zugestellt worden. Der Wortlaut des Briefes steht im
Anschluss an diese Erklärung allen Interessierten zur Verfügung. Die Regierungschefs der
Länder, die mir geschrieben und ihre Briefe veröffentlicht haben, habe ich ebenfalls
über meine Entscheidung unterrichtet.
I.
Ich möchte Ihnen die wichtigsten Gesichtspunkte für meine Entscheidung erläutern. Den
maßgeblichen Sachverhalt darf ich als bekannt voraussetzen; ich möchte ihn hier nur kurz
rekapitulieren:
Als das Land Brandenburg zur Stimmabgabe aufgerufen wurde, haben zunächst Minister Ziel
mit "Ja" und Minister Schönbohm mit "Nein" gestimmt. Daraufhin hat
der Präsident des Bundesrates auf das Gebot der einheitlichen Stimmabgabe hingewiesen und
an den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg die Frage gerichtet, wie das Land
abstimme. Ministerpräsident Stolpe hat geantwortet: "Als Ministerpräsident des
Landes Brandenburg erkläre ich hiermit Ja." Dem hat Minister Schönbohm angefügt:
"Sie kennen meine Auffassung, Herr Präsident." Der Bundesratspräsident hat
daraufhin die Stimmabgabe des Landes Brandenburg als "Ja" gewertet. Nach den
dagegen protestierenden Zwischenrufen anderer Mitglieder des Bundesrates hat der
Präsident des Bundesrates erneut Ministerpräsident Stolpe gefragt, dieser hat seine
Antwort wiederholt; Minister Schönbohm hat dem keine Äußerung mehr folgen lassen.
Kern des verfassungsrechtlichen Streits ist die Auslegung von Art. 51 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes. Er enthält das Gebot, dass bei
einer Abstimmung im Bundesrat die Stimmen eines Landes "nur einheitlich
abgegeben" werden können. Zu dieser Vorschrift gibt es keine Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts. In der verfassungsrechtlichen Literatur ist ihre Auslegung
umstritten.
Die eine Meinung schließt aus dem Wortlaut der Vorschrift ("können nur"), dass
bei einem Verstoß gegen dieses Gebot die Stimmabgabe des Landes unmittelbar als ungültig
zu bewerten sei.
Die Gegenansicht weist darauf hin, dass das Grundgesetz
die Rechtsfolge eines Verstoßes nicht ausdrücklich festlege. Sie fragt danach, ob und
wie nach einer ersten uneinheitlichen Stimmabgabe noch eine der Verfassung gemäße
Stimmabgabe zu erreichen sei. Sie sieht dafür die Entscheidung des jeweiligen
Regierungschefs des Landes kraft seiner Richtlinienkompetenz als ausschlaggebend an.
Beide Seiten können gewichtige Gründe für ihren Standpunkt anführen. Ich habe mir
darüber in den vergangenen Wochen einen umfassenden Überblick verschafft. Namhafte
Verfassungsrechtler haben sich unabhängig von oder aus Anlass der Bundesratssitzung vom
22. März 2002 in dem einen oder in dem anderen Sinne geäußert. Sie kommen mit
unterschiedlicher Begründung zu gegenteiligen Ergebnissen - je nach ihrem rechtlichen
Ausgangspunkt, aber auch je nachdem, wie sie den tatsächlichen Ablauf und die
Äußerungen in dieser Sitzung bewerten.
Wer den Wortlaut der zitierten Grundgesetzvorschrift für eindeutig hält, für den steht
bereits nach der ersten gegensätzlichen Stimmabgabe durch die Minister Ziel und
Schönbohm das Ergebnis fest. Daran habe sich auch im weiteren Verlauf nichts geändert,
weil Minister Schönbohm auch gegenüber dem späteren Votum von Ministerpräsident Stolpe
seine ablehnende Haltung hinreichend deutlich und rechtlich erheblich zum Ausdruck
gebracht habe. Die Stimmen des Landes Brandenburg seien ungültig.
Die strengen Vertreter dieser Ansicht sehen weder rechtlich noch tatsächlich einen Grund
für eine Nachfrage des Präsidenten des Bundesrates. Für eine solche Befugnis wird
dagegen angeführt, dass der Präsident des Bundesrates im Rahmen seiner Sitzungsleitung
die Aufgabe habe, auf ein der Verfassung gemäßes Abstimmungsverhalten hinzuwirken.
Unterschiedliche Auffassungen gibt es auch zu der Frage, ob Ministerpräsident Stolpe
kraft seiner Richtlinienkompetenz die Stimmen des Landes Brandenburg einheitlich mit
"Ja" abgeben konnte. Diese Frage berührt das Grundverständnis des
Verfassungsorgans Bundesrat, der Rechtsstellung seiner Mitglieder und betrifft auch das
Zusammenwirken der Verfassungsräume von Bund und Ländern.
Die Befugnis, in streitigen Fällen kraft Richtlinienkompetenz im Bundesrat für ihr Land
abzustimmen, haben Ministerpräsidenten auch in der Vergangenheit schon für sich in
Anspruch genommen. Im Unterschied zum vorliegenden Fall ist es bei den damaligen
Abstimmungen im Bundesrat aber nicht zu gegenteiligen Äußerungen gekommen.
Wer die Position vertritt, dass die Stimmabgabe von Ministerpräsident Stolpe kraft seiner
Richtlinienkompetenz als Regierungschef ausschlaggebend war, für den ist die
anschließende Äußerung von Minister Schönbohm rechtlich nicht mehr erheblich.
Zur Gültigkeit der brandenburgischen Stimmen gelangt auch, wer in der Äußerung von
Minister Schönbohm, dass seine Auffassung bekannt sei, kein förmliches "Nein"
sieht.
Zu demselben Ergebnis gelangt schließlich, wer darauf abstellt, dass Minister Schönbohm
jedenfalls nach der erneuten Frage des Präsidenten des Bundesrates dem wiederholten
"Ja" seines Regierungschefs nicht mehr widersprochen hat.
II.
Ich stelle also fest - und nur darauf kommt es an: Bei der Beurteilung der Abstimmung im Bundesrat am 22. März
2002 kann man in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht jeweils mit guten Gründen
zu dem einen oder anderen Ergebnis kommen.
Ich wäre aber nur dann berechtigt und verpflichtet, das Gesetz
nicht auszufertigen, wenn ich davon überzeugt wäre, dass zweifelsfrei und offenkundig
ein Verfassungsverstoß vorliegt. Mit Blick auf die kontroversen Auffassungen in dieser
verfassungsrechtlichen Frage habe ich diese Überzeugung nicht gewinnen können.
Angesichts einer verfassungsrechtlichen Zweifelsfrage so zu entscheiden, wie ich
entschieden habe, ergibt sich aus folgendem:
Das Recht und die Pflicht des Bundespräsidenten, ein Gesetz vor der Ausfertigung
verfassungsrechtlich zu überprüfen, steht in Konkurrenz und bedarf der sinnvollen
Abgrenzung zur Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Die Staatspraxis, wie meine
Amtsvorgänger sie geprägt haben, hat diese Abgrenzung in dem von mir dargestellten
Prüfungsmaßstab gefunden.
Ich verweise konkret auf zwei Entscheidungen der Bundespräsidenten Karl Carstens und Roman Herzog. Auch da ging
es um formelle und verfahrensrechtliche Fragen des Zustandekommens eines Gesetzes. Diese
Entscheidungen haben den Prüfungsmaßstab des Bundespräsidenten deutlich gemacht:
Bundespräsident Karl Carstens hat im Jahr 1981 das Staatshaftungsgesetz ausgefertigt und
das damit begründet, dass für ihn ein Verfassungsverstoß nicht "zweifelsfrei und
offenkundig" feststehe (so sein Begleitbrief an die
beteiligten Verfassungsorgane vom 26. Juni 1981). Bundespräsident Roman Herzog hat im
Jahr 1994 ein Gesetz ausgefertigt, in dem es unter anderem um eine Vorschrift des
Atomgesetzes ging. Der niedersächsische Ministerpräsident Gerhard Schröder hatte ihn
damals gebeten, das Gesetz nicht auszufertigen, weil es der Zustimmung des Bundesrates
bedürfe. Roman Herzog ist dieser Bitte nicht gefolgt; er hat das damit begründet, dass
er nicht zu der Überzeugung gelangt sei, dass ein Verfassungsverstoß "zweifelsfrei
und offenkundig" vorliege (so die Pressemitteilung des
Bundespräsidialamtes vom 21. Juli 1994).
Ich habe meine Entscheidung in Respekt vor der Kompetenzordnung des Grundgesetzes getroffen, und sie steht in der
Kontinuität der Staatspraxis meiner Amtsvorgänger. Nach unserer Verfassungsordnung ist
es nicht Aufgabe des Bundespräsidenten, über solche verfassungsrechtlichen
Zweifelsfragen eine endgültige Entscheidung zu treffen. Die verbindliche Entscheidung
über die Auslegung des Grundgesetzes ist dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Wer von den Antragsberechtigten im vorliegenden Fall
eine solche Entscheidung für notwendig hält, dem steht der Weg dazu jetzt offen.
B.
So viel zu meiner verfassungsrechtlichen Entscheidung. Lassen Sie mich darüber hinaus
noch einige Anmerkungen machen:
I.
Meine erste Anmerkung betrifft das Amt des Bundespräsidenten. Ich erwarte, dass das Amt
des Bundespräsidenten nicht in die parteipolitische Auseinandersetzung hineingezogen
wird, wie das in den vergangenen Wochen gelegentlich versucht worden ist. Ich erwarte,
dass auch diejenigen meine Entscheidung respektieren, die meinen, sie nicht akzeptieren zu
können. Das gebietet der Respekt vor dem Amt des Bundespräsidenten, das mir gegenwärtig
anvertraut ist.
II.
Im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesrates ist das Wort
"Verfassungsbruch" gefallen. Das ist ein schwerwiegender Vorwurf. Er bedeutet
ja, dass jemand bewusst und vorsätzlich gegen die Verfassung
gehandelt hat. Verfassungsjuristen unterscheiden dagegen nur, ob ein Vorgang
verfassungsgemäß ist oder nicht. Auch ich empfehle diese sachliche Sprache.
Dabei will ich nicht beschönigen, was geschehen ist. In der Sitzung des Bundesrates am 22. März
ist eine verfassungsrechtliche Verfahrensvorschrift in gewagter Weise ausgereizt und damit
eine politische Kampfsituation auf die Spitze getrieben worden. Das hat eine
verfassungsrechtliche Frage offengelegt, die in der mehr als fünfzigjährigen Geschichte
des Bundesrates bisher noch nicht von Bedeutung war.
Ob der oft erwähnte Vorfall aus dem Jahr 1949 mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt
vergleichbar ist, mag dahinstehen; damals ist die abschließende Entscheidung des
Ministerpräsidenten jedenfalls allseits akzeptiert worden.
Heute dagegen gibt es verfassungsrechtlichen Streit mit jeweils guten Argumenten Pro und
Contra. Das sind keine "juristischen Spitzfindigkeiten".
In den vergangenen Wochen habe ich immer wieder gelesen, dass Kritiker des Gesetzes mit dem Gang nach Karlsruhe
"drohten". Ich verstehe das nicht als "Drohung". Ich hielte es sogar
für wünschenswert, wenn das Bundesverfassungsgericht diese Frage klärte, damit alle,
vor allem der Bundesrat und die Länder, Rechtssicherheit haben. Das ist die originäre
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts und nicht die des Bundespräsidenten.
III.
Ich habe in den vergangenen Wochen viele Briefe von Bürgerinnen und Bürgern aus Anlass
der Beratung des Zuwanderungsgesetzes im Bundesrat bekommen: Die Menschen äußern in
ihren Briefen Unmut und Empörung. Sie haben den Eindruck, dass es bei der Beratung im Bundesrat weniger um
die Sache ging als um eine Machtprobe im Vorfeld der Bundestagswahl und um den Erhalt der
Koalition in Brandenburg. Die Art und Weise, wie einige der Beteiligten auf allen Seiten
den Ablauf dieser Bundesratssitzung - in welchem Maße auch immer - erkennbar abgesprochen
und politisch inszeniert haben, hat auf viele Menschen einen verheerenden Eindruck
gemacht. Was am 22. März im Bundesrat geschehen ist, das hat dem Ansehen der Politik
insgesamt geschadet und die ohnehin verbreitete Politik- oder Parteienverdrossenheit
verstärkt. Das Vertrauen in die Institutionen unseres Staates und in die
Ordnungsgemäßheit seiner Verfahren ist geschwächt worden. Das haben mir viele Menschen
geschrieben.
Ich nehme diese Kritik und die Empörung ernst und ich habe Verständnis dafür. Deshalb
bringe ich sie heute öffentlich zur Sprache. Auch ich bin der Auffassung, dass die Art
und Weise, wie die Sitzung des
Bundesrates am 22. März verlaufen ist, dem Ansehen von Staat und Politik Schaden
zugefügt haben. Ich rüge das Verhalten des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg
und seines Stellvertreters. Ich rüge und ermahne aber auch alle übrigen, die zu diesem
Ansehensverlust beigetragen haben.
Ich neige nicht vorschnell zur "Parteienschelte". Ich habe oft gesagt, dass
berechtigte Kritik an einzelnen Ereignissen oder an Fehlentwicklungen nicht dazu führen
sollte, "das Parteiwesen" in Bausch und Bogen zu verurteilen.
Die Parteien sollten sich weniger mit sich selber beschäftigen. Jenseits von Machterhalt
oder Machtgewinnung müssen sie offen sein für die Probleme, die die Menschen
tatsächlich bewegen. Die Parteien sollten sich neu und verstärkt darum bemühen, dass
sie ihre Verwurzelung in der Gesellschaft nicht verlieren. Der politische Streit zwischen
den Parteien darf sein und muss sein. Der Streit darf aber nicht in einer Art und Weise
inszeniert werden, wie das am 22. März im Bundesrat geschehen ist.
IV.
Die Beratung des Zuwanderungsgesetzes im Bundesrat
gibt auch Anlass, verfassungsrechtlich und verfassungspolitisch über das Verfassungsorgan
Bundesrat im Staatsgefüge der Bundesrepublik Deutschland nachzudenken.
Nach unserem Grundgesetz ist der Bundesrat
weder Vollzugsorgan der Bundesregierung noch verlängerter Arm der Opposition im Deutschen
Bundestag. Nach seiner Zusammensetzung und seiner Aufgabenstellung ist der Bundesrat als
Integrationsorgan geschaffen, das Bundes- und Länderinteressen miteinander abstimmen
soll. Der Bundesrat kann diese Aufgabe nur erfüllen, wenn er nach eigenen Maßstäben
entscheidet und wenn er sich um die aus der Sache notwendigen Lösungen bemüht; er
könnte es dagegen nicht, wenn er sich von Wünschen anderer Bundesorgane oder von
parteipolitischer Strategie vereinnahmen ließe.
Nicht erst beim Zuwanderungsgesetz ist deutlich
geworden, wie stark die parteipolitische Einflussnahme auf das Abstimmungsverhalten der
Länder geworden ist. Das sage ich in alle Richtungen und an alle Parteien gewandt. Auch
in der Vergangenheit hat es - durchaus wechselnd und in umgekehrter parteipolitischer
Konstellation als heute - Zeiten gegeben, in denen eine von der Bundestagsmehrheit
abweichende Mehrheit im Bundesrat ihre Position in einer Weise genutzt hat, die sich nicht
nur an den Interessen der Länder orientiert hat.
V.
Meine letzte Anmerkung gilt dem Inhalt des Gesetzes
selber, der Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und der Regelung des Aufenthalts und
der Integration von Ausländern. Der Inhalt des Gesetzes
ist hinter dem Streit um das Verfahren völlig in den Hintergrund geraten.
Alle Parteien, die Kirchen, Gewerkschaften und Industrieverbände sind sich doch einig:
Wir brauchen eine grundlegende gesetzliche Neuregelung dieser Fragen. Über
Grundsätzliches und über Einzelheiten ist lange diskutiert worden. Das schließlich vom
Bundestag verabschiedete Gesetz und die
Vorstellungen von CDU und CSU lagen nicht mehr weit auseinander.Das ist jedenfalls der
Eindruck, den ich mit vielen Menschen gewonnen habe. Darum bedauere ich, dass es an der
Beharrlichkeit und am gegenseitigen Vertrauen gemangelt hat, alle Möglichkeiten
auszuloten, doch noch zu einem Konsens über die verbliebenen Unterschiede zu gelangen.
Viele tragen Verantwortung für das, was am 22. März geschehen ist. Darum sollte niemand
versuchen, die Verantwortung auf die jeweils "andere Seite" abzuwälzen.
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